Guten Morgen an alle „wer-weiss-was“-Leser!
Ein Arbeitnehmer hat für seinen Arbeitsprozeß üblicherweise einen
Arbeitsrechtler zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt.
Am 21.12.06 findet nun hoffentlich die letzte alles entscheidende
Verhandlung statt.
Der AN hat in anbetracht dessen mehrere Schriftsätze angefertigt
und dem Rechtsanwalt zukommen lassen mit dem Auftrag, diese an das
Gericht (entweder diese so zu belassen oder auf sein eigenes Brief-
papier mit seinem Briefkopf zu übertragen) zu senden und auch dem
AN mitzuteilen, ob dies alles so in Ordnung geht.
Das war am 15.11.06. Leider hat sich der RA seit dieser Zeit beim
Mandanten nicht wieder gemeldet. Der AN hat ihn in mehreren Emails
gebeten (telef. ist er auch nicht zu erreichen) ihm eine Nachricht
zukommen zu lassen.
Der AN hat jetzt Bedenken, daß der RA mit ihm nichts mehr zu tun
haben will und vielleicht sogar an der Verhandlung nicht teilnimmt.
Was wäre, wenn der RA tatsächlich nicht an der Verhandlung beim
Arbeitsgericht nicht teilnimmt? Kann der AN sich selbst vertreten?
Wie und wo kann der AN es erfahren, ob der RA bei der Verhandlung
dabei ist, wie gesagt er kann den RA weder schriftlich noch telef.
erreichen?!
Für alle Antworten besten Dank.
MfG
Harry M.
hallo,
theoretisch besteht in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Es ist jedoch nicht ratsam, ohne Anwalt zu erscheinen. Deswegen würde ich am Montag nochmals versuchen, Kontakt aufzunehmen. Falls der Anwalt weiterhin nicht antwortet oder sonstwie reagiert, würde ich das Problem mit der Anwaltskammer besprechen.
&Tschüß
Wolfgang
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