kann nur für österreich sprechen, hier werden ausländische Krankschreibungen jedenfalls anerkannt, wenn sie in deutsch abgefaßt sind und bei der rankenkasse eingereicht werden. Die Krankmeldung beim Arbeitgeber hat umgehend nach erkrankung zu erfolgen.
Ich nehme an, das ist auch in der schweiz so, es wäre ja wenig zielführend, die leute zum arzt in die schweiz zu „zwingen“, man denke nur an einer erkrankung im urlaub.
am besten noch zusätzlich beim betriebsrat oder gewerkschaft, so vorhanden, anfragen.
Das schweizer Arbeitsrecht ist mir nicht vertraut. Allerdings wird es die gleichen Grundsätze wie in Deutschland geben. Hier gilt, dass eine ausländische Krankschreibung anerkannt wird. Es wird also vermutet, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist/ war. Der Gegenbeweis wird selten gelingen. Das BAG hat hierzu entschieden:
„Die Beweislast dafür, daß der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank war, trägt der Arbeitgeber. Es reicht - anders als bei im Inland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - nicht aus, daß der Arbeitgeber Umstände beweist, die nur zu ernsthaften Zweifeln an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Anlaß geben.“
Viel Erfolg!
Ivailo Ziegenhagen
Waitschies & Ziegenhagen
Fachanwälte für Arbeitsrecht