Arbeitsnehmer ohne Arbeit mit Harz4

Hallo lieber WWWler, heute interessiert mich doch einmel folgender fiktiver Fall.

Ein Arbeitnehmer ist wegen Krankheit sehr sehr lange ausgefallen, wurde ausgesteuert und bekam ALG I. Er bezieht heute Harz4. Nun möchte der Arbeitnehmer sehr gern wieder in dem Unternehmen (mehr als 5.000 Mitarbeiter) arbeiten. Da der Arbeitnehmer wegen körperlichen Einschränkungen nicht mehr an seinem alten Platz arbeiten kann, hat er dem Unternehmen verschiedene Vorschläge unterbreitet, die alle dem Leistungsbild entsprechen würden.

Das Unternehmen hat die Vorschläge geprüft und dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass in diesen Bereichen keine Stellen frei sind. Von seinem Direktionsrecht macht es keinen Gebrauch, kündigt aber auch dem Arbeitnehmer nicht. (IFD, SchwerbBeauftr. usw. wurden eingeschaltet)

Gleichzeitig verlangt das Jobcenter vom Arbeitnehmer, dass dieser vom Unternehmen eine Abtretungserklärung beibringen soll.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer hier noch um in das Unternehmen zu kommen? Ist es korrekt, dass das Jobcenter vom AN so etwas verlangen kann? Und welche Auswirkungen hätte die Abtretungserklärung auf den AN? z.B. Wäre er nach wie vor ungekündigt? Müsste er jeden Job annehmen, den das Jobcenter ihm vorgibt?

LG Asmo

PS: Persönlich kann ich es nicht nachvollziehen, dass der Staat (in dem Fall das Jobcenter) das Unternehmen nicht in die Pflicht nimmt, den AN so lange zu bezahlen, bis er ihm entweder kündigt oder dem AN einen geeigneten Arbeitsplatz gibt. Hier ruht sich das Unternehmen zu Lasten der Steuerzahler aus, weil der AN ja schon mit ALG I nichts gekostet hat.

hallo.

Ein Arbeitnehmer ist wegen Krankheit sehr sehr lange
ausgefallen, wurde ausgesteuert und bekam ALG I.

Von seinem Direktionsrecht macht es keinen
Gebrauch, kündigt aber auch dem Arbeitnehmer nicht. (IFD,
SchwerbBeauftr. usw. wurden eingeschaltet)

?
hilft mir bitte mal einer auf die sprünge? ich dachte, um ALG zu kriegen, muß man arbeitslos sein?
wie kann da noch ein ungekündigtes arbeitsverhältnis bestehen?

gruß

michael

Hallo Michael,

?
hilft mir bitte mal einer auf die sprünge? ich dachte, um ALG
zu kriegen, muß man arbeitslos sein?
wie kann da noch ein ungekündigtes arbeitsverhältnis bestehen?

Dem ist nicht so. Ein Langzeitkranker, der kein Krankengeld mehr beziehen kann und dadurch ausgesteuert wurde (weil die 78 Wochen der Bezugsdauer voll ausgeschöpft sind) muss ALG I oder Sozialhilfe beantragen. Der Betroffene wird entweder nach § 125 SGB III oder nach § 117 SGB III eingestuft.
Man ist mit der Aussteurung aus der KK auch nicht mehr krankenversichert, folglich muss man (um finanzielle Unterstützung zu erhalten und erneut versichert zu sein) über einen anderen Leistungsträger gehen.
Ein Anspruch auf ALG1 wird nach der Aussteuerung also immer dann bestehen, wenn die Anwartschaft von einem Jahr erfüllt würde. Sollte man in der Zeit der Krankheit auch immer wieder versucht haben zu Arbeiten und eine testgelete Anzahl an Arbeitstagen erreicht haben, kommt auch nicht das fiktive Arbeitsentgelt zum Tragen, sondern der tatsächluche Verdienst als Berechnungsgrundlage.

1 Like

Hallo

Hallo,

lieber WWWler, heute interessiert mich doch einmel
folgender fiktiver Fall.

Ein Arbeitnehmer ist wegen Krankheit sehr sehr lange
ausgefallen, wurde ausgesteuert und bekam ALG I. Er bezieht
heute Harz4. Nun möchte der Arbeitnehmer sehr gern wieder in
dem Unternehmen (mehr als 5.000 Mitarbeiter) arbeiten. Da der
Arbeitnehmer wegen körperlichen Einschränkungen nicht mehr an
seinem alten Platz arbeiten kann, hat er dem Unternehmen
verschiedene Vorschläge unterbreitet, die alle dem
Leistungsbild entsprechen würden.

Das Unternehmen hat die Vorschläge geprüft und dem
Arbeitnehmer mitgeteilt, dass in diesen Bereichen keine
Stellen frei sind. Von seinem Direktionsrecht macht es keinen
Gebrauch, kündigt aber auch dem Arbeitnehmer nicht. (IFD,
SchwerbBeauftr. usw. wurden eingeschaltet)

Es ist bei einem derartig großen Unternehmen schwer vorstellbar, daß es keinen geeigneten Arbeitsplatz - ggfs. mit beruflicher Nachqualifizierung - anzubieten hat.
Hier scheint entweder BR, SBV, Integrationsamt oder alle zusammen nicht professionell gearbeitet zu haben.
Wurde denn wirklich ein ergebnisoffenes BEM durchgeführt ?
Gibt es in dem Unternehmen keine Integrationsvereinbarung ?

Gleichzeitig verlangt das Jobcenter vom Arbeitnehmer, dass
dieser vom Unternehmen eine Abtretungserklärung beibringen
soll.

Was soll der AN denn „abtreten“.
Das Jobcenter hat keinerlei Rechte, in das ungekündigte Arbeitsverhältnis einzugreifen.
Der AN muß lediglich seine Arbeitskraft im Rahmen seines "Restleistungsvermögens dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen - ggfs. für ein Zweitarbeitsverhältnis.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitnehmer hier noch um in das
Unternehmen zu kommen?

Gemeinsam mit BR und SBV einen freien oder freiwerdenden Arbeitsplatz identifizieren, der der Restleistungsfähigkeit des AN enspricht. Ggfs. notwendige Maßnahmen zur beruflichen Reha und zur Einrichtung des Arbeitsplatzes prüfen. Falls dauerhafte Leistungsminderung bestehen bleibt, evtl. gemeinsam mit dem IA Leistungen zum Nachteilsausgleich für den AG nach § 102 Abs. 3 Nr. 2e (bis hin zum ständigen Lohnkostenzuschuß)
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__102.html
Ist es korrekt, dass das Jobcenter vom

AN so etwas verlangen kann?
Und welche Auswirkungen hätte die
Abtretungserklärung auf den AN?

Das liße sich erst beurteilen, wenn man den weiß, was das JC hier abgetreten haben will

Müsste er jeden Job annehmen, den das Jobcenter
ihm vorgibt?

Grundsätzlich ja, unabhängig von irgendwelchen „Abtretungen“

LG Asmo

&Tschüß
Wolfgang

PS: Persönlich kann ich es nicht nachvollziehen, dass der
Staat (in dem Fall das Jobcenter) das Unternehmen nicht in die
Pflicht nimmt, den AN so lange zu bezahlen, bis er ihm
entweder kündigt oder dem AN einen geeigneten Arbeitsplatz
gibt. Hier ruht sich das Unternehmen zu Lasten der
Steuerzahler aus, weil der AN ja schon mit ALG I nichts
gekostet hat.

Wenn BR, SBV und IA gemeinsam professionell ihre Arbeit abstimmen, gibt es sehr wohl Mittel und Wege, den AN „in die Pflicht“ zu nehmen.
Im Übrigen „kostet“ der AN durchaus auch nach Ende der LFZ, da zB Urlaubsansprüche entstehen und auch die sonstige Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisse weiterhin Prozesskosten verursacht.