Arbeitsplatzbeschreibung und Komplikationen

Hallo,
ich brauche dringend Hilfe bzgl. folgender Frage:
Hier steht im nächsten Jahr ein Chefwechsel an, so dass meine Kollegin und ich vorausschauend eine -Tatsachengetreue!- Arbeitsplatzbeschreibung aufgesetzt haben und unsere derzeitige Chefin gebeten haben, diese zu unterzeichnen. Seit nunmehr vier Wochen zögert sie dies immer mehr hinaus, und kam nun mit der Antwort, dass sie diese vorerst nicht unterzeichnen wolle, weil sie die möglichen Veränderungen, die der Leitungswechsel ggf. mit sich brächte, abwarten wolle.
DARF SIE DAS?
Ist sie nicht verpflichtet, eine zum jetzigen Zeitpunkt korrekte Arbeitsplatzbeschreibung zu unterzeichnen? Kann ich darauf bestehen, dass sie das macht bzw. irgendwie einfordern oder muss ich damit leben?
Vielen Dank für die Hilfe!
A.

Hallo,
verpflichtet wäre sie dazu nicht, aber was spricht dagegen, ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu verlangen?
Im gegenteil zu der Arbeitsplatzbeschreibung, hat man einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis!
Das Zwischenzeugnis sollte auch alle für den Arbeitsplatz relevanten Abläufe enthalten :wink:

Viel Glück

Hallo,

ich wüßte nicht, dass es einen Anspruch darauf gibt, eine vollumfängliche Arbeitsplatzbeschreibung zu erhalten. Im übrigen liegt es im Direktionsrecht des Arbeitgebers die Arbeitsinhalte jederzeit - im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages und der damit ggf. in Verbindung stehenden tariflichen Bestimmungen zu ändern. Vielleicht gibt es bei Euch im Hause aber eine entsprechende Vereinbarung mit dem Personalrat, also da mal nachfragen.
Allenfalls hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis, das auch eine Beschreibung des Aufgabeninhalts hätte. Allerdings muss für die Ausstellung eines Zwischenzeuignisses ein sachlicher Grund vorliegen - das gibt es also nicht einfach so nach Lust und Laune. Ein sachlicher Grund könnte z.B. eine Bewerbungsabsicht, eine erhebliche Änderung des Aufgabengebietes oder ein Wechsel des direkten Vorgesetzten sein.

Gruß

Michael

Hallo,
soweit ich weiß muss bei einem Wechsel in der Führung vom „alten“ Vorgesetzten zumindest eine Art Zwischenzeugnis erstellt werden. Ob sie eine Arbeitsplatzbeschreibung unterzeichnen muss kann ich leider nicht sagen. Wenn ihr hier zu keiner Einigung kommen könnt würde ich an die nächst höhere stelle gehen und da mein anliegen mal vortragen.

sorry das ich nicht mehr sagen kann.
vg

Hallo, ich würde als Chef auch keine von Mitarbeitern erstellte Arbeitsbeschreibung unterschreiben. Gegenstand der Entlohnung ist die damals vereinbarte Aufgabenübertragung (Eingruppierung). Meistens wird die Arbeit nur allgemein angegeben und im Rahmen des Direktionsrechts näher umschrieben.
Wenn die Tätigkeitsmerkmale andere sind und nach den Eingruppierungsmerkmalen des BAT - die meines Wissens als Anlage 1 a, 1 b und 2 immer noch gelten, sich eine andere Eingruppierung ergeben könnte, muss eine Bewertung bei der Geschäftsleitung beantragt werden -meinst über den Betriebsrat. Dann müssen über längere Zeit alle Tätigkeiten - in tatsächler Art - aufgeschrieben werden. Diese Angaben werden dann von speziell geschulten Mitarbeitern oder extern ausgewertet werden. So kann man feststellen, wie hoch der Anteil z. B. an selbständiger tätigkeit ist. Ein gutes Beispiel, wie dies in einem Tarifvertrag geregelt werden kann ist der neue SuE im Erziehungsdienst.

Ich kann nur raten, sich mit dem Betriebsrat in Verbindung zu setzten.

Gruss Siegfried

Hallo,

da kann ich leider nicht helfen, wenn Ihr einen Betriebsrat habt, solltet Ihr Euch an den wenden.

Gruß Bukatcho

Hallo Wilmchen,
bei Arbeitsplatzbeschreibungen kenne ich mich leider nicht aus.
Aber was Ihr auf jeden Fall beantragen könnt und solltet ist ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Darin müssen dann auch alle Aufgaben stehen und bei Vorgesetztenwechsel ist die Ausstellung auch üblich.

So kommt ihr ohne Streit an das, was ihr wollt und habt noch zusätzlich eine Beurteilung.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen und wünsche schöne Feiertage.
Uschi

Hallo KollegInnen,leider nein, diese könnte nur ein Betriebsrat Verlangen! miz freundlichen grüssen klaus klewmenz

Hallo,

ich weiss es leider nicht.

vg

Die einfachste Lösung für das Problem ist eine Zwischenzeugnis wegen Chef wechsel… da muss sie machen … Alls andere ist natürlich quatsch… gibt es irgend welche alten jobbeschreibungen? Einen Betriebsrat? einen Tarifvereinbarung?
LG
maike

Hallo
In welcher Gesellschaftsform sind Sie tätig.
Was beinhaltet Ihre sogennante Arbeitsplatzbeschreibung.

Hallo,
ich habe keine Ahnung.
Natürlich kann man seine Arbeitsplatzbeschreibung und den Briefwechsel in die Personalakte als Anhang aufnehmen lassen.
Was sagt der Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft?
Da kann man auch mal unverbindlich anrufen.

Hall Wilmchen2.0

Ohne genaue Kenntnis der betrieblichen Randbedingungen ist es etwas schwer zu antworten. Die von dir angesprochenen Themen sind in „organisierten Betrieben“ - aktiver Betriebsrat, geltende Tarifverträge, zeitgemäse Betriebsvereinbarungen - detailiert geregelt und somit auch einklagbar.

Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind greifen nur die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

Der zweite Abschnitt des Gesetzes - die Paragrafen 81 bis 84 - regelt das Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers.

Hier ist detailiert festgelegt, dass mit dem Beschäftigten die Beurteilung seiner Leistungen und die Möglichkeuten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden.

Normalerweise gibt es in den Betrieben Betriebsvereinbarunge über die Prozedur der jährlichen
Leistungsbeurteilungen, dort ist auch immer festgelgt, wie bei Vorgesetztenwechsel zu verfahren ist.

Aber wie gesagt, wenn es solche betrieblichen Regelungen nicht gibt, das Betriebsverfassungsgesetz gilt auf jeden Fall, seine Regelungen können von jedem Beschäftigten vor den Arbeitsgerichten geltend gemacht werden.

Gruß Josef