Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers?

Gemäß § 611 BGB und §613 BGB lässt sich erkennen, dass eine Arbeitsleistung persönlich geschuldet wird. Sozialversicherungsrechtlich muss auch jeder der in einem Betrieb arbeitet angemeldet sein. Nunmehr ist es aufgetreten, dass ein Arbeitnehmer angibt, es hätte ein persönliches Gespräch gegeben, dass während seines Urlaubes, die Arbeitsleistung von einem Bekannten ausgeübt werden kann. Da es sich hierbei um ein vier-Augen Gespräch handelte, können Zeugen hierfür nicht genannt werden. In einem Gütetermin wurde jetzt dem Arbeitgeber aufgegeben, den Nachweis zu führen, dass dieses Gespräch nicht stattgefunden hat (Aussage gegen Aussage). Ansonsten würde es arbeitsrechtlich bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht persönlich erbringen muss und sich vertreten lassen kann. Im Arbeitsvertrag ist nicht schriftlich festgehalten, dass die Arbeitsleistung persönlich erfolgen muss.

Da es sich hierbei um eine Rechtsberatung handelt solltest Du einen Juristen fragen, ich kann da leider nicht helfen. MfG

Gemäß § 611 BGB und §613 BGB lässt sich erkennen, dass eine
Arbeitsleistung persönlich geschuldet wird.
Sozialversicherungsrechtlich muss auch jeder der in einem
Betrieb arbeitet angemeldet sein.

Tut mir leid, ich muss passen. Dieses Thema ist nicht meine Stärke!
S. Molina

Eine Urlaubsvertretung kann natürlich nach Extern vergeben werden, dabei sollte die Person entweder selbstständig sein, oder aber als geringfügig beschäftigt angestellt. Personalleasingmitarbeiter können ausgetauscht werden, das ist klar. Schwarzarbeiter haben jedoch keinen Versicherungsschutz durch die BG.

Da mußt du einen Anwalt oder Die IHK fragen