Hallo zusammen,
Person X soll mit 3 weiteren Kollegen für den Zeitraum von 3 Monaten in ein Büro umziehen, welches ca. 30 qm groß ist, ohne Fenster nach außen ausgestattet ist, klimatisiert, aber extrem starke Belüftung (sehr „Windig“) … ist das zuläsig nach Arbeitsschutzgesetz?
Man arbeitet mehr als 8 Stunden vor einem Bildschirm; dann nur mit künstlichem Licht.
Wen dem so ist, auf welche Paragraphen/ Absätze kann man verweisen?
Danke vorab
Grüße
Francisca
Hallo,
rechtliche Grundlage für Mindestanforderungen an Arbeitsplätze ist die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV und hier v. a. die §§ 3a,4,6 und 7:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/ind…
Welche zwingenden Vorschriften und Empfehlungen für den jeweiligen AG gelten, weiß auch die zuständige BG.
Sollte es im Betrieb einen BR geben, unterliegt die Ausstattung von Arbeitsräumen seiner Mitbestimmung im Rahmen der §§ 87 Abs. 1 Nr. 7 oder 91 BetrVG:
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/index.html#…
&Tschüß
Wolfgang
Hallo zusammen,
Person X soll mit 3 weiteren Kollegen für den Zeitraum von 3
Monaten in ein Büro umziehen, welches ca. 30 qm groß ist, ohne
Fenster nach außen ausgestattet ist, klimatisiert, aber extrem
starke Belüftung (sehr „Windig“) … ist das zuläsig nach
Arbeitsschutzgesetz?
Hallo
Wen dem so ist, auf welche Paragraphen/ Absätze kann man
verweisen?
Neben den Tipps von Wolfgang möchte ich noch darauf hinweisen, dass die gemäß Arbeits sicherheits gesetz vom Unternehmer zu bestellende qualifizierte Fachkraft für Arbeitssicherheit sich mit den Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer auch auskennt und den Arbeitgeber hier fachkundig zu beraten hat.
Man arbeitet mehr als 8 Stunden vor einem Bildschirm; dann nur
mit künstlichem Licht.
Wen dem so ist, auf welche Paragraphen/ Absätze kann man
verweisen?
Bezüglich Beleuchtung und Bildschirmarbeit auch auf die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten“ (Bildschirmarbeitsverordnung – BildscharbV)
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
§ 5 Täglicher Arbeitsablauf
Der Arbeitgeber hat die Tätigkeit der Beschäftigten so zu organisieren, dass die tägliche Arbeit an Bildschirmgeräten regelmäßig durch andere Tätigkeiten oder durch Pausen unterbrochen wird, die jeweils die Belastung durch die Arbeit am Bildschirmgerät verringern.
§ 6 Untersuchung der Augen und des Sehvermögens
Für die Untersuchung der Augen und des Sehvermögens einschließlich des Zurverfügungstellens von speziellen Sehhilfen gilt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die im Anhang Teil 4 einen Anlass für Angebotsuntersuchungen enthält, in der jeweils geltenden Fassung.
Details enthält der Anhang der Verordnung.
Gruß
smalbop