Hallo shark,
wenn ein Aufhebungsvertrag allen juristischen Ansprüchen genügen soll, führt
kein Weg an einer verbindlichen Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
vorbei.
Die Berücksichtigung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist sehr
wohl möglich. Die größeren Risiken trägt der Arbeitnehmer, eben wegen der
drohenden Sperre vor dem Bezug von Arbeitslosengeld. Deshalb muss der Vertrag
aus Arbeitnehmersicht der Prüfung standhalten, dass der Kampf um den Erhalt
des Arbeitsplatzes geführt worden ist - das verlangt die Agentur für Arbeit vor der
Bewilligung des Gelde -, aber nicht zum Erfolg geführt hat. Aus dem Text sollte
also hervorgehen, dass und warum der Aufhebungsvertrag unvermeidlich war,
anderenfalls wäre es zur Kündigung gekommen.
Aber wie erwähnt: Nur mit juristischem Beistand lässt sich so ein Vertrag
einwandfrei gestalten.
Kollegiale Grüße
Bernd Kirchhof
„Aufhebungsvertrag betriebsbedingt im Einvernehmen“ ? Was ist das? Du meinst eine Arbeitgeberkündigung? Warum nicht? Warum einen Aufhebungsvertrag? Warum willst du, daß der Arbeitgeber keine Nachteile hat? Der scheint ja weit weniger sozial eingestellt sein als du. Am sichersten ist es, wenn dir ordentlich betriebsbedingt gekündigt wurde. Dann hast du alle Rechte eines Arbeitslosen, ohne Zweifel. Ein Aufhebungsvertrag macht alles komplizierter und zweifelhafter. Die Floskel „er/sie ging auf eigenen Wunsch“ baut dir dein Arbeitegber sicher gerne ins Zeugnis ein, das kostet gar nichts. Auch kannst du gegen die Kündigung klagen (innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung). Eine Abfindung kannst du auch ohne Aufhebungsvertrag und ohne Klage bekommen.
eigentlich muss nur darin stehen, dass der Aufhebungsvertrag beidseitigen Einvernehmen geschlossen wurde, dann die Urlaubsabfindung und die Höhe der Abfindung, wenn es eine gibt. Wenn die Abfindung natürlich hoch ist, wird der AN gesperrt für ein 1/4 Jahr. Dem AG entstehen hierbeit gar keine Nachteile. Am besten ist dann, der AG kündigt dem AN einfach, dann haben beide keine Nachteile. Der AG hat dann nur das Risiko einer Kündigungsschutzklage, dies ist aber zu vermeiden, indem man dem AN gleich eine angemessene Abfindung anbietet, so 1 Monatsbruttolohn pro gearbeitetes Jahr. LG Bea
Hallo, shark,
einen Aufhebungsvertrag im Einvernehmen kann es eigentlich nur geben, wenn der Arbeitnehmer einen neuen Job hat.Denn, egal wie man formuliert: es gibt immer eine dreimonatige Sperre beim Arbeitsamt. Und wer kann das schon finanzieren. Damit beide keine Nachteile haben, gibt es nur betriebsbedingte Kündigung mit einer Abfindungsregelung nach § 1a KSchG. Bedeutet: gegen Zahlung einer Abfindung wird auf Klage verzichtet. Damit sind beide Parteien sicher.
Ihre Frage, wie man erreicht, dass der Arbeitgeber keine Nachteile hat, möchte ich angesichts der Sperre für den Arbeitnehmer (drei Monatsgehälter „Verzicht“, Kosten wie Miete etc. laufen weiter…)nicht beantworten. Denn von einem Einvernehmen kann dann keine Rede mehr sein, die Lasten des angeblichen Einvernehmens wären damit ungleich verteilt. Sollten Sie Arbeitgeber sein, kündigen sie fristgerecht und lassen sie sich den Verzicht auf eine Klage beim Arbeitsgericht bestätigen.
Gruß Brigitte
Ja, stimmt, ich bin sozialer eingestellt als manch ein AN. Kommt daher, daß ich sehr lange AN war.
Aufhebungsvertrag ist geschrieben u. unterschrieben mit
beidseitigem Einvernehmen
ab 20.10. inkl. Urlaubs- und Überstundenabrechnung
Allerdings habe ich vergessen rein zu schreiben, daß er sich umgehend bei der Arbeitsagentur melden muß. Sowas muß man ja in Kündigungen reinschreiben. Muß das auch in einem Aufhebungsvertag stehen? Ich hoffe mal nicht.
Ja, stimmt, ich bin sozialer eingestellt als manch ein AN.
Kommt daher, daß ich sehr lange AN war.
Aufhebungsvertrag ist geschrieben u. unterschrieben mit
beidseitigem Einvernehmen
ab 20.10. inkl. Urlaubs- und Überstundenabrechnung
Allerdings habe ich vergessen rein zu schreiben, daß er sich
umgehend bei der Arbeitsagentur melden muß. Sowas muß man ja
in Kündigungen reinschreiben. Muß das auch in einem
Aufhebungsvertag stehen? Ich hoffe mal nicht.
schreiben sie es einfach im einem Brief nach! Gruß brigitte
Gruß
Aufhebungsverträge führen zur Sperrzeit, es sei denn, der AN hat einen wichtigen Grund zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses. Es gibt nur einen Fall, bei dem es auf den Inhalt des Vertrages ankommt, nämlich den Fall des betriebsbedingten Aufhebungsvertrages unter Einhaltung der Kündigungsfrist und unter Zahlung einer Abfindung von 1/4 bis 3/4 Gehalt pro Beschäftigungsjahr.
Welche Nachteile sollte der AG haben? Allenfalls Erstattung des ALG, wenn der AN schon über 55 ist.
tut mir leid, dass ich keien Antwort geschickt hatte.
Muß mir durch gegangen sein.
Falls die Frage noch offen ist, werde ich gerne recherschieren. Verträge sind nicht meine Stärke.
Bitte um kurze Nachricht, wenn Du die Antwort noch brauchst.