Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
mein Mann gibt seit 20 Jahren Tennistraining für Mitarbeiter einer Modefirma.Es gibt keinen Vertrag.Die Halle wurde durch den Inhaber gekündigt, eine andere Halle wäre aber anzumieten gewesen.Die Modefirma macht dies aber nicht da es sich nicht mehr lohnen würde.Allerdins wären genug Mitarbeiter zum weiteren Training bereit.Er bekommt im Voraus halbjährig einen Scheck für die Summe.Für Juli-Dezember 2009 hat er 1000,00 Euro bekommen und wurde jetzt zum 01.09.2009 gekündigt und soll für September-Dezember 2009 das Geld zurückzahlen.Die schriftliche Kündigung wurde am 31.08.2009 geschrieben, erhalten haben wir diese am 03.09.2009.Gibt es eine Kündigungsfrist und muss mein Mann alles zurückzahlen? Bin völlig verzweifelt da wir das Geld für den täglichen Bedarf bereits ausgegeben haben.MfG A.Kastrup

Mein Tip:
SCHNELLSTMÖGL. einen Termin machen bei einem Fachanwalt f. Arbrecht.
Entsprechende Adr. bekommen Sie aus dem Tel.buch unter d. ensprechenden Rubrik o. beim örtl. Anwaltverein.

Da sind Detailkenntnisse erforderl., d. ich nicht habe.

Marion

Hallo Anja,
ob der Rückzahlungsanspruch zu Recht besteht, lässt sich nur nach genauer Prüfung aller Umstände durch rechtskundige Personen in der Gewerkschaft oder im Fachanwaltsbüro einschätzen. Ich würde an eurer Stelle aber antworten, dass die Rückzahlung nicht in Frage kommt, weil es ein ordnungsgemäßes Arbeitsverhältnis gibt, für das die Kündigungsfrist nach § 622 BGB sieben Monate beträgt. Vorsorglich könnt ihr ja zum Arbeitsgericht gehen und eine Kündigungsschutzklage zu Protokoll geben, das kostet nichts (oder nur sehr wenig). Bei Kündigungen muss man nämlich zwingend eine Frist von drei Wochen nach Zustellung einhalten.
Kollegiale Grüße
Bernd Kirchhof

Hallo erstmal,

zunächst ob ein Arbeitsvertrag vorhanden ist oder nicht ist relativ unwichtig. Angenommen man arbbeitet 20 Jahre in einem Unternehmen ob Minijob oder Hauptjob enstehen Rechte aus dem Arbeitsverhältnis. Der Vertrag ob schriftlich oder mündlich obliegt dem BGB also bürgerlichem Gesetzbuch. Nach diesem sind die Kündigungsfristen bei einem 20 Jahre besatehenden Arbeitsverhältnis 7 Monate zum ende eines Monats. Nochmals es ist egal ob 400 Euro Job oder Hauptbeschäftigung es gilt das BGB. Somit könnte es in diesem Fall sein das man deinem Mann nicht fristgerecht gekündigt hat und somit schon ein Formfehler vorliegt. Angenommen das wäre so muss er innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgerecht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Normalerweise brauchst Du erst mal keinen RECHTSANWALT. Die erste Instanz ist normalerweise kostenneutral sprich auch keine Gerichtskosten.

Vor Gericht kann man erstmal gegen die Kündigung klagen. Man kann einen Vergleich anstreben oder eine Abfindung fordern. In Eurem Fall am besten vielleicht einen Vergleich mit Abfindung. Sprich Gehaltszahlung bis zum ende der gesetzlichen Kündigungsfrist sprich seit Auspruch der Kündigung noch 7 Monate Gehalt. Im übrigen darf der Arbeitgeber sein unternehmerisches Risiko nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.

Allerdings kann der Arbeitnehmer aber auchg nicht verlangen das Betriebsteile weiter betrieben werden oder eine Halle wie bei Euch ggf weiter angemietet werden. Aus meiner Sicht gibt es bei einenm solcbhen Fall gute Aussichten auf Erfolg beim AG. Bezüglich des bereits gezahlten Arbeitsentgeltes: In einem solchen Fall würde ich dieses zunäxchst nicht zurückzahlen sondern schriftlich zunächst darauf verweisen das man die vermeintliche „Überzahlung“ als Teil des austehenden Lohnes einbehält. Im übrigen steht auch der Weg einer Lohnfestzellungsklage ggf offen zur Verfügung. Ein Anspruch sollte in einem solchem Fall für eben die sieben Monate bestehen

ABER ACHTUNG: Nach Zugang der Kündigung gibt es eben die 3 Wochen zum Einreichen der Kündigungsschutzklage,danach ist nichts mehr zu machen da die Fristen verstrichen sind.

Keine Angst und los auch ohne RA (mit natürlich besser)

Gruss Lallabar

Auszug BGB

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.