Liebe/-r Experte/-in,
hallo, meine Schwester hat folgendes Problem. Sie ist
Arzthelferin (Jahrgang 1952) und sie möchte in Altersteilzeit gehen (3J.und3J.) Sie hat jetzt schon 40 Berufsjahre. Da ihr Arzt nicht dem Areitgeberverband angehört, behauptet das Arbeitsamt, daß diese Regelung nur für Arbeitnehmer gilt, die einen Tarifvertrag haben. Stimmt daß? Da man in ihrer Praxis keine Erfahrung mit ATZ hat, weiß niemand, was sie machen muß.Können Sie uns weiterhelfen.
Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Das Alterteilzeitgesetz (ATZG) läuft ‚leider‘ in diesem Jahr aus.
Es könnte also noch klappen. Eine Voraussetzung ist, eine Vereinbarung mit dem AG zu schließen, die auch bei der agentur für Arbeit bestand hat.
So leid wie mir das tut, aber in einem solchen Fall muss ich Ihnen anraten eine gewerkschahftliche Beratungsstelle oder/und eine Fachanwalt aufzusuchen, wenn Sie hier noch Erfolg haben wollen, da die Zeit sehr drängt.
Es grüsst Sie freundlich aus Köln
Da kenne ich mich nicht sehr gut aus.
Wichtig ist, d. jetzt schnell zu machen.
Denn es gibt eine Regelung, d. zum Ende d. Jahres ausläuft.
Ich würde einf. mal beim Rentenversicherungsträger anrufen.
Da gibt es auch einen Beratungsservice.
O. ruhig mal bei d. IHK u. anchfragen, wer da Beschied wissen könnte.
Auf jeden Fall auch d. BA. Denn d. trägt schließl. einen Teil d. Kosten.
Marion
Hallo l.eckert,
tatsächlich ist die Altersteilzeit auch auf Grund einer Vereinbarung mit einem Arbeitgeber möglich, der sonst nicht an einen Tarif gebunden ist. Allerdings setzt die Förderung durch die Bundesanstalt für Arbeit voraus, dass an Stelle des Altersteilzeitlers jemand eingestellt wird. Das Gesetz ( im Netz zu finden unter http://bundesrecht.juris.de/alttzg_1996/index.html )
ist nicht ganz einfach zu verstehen. Zur Auslegung sollte am besten die Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht befragt werden.
Das nutzt aber nur etwas, wenn der Arbeitgeber grundsätzlich dazu bereit ist, einen Vertrag über Altersteilzeit zu machen. Durch die Fördergelder kann es für den Arbeitgeber auch vorteilhaft sein. Vielleicht hilft die Ärztekammer bei der Beratung.
Im ersten Paragrafen des Altersteilzeitgesetzes wird der Grundsatz beschrieben:
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt unabhängig von einer Förderung durch die Bundesagentur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die Anwendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.
Daraus darf man einerseits schließen, dass jede/jeder unabhängig von der Förderung Altersteilzeit verabreden kann, aber auch, dass niemand - auch kein Arbeitgeber - dazu gezwungen werden kann, darüber einen Vertrag zu schließen.
Kollegiale Grüße
Bernd Kirchhof
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe. Es ist heute leider nicht mehr selbstverständlich anderen Menschen zu helfen. Nochmals vielen Dank. l.Eckert
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe. Es ist heute leider nicht mehr selbstverständlich anderen Menschen zu helfen. Nochmals vielen Dank. L. Eckert
Vielen herzlichen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Es ist heute leider nicht mehr selbstverständlich anderen Menschen zu helfen. Nochmals vielen Dank. L. Eckert
Vielen herzlichen Dank für Ihre Mühe. Es ist heute leider
nicht mehr selbstverständlich anderen Menschen zu helfen.
Nochmals vielen Dank. L. Eckert
Gern geschehen.
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U. darum bin ich asuch in diesem Netzwerk.