Angenommen der Arbeitgeber möchte den Computer eines Mitarbeiters überprüfen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt. Wie lange zurück dürfen die Daten untersucht werden? Welche Fristen gibt es bezogen auf den Datenschutz?
Der Termin ergibt sich aus dem Anfangsverdacht. Dieser muss darüberhinaus sehr konkrete Tatbestände enthalten, die beide möglichen Rechtslagen abedecken: Entweder wird eine private Nutzung geduldet und damit erlaubt oder sie ist vom Arbeitgeber verboten und das Verbot wird regelmäßig kontrolliert. Ist der AG Dritter, also Anbieter, ist das Telekommunikationsgeheimnis relevant und muss beachtet werden.
Angenommen der Arbeitgeber möchte den Computer eines
Mitarbeiters überprüfen, wenn ein Anfangsverdacht vorliegt.
Wie lange zurück dürfen die Daten untersucht werden? Welche
Fristen gibt es bezogen auf den Datenschutz?