Gemäß § 611 BGB und §613 BGB lässt sich erkennen, dass eine Arbeitsleistung persönlich geschuldet wird. Sozialversicherungsrechtlich muss auch jeder der in einem Betrieb arbeitet angemeldet sein. Nunmehr ist es aufgetreten, dass ein Arbeitnehmer angibt, es hätte ein persönliches Gespräch gegeben, dass während seines Urlaubes, die Arbeitsleistung von einem Bekannten ausgeübt werden kann. Da es sich hierbei um ein vier-Augen Gespräch handelte, können Zeugen hierfür nicht genannt werden. In einem Gütetermin wurde jetzt dem Arbeitgeber aufgegeben, den Nachweis zu führen, dass dieses Gespräch nicht stattgefunden hat (Aussage gegen Aussage). Ansonsten würde es arbeitsrechtlich bedeuten, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht persönlich erbringen muss und sich vertreten lassen kann. Im Arbeitsvertrag ist nicht schriftlich festgehalten, dass die Arbeitsleistung persönlich erfolgen muss.
Hallo,
jetzt habe ich mir den Beitrag dreimal durchgelesen und ich weiss leider immer noch nicht, was hier gefragt wird?
Es gibt einen schriftlichen Arbeitsvertrag, jemand war in Urlaub, es gab ein „vier-Augen-Gespräch“ und es gab scheinbar schon eine Güteverhandlung.
Und nun?
verwirrte Grüße
Birgit8
Gemäß § 611 BGB und §613 BGB lässt sich erkennen, dass eine
Arbeitsleistung persönlich geschuldet wird.
Sozialversicherungsrechtlich muss auch jeder der in einem
Betrieb arbeitet angemeldet sein. Nunmehr ist es aufgetreten,
dass ein Arbeitnehmer angibt, es hätte ein persönliches
Gespräch gegeben, dass während seines Urlaubes, die
Arbeitsleistung von einem Bekannten ausgeübt werden kann.
Dann hätte der AG diese vertretung anmelden un vergüten müssen.
Ansonsten würde es arbeitsrechtlich bedeuten, dass
der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht persönlich
erbringen muss und sich vertreten lassen kann.
Nein.
SEINE Arbeitsleistung muss man persönlich erbringen, egal, was vereinbart ist.
Dass eine Vertretung die anfallende Arbeit erledigt, während der eigentlich AN abwesend ist, ist ein anderes Kapitel.
Aber zugegeben verstehe ich Deine Anfrage nicht so ganz.
Gruß
Guido
Hallo,
vielleicht wirklich sehr kompliziert ausgedrückt. Neuer Versuch. Ein Arbeitnehmer ist ohne Urlaubsantrag in den Urlaub gefahren und hat sich durch einen Freund vertreten lassen. Dieses führte zu einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber. Im der Güterverhandlung gibt der Arbeitnehmer an, dass in einem vier-Augen-Gespräch der Arbeitgeber dieser Regelung zugestimmt hätte. Schriftlich ist nichts vereinbart. Tenor des Gerichtes: Die Arbeitsleistung kann von einem anderen erbracht werden, es sei den, im Arbeitsvertrag ist es geregelt, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht werden muss.
Frage: Sind Urteile oder Entscheidungen bekannt, wo die Arbeitspflicht geregelt ist, dass diese persönlich durch den Arbeitnehmer erfolgen muss?
Tenor des Gerichtes: Die Arbeitsleistung kann von einem
anderen erbracht werden, es sei den, im Arbeitsvertrag ist es
geregelt, dass die Arbeitsleistung persönlich erbracht werden
muss.
Wow,
Hallo,
war da wirklich die Rede von einem Arbeitsvertrag? Das wage ich sehr zu bezweifeln, vielleicht Werkvertrag?
Ich muss sagen, ich finde diesen Fall hier sehr seltsam. Da wird ein Freund zur Arbeit geschickt, weil ein Mitarbeiter in Urlaub fährt? Reden wir über eine Vollzeitsstelle oder über „Schwarzarbeit“, z.B. Kellner, Putzen… auf Strundenbasis?
Alles merkwürdig, aber vielleicht blicken da schlauere Köpfe durch
LG
Birgit8
Guten Tag,
Wir reden hier über einen Arbeitsvertrag eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (400,- € Basis) Bei der Stelle handelte es sich um eine Putzstelle. Der Arbeitnehmer (nicht der Vertreter) war ordnungsgemäß bei den Krankenkassen angemeldet.