Hallo, Robert
Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, Rechtsberatung im Einzelfall zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Verbände (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) befugt.
Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.
Welcher Tarifvertrag (TV) für einen Betrieb gilt, hängt von der Mitgliedschaft des Arbeitgebers (Ag.) im entsprechenden Berufsverband ab. Möglicherweise ist der zwischen dem Dachverband und den DGB-Gewerkschaften geschlossene Tarifvertrag der kompetentere.
Die tariflichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend allerdings nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, d. h. der Ag. muss Mitglied im tarifschließenden Ag.-Verband und der Arbeitnehmer (An.) Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft sein.
Dem steht es gleich, wenn der TV vom Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt ist. Dies kann dort im Tarifregister bzw. bei der Gewerkschaft erfragt werden.
Ag. wenden mit Rücksicht auf den Betriebsfrieden aber fast regelmäßig freiwillig die TV an.
Wenn das so ist, besteht kaum noch Raum für einzelvertragliche Abänderungen. Denn tarifliche Regelungen sind Mindestregelungen, von denen nur zugunsten der An. abgewichen werden kann (sog. Günstigkeitsprinzip).
Danach ist eine Konkretisierung für den Fall der außerordentlichen Kündigung rechtswidrig, weil über den Fall des § 626 BGB im Zweifel nur die Gerichte verbindlich entscheiden können.
Die betriebsbedingte Kündigung ist erlaubt, wenn die betriebliche Situation es erfordert. Dazu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung.
Der Vorbehalt des Ag. auf „Einzelfallentscheidung“ bzw. „Erlass von Sonderregelungen“ hält keiner rechtlichen Prüfung stand und ist damit obsolet.
Ist ein Betriebsrat (BR) vorhanden, ist der vor jeder beabsichtigten Kündigung zu hören. Er arbeitet nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG - Anhörung vor Kündigungen) und kann nicht durch Ag.-Regelungen in seinen Rechten eingeschränkt werden.
Ist kein BR vorhanden, können Probleme wegen der Anwendung von TV o. ä. für die Belegschaft Ansporn sein, ein solches Gremium zu wählen. Die Initiative dazu muss von den An. ausgehen. Sie darf vom Ag. in keinem Fall behindert werden.
Ich hoffe, für etwas mehr Klarheit gesorgt zu haben. Vielleicht gibt’s mal eine kurze Rückmeldung.
ansemann