Wenn in diesem steht:" Der Arbeitgeber behält sich unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers und unter Berücksichtigung seiner Vorbildung, Kenntnisse und Fähigkeiten vor, diesem ein anderes Aufgabengebiet oder eine andere, mindestens gleichwertige Tätigkeit, auch in einem anderen Bereich oder an anderen Orten. zuzuweisen."
Bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer nur dann an einen anderen Ort (andere Stadt) versetzt werden kann, wenn er es möchte? Wenn es seinen Interessen entspricht? Oder kann der Arbeitnehmer - trotz dieser Klausel - gezwungen werden, woanders (andere Stadt) zu arbeiten?
I.d.R. wahren die Arbeitgeber (AG) die Interessen des AN, indem sie den Beschäftigten vor einer Entscheidung im Falle eines Ortswechsels nach dessen Interessen fragen.
Ein Verstoß gegen die Klausel, wäre sicher zu jederzeit heilbar.
Es kommt ganz auf den Einzelfall an und auf die jeweilige Befindlichkeit des AG zum Zeitpunkt der Entscheidung.