Hallo Arbeitsvertragsrechtler,
folgende Situation: Jemand hat einen Arbeitsplatz. Es wird aus finanzieller Not heraus nach einer besser bezahlten Anstellung in der selben Branche gesucht und man wird fündig. Als der neue Vertrag dann unterschrieben ist, wird die neue Situation dem noch derzeitigen AG offenbart. Dieser wundert sich, dass noch nie über eine Gehalterhöhung gesprochen wurde und überbietet den neuen AG sogar noch um einiges und gewährt zudem noch ähntlich Entfaltungsmöglichkeiten innerhalb des Betriebs. Jetzt ensteht das Problem, dass man gerne von dem Vertrag des neuen AG noch vor Beschäftigungsbeginn abspringen würde. Jedoch enthält der Arbeitsvertrag Klauseln, die dem AN nach Beschäftigungsbeginn erst eine 4-wöchige Frist erlaubt und ansonsten keinen Abbruch zuläßt. Was kann man in so einer Situation tun? Muss man mit Entschädigungsforderungen vom neuen AG rechnen, wenn man einfach abspränge?
Vielen Dank im Voraus.
Gruß
Hallo
Jedoch enthält der Arbeitsvertrag Klauseln, die dem AN
nach Beschäftigungsbeginn erst eine 4-wöchige Frist erlaubt
und ansonsten keinen Abbruch zuläßt.
Wie lauten diese Klauseln denn im Wortlaut?
Gruß,
LeoLo
Hi,
Wie lauten diese Klauseln denn im Wortlaut?
„Die 1. sechs Monate gelten als Probezeit. In dieser Zeit beträgt die Kündigungsfrist 1 Mon. zum Mon.sende. Die Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. […]
Vor Beginn des Anstellungsverhaeltnißes ist d. ordentl. Kündigg. für beide Vertragsparteien ausgeschlossen.“
Dem letzten Satz zufolge, müsste man - sage ich Mal - sich vielleicht im eigenen Alltag umschauen, ob nicht vielleicht ein guter Grund existiert, welcher eine außerordentliche Kündigung zuläßt.
Schönen Gruß
Hi,
Vor Beginn des Anstellungsverhaeltnißes ist d. ordentl.
Kündigg. für beide Vertragsparteien ausgeschlossen."
Dem letzten Satz zufolge, müsste man - sage ich Mal - sich
vielleicht im eigenen Alltag umschauen, ob nicht vielleicht
ein guter Grund existiert, welcher eine außerordentliche
Kündigung zuläßt.
Welcher Grund sollte das sein? § 626 BGB sagt, dass es beiden Parteien unzumutbar sein muss das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. 1. hat das Arbeitsverhältnis noch gar nicht begonnen und 2. dürfts kaum Situationen vor Vertragsbeginn geben, die beiden Vertragsparteien das Arbeiten miteinander unzumutbar machen.
Ich konstruiere mal was eher unwahrscheinliches: Man bewirbt sich bei einer Handelskette, es wird ein Vertrag gemacht und kurz vor Beginn der Tätigkeit wird der zukünftige AN, just in einer der Geschäfte beim Diebstahll erwischt. Das wäre vielleicht ne Situation, wo man sagen könnte, dass eine fristlose Kündigung vor Vertragsbeginn okay wäre … aber sonst ???
MfG
Hallo,
danke für die schnelle Antwort!
Gott hüte vor solch einen großen Fehler; nie und nimmer mit gutem Charakter vereinbar. Wenn ein AN nicht ehrlich wäre, würde es einem ehemaligen AG bestimmt nicht so schwer fallen, den AN gehen zu lassen.
Kommen wir auf das Thema zurück:
Wäre denn ein sehr gutes und besseres (als das des neuen AG) Angebot des ehemaligen AG kein guter Grund (trotzt der Klauseln im Vertrag) vom neuen Arbeitsvertrag zurückzutreten? Es geht schließlich um die Zukunft und Wohlbefinden des AN. Gibt es überhaupt keine Möglichkeiten (ohne Pflicht- und sonstige Verletzungen) vom Vertrag noch vor Arbeitsbeginn zurückzutreten?
MfG
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Hallo,
Gibt es überhaupt keine Möglichkeiten (ohne Pflicht- und
sonstige Verletzungen) vom Vertrag noch vor Arbeitsbeginn
zurückzutreten?
Wurde denn schon die simpelste Möglichkeit ausprobiert, den AG zu dem man nun nicht mehr möchte, zu kontaktieren und einfach mal zu fragen, ob der AG freiwillig auf den Mitarbeiter verzichtet?
Wann sollte das neue Arbeitsverhältnis denn begonnen werden? Ist das so ne spezielle Tätigkeit, dass zu befürchten ist, dass der neue AG für die Stelle ewig suchen muss nach einer Fachkraft und ihm erheblicher Schaden entsteht bei Nichtantreten der Stelle?
MfG
Nein, wurde nicht, da gewisse Unsicherheit da ist.
Wie ist es mit betriebsäztlicher Untersuchung; wenn man diese nicht wahrnimmt, ist lt. dem neuen Vertrag ein Arbeitsantritt von Seiten des neuen AG nicht möglich. Wäre dies eine Idee?
MfG
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Nein, wurde nicht, da gewisse Unsicherheit da ist.
Fragen kostet doch nichts. Man muss es auch nicht komplizierter machen als es ist.
Wie ist es mit betriebsäztlicher Untersuchung; wenn man diese
nicht wahrnimmt, ist lt. dem neuen Vertrag ein Arbeitsantritt
von Seiten des neuen AG nicht möglich. Wäre dies eine Idee?
Weißt du, was ich nicht verstehe: Du versuchst hier alle sonst wie komplizierten Möglichkeiten abzuchecken, um aus der Sache rauszukommen, aber das simpelste scheinbar gar nicht erst versuchen zu wollen.
Ich komme nochmal auf meine Fragen zurück:
- Wann sollte das neue Arbeitsverhältnis denn begonnen werden?
- Ist das so ne spezielle Tätigkeit, dass zu befürchten ist, dass der neue AG für die Stelle ewig suchen muss nach einer Fachkraft und ihm erheblicher Schaden entsteht bei Nichtantreten der Stelle?
Jedoch gibt es auch Menschen, die möchten nicht geldgierig wirken, so dass ein AG den Eindruck haben muss, der Betrieb wäre total egal. Deswg. möchte ich nicht unbedingt mit offenen Karten spielen.
Es betrifft eine ganz normale Tätigkeit, so dass keine Probleme entstehen dürften, Ersatz zu finden. Der Betrieb scheint aber sehr wählerisch zu sein, was dementsprechend länger dauern würde, bis ein geeigneter Bewerber gefunden wird.
Wie es aussieht werde ich nicht drumherum kommen, trotz des besseren Angebotes des alten AG, die neue Stellung anzunehmen. Naja, danke trotzdem.
Closed w/FAQ:1129
schau dir deinen letzten Satz mal an…
Nebenbei:
Ein zukünftiger AG der noch Zeit hat Ersatz zu suchen freut sich in der Regel zwar nicht über die Frage nach dem Nichtantritt, es ist ihm allerdings noirmalerweise lieber als ein MA der wenig motiviert ist und bei dem er Gefahr läuft ihn schnell wieder los zu sein…
Gruss Ivo