Meine Name ist Anja und ich habe leider aus aktuellem Anlass eine dringende Frage.
Ich bin seit November letzten Jahres in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen. Mein jährlicher Urlaubsanspruch beträgt 25 Arbeitstage (Montag-Freitag).
Nun ist mir zum 31.10.2009 gekündigt worden. Ich habe jetzt hier vereinzelt gelesen, dass man nicht 25 : 12 Monate x 10 Monate rechnet und ich somit einen anteiligen Urlaubsanspruch von gerundet 21 Tage habe, sondern, dass ich Anspruch auf die 25 Tage Urlaub habe, weil ich in der zweiten Hälfte des Jahres gekündigt worden bin. Ist das richtig so? Gibt es eventuell irgendwelche Fallbeispiele (Urteile) oder so dazu, oder ist das schon eindeutig aus § 5 Abs. 1 c so zu verstehen?? Meine Chefs sind selber Rechtsanwälte, deswegen frage ich ganz genau nach.
Der volle Urlaubsanspruch (24 Werktage, 20 Arbeitstage …) entsteht erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses, § 4 BUrlG. Die 6-monatige sog. Wartezeit beginnt an dem Tag, an dem nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit aufzunehmen ist. Eine während der ersten 6 Monate des Bestandes des Arbeitsvertrages auftretende Krankheit des Arbeitnehmers unterbricht die Wartezeit nicht.
Beispiel: Ein seit dem 1. Mai beschäftigter Arbeitnehmer hat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 30. Oktober besteht, in dem betreffenden Kalenderjahr Anspruch auf den vollen Urlaub i. H. v. 24 Werktagen.
ich war krank, daher die späte Antwort. Ich gehe davon aus, dass sich die Frage erledigt hat.
Dir steht 5/6 Deines vertraglichen Urlaubs zu, d.h. 125:6 = 21 Arbeitsage. Das Bundesurlaubsgesetz sagt, dass bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses in der 2. Jahreshälfte mindestens 4 Wochen Urlaubs gewährt werden müssen (ich übersetze). Da Du mit 21 Tage mehr als 4 Wochen bekommst, beträgt Dein Anspruch 21 Tage.
Ingeborg