geholfen, gemietet, geliehen, zweckentfremdet und in Obhut genommen<<
sind in aller Regel von Versicherungsschutz „Haftpflicht“ ausgeschlossen.
Der Handwerker hätte hier eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung. Die in einem solchen Fall bezahlen würde.
"In aller Regel" bedeutet, in "Altverträge war das so! Bei neueren Verträgen „kann“ das eingeschlossen sein.
D. h. prüfe deine Versicherungspolice und die Bedingungen DEINES Vertrages.
Haftung bei Gefälligkeitsschäden
Laut BGB § 823 haftet man immer für den Schaden, den man anderen zufügt. Als Verursacher eines Schadens muss man also für diesen finanziell aufkommen. Wenn es sich aber um eine Gefälligkeit handelte, bei der ein Schaden entstanden ist, dann gelten andere Haftungsfragen: Die Haftung ist dann zwischen den einzelnen Parteien beschränkt, da beide Partner wissen, dass es sich um eine Gefälligkeit handelt. Die Beschränkung der Haftung gilt allgemein aber eher bei leichter Fahrlässigkeit. Die meisten Gefälligkeitsschäden passieren aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass der Verursacher bei einem solchen Freundschaftsdienst nicht für den Schaden haften muss.
Da in diesem Fall kein Haftungsanspruch besteht, gilt auch kein Versicherungsanspruch. Das heißt, die private Haftpflichtversicherung würde diesen Schaden im Allgemeinen nicht übernehmen. Wenn Sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handeln, besteht aus juristischer Sicht eher eine Haftung. In diesen Fällen müssten Sie als Helfer, der den Schaden verursacht, immer finanziell haften. Wenn Sie dann keine Haftpflichtversicherung haben, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen. Dies kann schnell teuer werden, wenn Sie z. B. einem Nachbarn oder Bekannten beim Tragen eines neuen Fernsehgeräts geholfen haben, das Ihnen aus der Hand gefallen ist.
Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden?
Damit die private Haftpflichtversicherung auch bei Gefälligkeitsschäden greift, müssen Sie darauf achten, dass dies im Tarif eingeschlossen ist. Ältere Tarife beinhalten meistens keine Leistung bei Gefälligkeiten. Sie berufen sich auf die gesetzliche Haftung, dass der Verursacher bei Gefälligkeitsschäden nicht schadenersatzpflichtig ist und schließen dies nicht in den Versicherungsbedingungen ein. […] weiter lesen!
Beispiele:
– Versicherer – Tarif – Deckung Gefälligkeitsschaden
– XXXX Versicherungen – Privathaftpflicht – bis zu 5.000 Euro
– Top – bis zu 20.000 Euro
– PlusDeckung – in Höhe der Deckungssumme
– XXXX – Aktiv – nicht im Tarif versichert
– Komfort – nicht im Tarif versichert
– Premium – bis zu 5.000 Euro
– XXXX Versicherungen – Standard – nicht im Tarif versichert
– Komfort – bis zu 5.000 Euro
– Premium – bis zu 25.000 Euro
Also, einige Versicherungen bieten diese Deckung an, andere wieder nicht.
Schau auch hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gefaelligkeit-haftung-fuer-missgeschicke_003432.html