Arbeitsplatzwechsel innerhalb Probezeit

Guten Morgen liebe Wissenden,

folgende Situation: Ein AN ist zur Zeit teilzeitbeschäftigt und noch innerhalb der Probezeit, welche sich bis Ende September erstreckt. Im AV steht als Kündigungsfrist „14 Tage zum Monatsende, oder aus gutem Grund“.

Jetzt meine Frage: Wenn der AN einen Vollzeitjob in der Zeit gefunden hat, und diesen so schnell wie mögich beginnen will, kann der AN diesen GUTEN GRUND dafür nutzen, oder muss er irgendwie diese 14-Tages-Frist einhalten?
Weiss jemand wie dieser Gute Grund definiert ist?

Vielen vielen Dank im Voraus.
LG
Sasi

Hallo

Weiss jemand wie dieser Gute Grund definiert ist?

Das können höchstens die Vertragspartner wissen, denn rechtlich ist das eine Quatsch-Formulierung. Im Zuge der Vertragsauslegung könnte man zu der Auffassung kommen, daß hiermit die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemeint ist. Da wäre ein Jobwechsel sicherlich kein ausreichender Grund.

Gruß,
LeoLo

Weiss jemand wie dieser Gute Grund definiert ist?

Da wäre ein Jobwechsel sicherlich kein ausreichender
Grund.

Erstmal danke für die Antwort. Ist das jetzt auch nur ne Vermutung, oder gibt es für sowas irgendwo schon Urteile?

LG
Sasi

Hallo

Da wäre ein Jobwechsel sicherlich kein ausreichender
Grund.

Erstmal danke für die Antwort. Ist das jetzt auch nur ne
Vermutung, oder gibt es für sowas irgendwo schon Urteile?

Für die Feststellung, daß ein Jobwechsel kein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung ist? Dazu gibt es unendlich viele Urteile, aus denen man das lesen kann - und sogar einen Paragraphen:

BGB § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2)…

Gruß,
LeoLo