Arbeitsplatte meiner Schwester versägt, kommt meine Versicherung dafür auf?

Hallo benötige dringend Eure Hilfe.

Ich war gestern Abend bei meiner Schwester und wollte Ihr helfen Ihre Herdplatte einzubauen, bevor der Elektriker kommt. Naja meine Dummheit, ich habe mich vermessen, und so eine 600 Euro teure Arbeitsplatte vernichtet, weil ich doof eine falsche Zahl genommen hatte.
Meine Frage, kommt meine Haftpflicht dafür auf? Oder muss ich nun wirklich die Platte selbst tragen?
Bitte kein Shitstorm, normale Antworten würden mir weiter Helfen, beiße mir schon selbst in den Hintern

Hallo,

das ist wohl ein sogenannter „Gefälligkeitsschaden“. Es hängt also von deiner konkreten Versicherung ab, ob das abgedeckt ist.

Gruß,
Steve

danke sehr hat mir schon viel weiter geholfen, ich schau gleich mal nach

geholfen, gemietet, geliehen, zweckentfremdet und in Obhut genommen<<

sind in aller Regel von Versicherungsschutz „Haftpflicht“ ausgeschlossen.
Der Handwerker hätte hier eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung. Die in einem solchen Fall bezahlen würde.
"In aller Regel" bedeutet, in "Altverträge war das so! Bei neueren Verträgen „kann“ das eingeschlossen sein.
D. h. prüfe deine Versicherungspolice und die Bedingungen DEINES Vertrages.
Haftung bei Gefälligkeitsschäden

Laut BGB § 823 haftet man immer für den Schaden, den man anderen zufügt. Als Verursacher eines Schadens muss man also für diesen finanziell aufkommen. Wenn es sich aber um eine Gefälligkeit handelte, bei der ein Schaden entstanden ist, dann gelten andere Haftungsfragen: Die Haftung ist dann zwischen den einzelnen Parteien beschränkt, da beide Partner wissen, dass es sich um eine Gefälligkeit handelt. Die Beschränkung der Haftung gilt allgemein aber eher bei leichter Fahrlässigkeit. Die meisten Gefälligkeitsschäden passieren aufgrund leichter Fahrlässigkeit. Daher wurde gerichtlich entschieden, dass der Verursacher bei einem solchen Freundschaftsdienst nicht für den Schaden haften muss.

Da in diesem Fall kein Haftungsanspruch besteht, gilt auch kein Versicherungsanspruch. Das heißt, die private Haftpflichtversicherung würde diesen Schaden im Allgemeinen nicht übernehmen. Wenn Sie grob fahrlässig oder gar vorsätzlich handeln, besteht aus juristischer Sicht eher eine Haftung. In diesen Fällen müssten Sie als Helfer, der den Schaden verursacht, immer finanziell haften. Wenn Sie dann keine Haftpflichtversicherung haben, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen. Dies kann schnell teuer werden, wenn Sie z. B. einem Nachbarn oder Bekannten beim Tragen eines neuen Fernsehgeräts geholfen haben, das Ihnen aus der Hand gefallen ist.

Wann zahlt die private Haftpflichtversicherung Gefälligkeitsschäden?
Damit die private Haftpflichtversicherung auch bei Gefälligkeitsschäden greift, müssen Sie darauf achten, dass dies im Tarif eingeschlossen ist. Ältere Tarife beinhalten meistens keine Leistung bei Gefälligkeiten. Sie berufen sich auf die gesetzliche Haftung, dass der Verursacher bei Gefälligkeitsschäden nicht schadenersatzpflichtig ist und schließen dies nicht in den Versicherungsbedingungen ein. […] weiter lesen!

Beispiele:
– Versicherer – Tarif – Deckung Gefälligkeitsschaden
XXXX Versicherungen – Privathaftpflicht – bis zu 5.000 Euro
– Top – bis zu 20.000 Euro
– PlusDeckung – in Höhe der Deckungssumme
XXXX – Aktiv – nicht im Tarif versichert
– Komfort – nicht im Tarif versichert
– Premium – bis zu 5.000 Euro
XXXX Versicherungen – Standard – nicht im Tarif versichert
– Komfort – bis zu 5.000 Euro
– Premium – bis zu 25.000 Euro

Also, einige Versicherungen bieten diese Deckung an, andere wieder nicht.

Schau auch hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/gefaelligkeit-haftung-fuer-missgeschicke_003432.html

Könntest Du nicht der Versicherung gegenüber argumentieren, dass Du das ohne ihr Wissen gemacht hast, sie überraschen wolltest? Ich erinnere dunkel so einen Fall, da kam es genau darauf an, ob der Geschädigte den Auftrag erteilt hat, oder man eigenmächtig gehandelt hat.Nur Letzteres war dann versichert.

Ich frage mich, wo hast Du denn den Gag her?
„Eigenmächtig“, das wäre Sachbeschädigung. Sogar Vorsatz.
Wäre IMMER vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Das wäre zu klären.Ich erinnere einen Fall, da wurde ein Teil des Kücheninventars beschädigt, weil jemand eine schwere Pfanne aus einem Schrank nahm, das dann herunter fiel.
Da war durchaus gefragt worden," haben Sie das im Auftrag des Besitzers getan, oder haben Sie das ohne Auftrag heraus genommen, um zu kochen."

Hallo,

auch wenn das so ist, was ich nicht weiß - man sollte aufpassen, dass man nicht am Ende ein Verfahren wegen Versicherungsbetrugs am Hals hat.

Viele Grüße,

Jule

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Was du hier vorschlägst nennt man nicht ‚Argumentation‘ sondern ganz einfach ‚Betrug‘. Die Anstiftung ist übrigens bereits auch strafbar. Siehe
https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/26.html
Herzlichen Glückwunsch!

Ich hoffe für dich, dass der Fragesteller deinem supertollen Rat nicht folgt.

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Das ist doch etwas ganz anderes. Da hat doch keiner eine Säge genommen und rum gesägt.
Und Du könntest zur Kenntnis nehmen, das man bei einer Schaden-Schilderung, wie immer im Leben, bei der Wahrheit bleiben sollte.
Die Sachbearbeiter bei der Versicherung sind nicht so doof wie manche glauben. Sehr oft bekommen die Versicherungen einen Tipp. Manchmal sogar von der eigenen Verwandschaft. Dann landet die Angelegenheit bei Gericht.

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Das finde ich sehr interessant. Kannst du mir die Gesellschaft nennen, die einen Erfüllungsschaden bezahlt?

Wieso, er hat doch an keiner Stelle erwähnt, wie das abgelaufen ist.
Vielleicht ist es ja eben genau so abgelaufen?
Dann könnte es lohnen, dem nachzugehen.

Die Schilderung in der Frage ist eindeutig etwas ganz anders als er Deiner Aufforderung nach der Versicherung erzählen soll. Dich derart plump herauszureden ändert nichts daran.

Die Wiederholung der Betrugsanstiftung macht es nun wirklich nicht besser. Reicht es nicht, wenn man Dir die Gesetze schon direkt verlinkt? Interessiert es Dich nicht, wenn Du Dich strafbar machst?

Ich habe mich nicht strafbar gemacht.

Anstiftung zum Betrug IST strafbar.

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25. Mai 2011
Worauf Handwerker bei der Haftpflichtversicherung achten müssen!

Handwerker im Bauhaupt- und Baunebengewerbe müssen bei einer Haftpflichtversicherung für den Betrieb insbesondere darauf achten, dass die Bearbeitungsschäden (bzw. auch Tätigkeitsschäden genannt) ausreichend mitversichert sind. Das ist deshalb so wichtig, weil diese Schadenart die häufigste ist. In den meisten Fällen weiß der Handwerker davon aber nichts!

Bearbeitungsschäden (oder eben auch Tätigkeitsschäden) sind also Sachschäden einer ganz bestimmten Art, deren Absicherung besonders beantragt werden muss und dann häufig auch nur mit begrenzter Deckungssumme versichert wird und oft auch nur mit einem generellen oder prozentualen Selbstbehalt möglich ist. Leider steht das alles i.d.R. nur versteckt in den Bedingungen und ist deshalb vielen Handwerkern-bzw. Handwerkerinnen nicht bekannt.

Da der Deckungsschutz einer Betriebs-Haftpflichtversicherung für das Bau- und Ausbaugewerbe ohne diesen Einschluss nicht vollständig wäre, empfiehlt Horst-U. Richter, Geschäftsführer der VersicherungsMakler Richter GmbH und Mitglied der Düsseldorfer Runde e.V. dringend, diesen Versicherungsschutz mitzuversichern, wobei die Höhe der Deckungssumme von Art und Umfang der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und damit vom Umfang des damit verbundenen Risikos abhängig sein sollte.
https://www.duesseldorfer-runde.de/blog/2011/05/worauf-handwerker-bei-der-haftpflichtversicherung-achten-muessen/
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Im übrigen, gilt zu unterscheiden, ob es sich um einen Erfüllungs-schaden oder um einen Tätigkeitsschaden handelt. Dies kann in kniffligen Situationen nur ein Fachkundiger nach Sichtung der Verhältnisse klären. Somit wären hier Juristen gefragt.

Hab aber nicht angestiftet :wink:

Erzähl das dem Staatsanwalt.

Ich denk es wäre eh nicht versichert? :wink:

Wirklich?