Liebe/-r Experte/-in,
Ich bin zu 80% Schwerbehindert und arbeite befristet bis 04.11.2009 im Öffendlichem Dienst.Eingestellt wurde ich am 05.11.07,und wurde bissher 2 mal verlängert.
Am 12.Juni bewarb ich mich auf eine interne Stellenausschreibung für 2 unbefristete Stellen aus dem Konjunkturpaket.Diese Stellen beinhalten exakt die gleichen Aufgaben in denen ich jetzt befristet tätig bin.
Einige Zeit nach der Ausschreibung stellte der Arbeitgeber jedoch fest, das es noch unversorgte ehemalige Azubis gab.Daraufhin bekam ich per Mail eine Absage auf meine Bewerbung ohne jegliche Begründung,und ohne Vorstellungsgespräch.
Meinermeinung nach wurde gegen das SGB IX §§ 81,82 und 122 verstoßen.Auf meinen Widerspruch hin begründete der Arbeitgeber das diese ehemaligen Azubis Vorrang haben.Dieses geht aber nach SGB IX nicht.
Desweiteren wurde ein weiterer nicht Schwerbehinderter befristetete Mitarbeiter meines Arbeitsgebietes endfristet,ohne Stellenausschreibung.Außerdem gab es eine befristete Verlängerung mittels wichtigem Sachgrund über die 2 Jahresfrist hinaus, ebenfalls für einen nicht Schwerbehinderten Mittarbeiter, ohne das ich als Schwerbehinderter berücksichtig wurde.
Was kann ich jetzt noch machen um meine Rechte durchzusetzen? An den Schwerbehindertenbeauftragten habe ich mich schon gewannt,leider ohne Ergebniss.
Eine weitere Frage wäre: Muß bei einem Vorstellungsgespräch der Schwerbehindertenbeauftragte anwesend sein? Diese war nemlich bei einigen Vorstellungsgesprächen in anderen Beriebsteilen auf andere Ausschreibungen nicht der Fall.
MfG
albatros22
Hallo Andreas,
der § 81 ist hier nicht einschlägig, da er sich nur auf das bestehende Arbeitsverhältnis bezieht Die §§ 82 und 122 nur, falls der AG seine Pflichtquote nicht erfüllt. Das wäre m. E. in Deinem Fall der einzige denkbare Hebel. wird die Quote erfüllt, kann der AG sehr wohl z. B. ehemalige Azubis vorrangig behandeln.
Die SBV entscheidet selbst über das Ob und Wie der Wahrnehmung ihrer Rechte. Das Recht zur Teilnahme heißt nicht, daß die Teilnahme Pflicht ist.
Ich würde mich auf jeden Fall aber an das Integrationsamt wenden, schon allein, um eine unabhängige Feststellung zu bekommen, ob der AG die Quote erfüllt.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
auf Ihre Frage möchte ich in aller Kürze folgendes antworten:
Da diese Beschäftigung für Sie eines der wichtigsten Themen im Leben sein könnte, sollten Sie mit den Fragen und insbesondere mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche einen auf dem Rechtsgebiet des Arbeitsrechts spezialisierten Rechtsanwalt / Rechtsanwältin beauftragen. Befragen Sie den Anwalt / die Anwältin zu Beginn des ersten Gespräch nach den Kosten und nach Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe.
Die Frage, ob Sie bei der Stellenvergabe ungerechtfertigt übergangen wurden, entscheidet sich nach Ihrer konkreten Qualifikation und Berufserfahrung im Vergleich zu den Qualifikationen und Berufserfahrungen der bevorzugten Bewerber. Hier kann ich Ihnen in Ermangelung entsprechender detaillierter Informationen nicht helfen.
Im Hinblick auf die Verlängerung der befristeten Tätigkeit sollten Sie sich darauf vorbereiten, dass Ihre Beschäftigung nicht verlängert werden könnte. In diesem Fall sollten Sie ebenfalls rechtsanwaltlichen Rat und Beistand einholen, da eine fehlerhafte Befristung dazu führt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet geschlossen wurde. Da eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur unter ganz bestimmten Vorausseztungen überhaupt möglich ist, wäre es denkbar, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis aufgrund eines diesbezüglichen Fehlers von vornherein unbefristet ist. Auch hierzu kann ich in Ermangelung ausreichender Informationen und Unterlagen keine weiteren Angaben machen.
Mit freundlichen Grüßen
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Danke für die schnelle Antwort.
In meinem Fall wird es wohl auf eine Klage, zumindest wegen Schadenersatz ( bis zu 3 Monatsgehälter wegen benachteiligung ) hinauslaufen.
Wie sind denn die Fristen zur Klageeinreichung?
Ich habe gehört das innerhalb von 2 Monaten beim Gegner Anspruch angemeldet sein muß,und innerhalb von 3 Monaten die Klage eingereicht sein muß.
Ist das richtig so?
MfG Andreas
Hallo Andreas,
von derartigen Geltendmachungs- und Klagefristen ist mir nichts bekannt (Klagefristen im Arbeitsrecht kennt nur das Kündigungsschutzgesetz). Das muss aber nicht zwingend heißen, dass es diese Fristen nicht gibt. So können Fristen auch aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder ähnlichen Vereinbarungen zu beachten sein.
Lassen Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten!
Mit freundlichen Grüßen
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de