Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Arbeitgeber hat vom Zeitarbeits-tarifvertrag AMP zum BZA umgestellt.
Angeblich besser für den Arbeitnehmer.

Die Änderungen sind die Punkte 1) bis 4):

§2.3
Außerordentliche Kündigung bei:

  1. Abbruch des Auftrages durch Verschulden des Mitarbeiters.
  2. Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften.

§3 betriebsbedingter Kündigung

  1. Beendigung des Verhältnisses durch für den Arbeitgeber aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse.
  2. Arbeitgeber behält sich das Recht zur Einzelfallentscheidung und Erlass von Sonderregelung vor.

Die Punkt 1),3) und 4) hören sich wie eine „Aushebelung“ der Gesetze an.
Wo kann ich nachlesen was die Rechtssprechung darunter versteht?
Bzw. kann der Arbeitgeber leicht behaupten Punkt 1),3) und 4) sind eingetreten.

Vielen, vielen Dank

Robert

Hallo,

wieso verschickst du Anfragen doppelt ? Verbessert nicht die Antwortqualität, sondern erhöht den genervt-Faktor bei den Angefragten.

Hallo Robert,

bei allen Kündigungsgründen ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweisbelastet. Die im Tarifvertrag genannten Gründe könnten auch jetzt schon ein Grund für eine ggf. fristlose (also außerordentliche) Kündigung sein.

Der Punkt 3 ist auf jeden Fall üblich und steht schon so in § 1 KSchG. § 4 ist sinnlos, da eine inhaltslose Regelung. Darauf kann der Arbeitgeber nicht aufbauen. § 1 kommt mir auch rechtswidrig vor. Das Problem ist, dass diese Norm - wenn ich Dich richtig verstehe - in einem Tarifvertrag steht. Diese können gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden. Bislang hing es vom Grad des Verschuldens ab, ob aus einem Fehler des Mitarbeiters Nachteile für ihn resultieren.

Urteil nachlesen kannst Du unter den jeweiligen Stichworten z.B. bundesarbeitsgericht.de oder lexitius.com.

Interessanter ist die Frage, warum nun ein anderer Tarifvertrag gelten soll. Tarifverträge gelten ja grundsätzlich nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, also die Gewerkschaftsmitglieder und diejenigen, die im Arbeitgeberverband sind. Wie wurde also umgestellt? Hast Du das unterschrieben?

_________________________________
Ivailo Ziegenhagen

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht -
    Waitschies & Ziegenhagen

Tel: 030-288 78 600
Fax: 030-288 78 601
Mobil: 0170-8155867

Almstadtstr.23, 10119 Berlin

www.wz-anwaelte.de

Hallo Robert,
da bin ich leider nicht kompetent genug.
Bitte mal eine Anfrage stellen bei www.soliserv.de

Marion

Hallo, Robert! Bin unterwegs und kann erst im Laufe der Woche recherchieren. Melde mich
dann. Hoffe, das ist so okay. Wie kann er einfach den TV wechseln! Ist er Mitglied im
Arbeitgeberverband? sind die TV allgemeinverbindlich? Gruß Brigitte

Hallo Robert,
wenn das besser für den Arbeitnehmer sein soll - wie schlecht waren die vergleichbaren Bestimmungen eigentlich vorher?
Die Frage, wo eine Kommentierung der Rechtslage zu finden ist, kann ich leider nur pauschal beantworten: Bei der zuständigen Gewerkschaft. Der (oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht) würde ich außerdem die Frage stellen, ob der Tarifwechsel einseitig überhaupt möglich ist? Vielleicht gelten ja die bisherigen tariflichen Bestimmungen weiter, weil sie Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden sind und nur durch übereinstimmende Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ablösbar sind.
Aber das ist jetzt nur eine Vermutung von mir. Du kommst wohl nicht umhin, Dir verbindlichen Rechtsrat zu holen.
Kollegiale Grüße
Bernd Kirchhof

Hallo Robert,
leider kann ich dazu gar nicht sagen, weil ich weder AMP, noch BZA kenne. Hört sich nach was zum Essen an, aber nichts besonders leckeres.
Aber mein Ansatz wäre die Frage: Darf der Arbeitgeber überhaupt ohne Zustimmung des Arbeitnehmers die Bedingungen des Arbeitsvertrages ändern? Nö! Zumindest nicht ohne Weiteres.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

natürlich kann der arbeitgeber viel in den vertrag reinschreiben. von der wertigkeit gegenüber einem gesetz liegt solch ein vertrag weit darunter.mit verträge können niemals gesetze ausgehebelt werden.sollte eine kündigung gegen geltende gesetze verstoßen, lohnt es sich immer dagegen zu klagen.selbst dann, wenn irgendwelche klauseln im arbeitsvertrag was anderes sagen.

Hallo Robert,
da bin ich leider überfragt, da ich mich auch nur für das
kirchliche Arbeitsrecht eingetragen habe!
Aber: der Punkt 2) nimmt vermutlich auf ein jüngst
ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgericht Bezug, nach
dem eine Kündigung bei wiederholtem Verstoss gegen
Unfallverhütungsvorschriften gerechtfertigt ist.

Der Punkt 4) allerdings klingt mir etwas sonderbar. Was
soll diese generelle Öffnungsklausel?

Lieber Gruß
Wolfgang Lenssen

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Arbeitgeber hat vom Zeitarbeits-tarifvertrag AMP

zum BZA

umgestellt.
Angeblich besser für den Arbeitnehmer.

Die Änderungen sind die Punkte 1) bis 4):

§2.3
Außerordentliche Kündigung bei:

  1. Abbruch des Auftrages durch Verschulden des

Mitarbeiters.

  1. Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften.

§3 betriebsbedingter Kündigung

  1. Beendigung des Verhältnisses durch für den

Arbeitgeber

aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse.
4) Arbeitgeber behält sich das Recht zur
Einzelfallentscheidung und Erlass von Sonderregelung

vor.

Die Punkt 1),3) und 4) hören sich wie eine

„Aushebelung“ der

Gesetze an.
Wo kann ich nachlesen was die Rechtssprechung darunter
versteht?
Bzw. kann der Arbeitgeber leicht behaupten Punkt 1),3)

und 4)

sind eingetreten.

Vielen, vielen Dank

Robert

Hallo, Robert

Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, Rechtsberatung im Einzelfall zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Verbände (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) befugt.

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Welcher Tarifvertrag (TV) für einen Betrieb gilt, hängt von der Mitgliedschaft des Arbeitgebers (Ag.) im entsprechenden Berufsverband ab. Möglicherweise ist der zwischen dem Dachverband und den DGB-Gewerkschaften geschlossene Tarifvertrag der kompetentere.

Die tariflichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend allerdings nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, d. h. der Ag. muss Mitglied im tarifschließenden Ag.-Verband und der Arbeitnehmer (An.) Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft sein.

Dem steht es gleich, wenn der TV vom Arbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt ist. Dies kann dort im Tarifregister bzw. bei der Gewerkschaft erfragt werden.

Ag. wenden mit Rücksicht auf den Betriebsfrieden aber fast regelmäßig freiwillig die TV an.

Wenn das so ist, besteht kaum noch Raum für einzelvertragliche Abänderungen. Denn tarifliche Regelungen sind Mindestregelungen, von denen nur zugunsten der An. abgewichen werden kann (sog. Günstigkeitsprinzip).

Danach ist eine Konkretisierung für den Fall der außerordentlichen Kündigung rechtswidrig, weil über den Fall des § 626 BGB im Zweifel nur die Gerichte verbindlich entscheiden können.

Die betriebsbedingte Kündigung ist erlaubt, wenn die betriebliche Situation es erfordert. Dazu bedarf es keiner besonderen Vereinbarung.

Der Vorbehalt des Ag. auf „Einzelfallentscheidung“ bzw. „Erlass von Sonderregelungen“ hält keiner rechtlichen Prüfung stand und ist damit obsolet.

Ist ein Betriebsrat (BR) vorhanden, ist der vor jeder beabsichtigten Kündigung zu hören. Er arbeitet nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 102 BetrVG - Anhörung vor Kündigungen) und kann nicht durch Ag.-Regelungen in seinen Rechten eingeschränkt werden.

Ist kein BR vorhanden, können Probleme wegen der Anwendung von TV o. ä. für die Belegschaft Ansporn sein, ein solches Gremium zu wählen. Die Initiative dazu muss von den An. ausgehen. Sie darf vom Ag. in keinem Fall behindert werden.

Ich hoffe, für etwas mehr Klarheit gesorgt zu haben. Vielleicht gibt’s mal eine kurze Rückmeldung.

ansemann

Hallo,

weder fristlose noch fristgerechte Kündigungsgründe können vertraglich abweichend vom Gesetzesrecht geregelt werden. Die Klauseln haben keine rechtliche Bedeutung.

VG
EK

Hallo,
da hat ihr AG Sie aber ganz schön angeschmiert.
Von wegen besser für den AN.
Den einzigen Punkt, der für mich schlüssig ist, betrifft die Arbeitssicherheit.Nur, um diese von ihrer Seite her auch zu erfüllen, muss ihr AG ihnen auch geeignete PSA zur Verfügung stellen.
Alle anderen §§ können Sie getrost vergessen, da fehlen ja jegliche Rechtsansprüche ihrerseits (§4)
MfG

Hallo !

Ist die Frage noch aktuell ?

Sie haben vollkommen recht. Leider können Sie ohne Gewerkschaft hier kaum etwas unternehmen - und der Willkür ist man natürlich ausgesetzt…
Was bliebe, wäre eine Arbeitsplatzänderung. Aber angesichts der wirtschaftl. Lage…?

Hallo,
da ich im Moment zeitlich völlig überlastet bin, kann ich nicht nachlesen. Doch eines kann ich Dir sagen: wenn durch die Umstellung zwingendes Recht umgangen werden soll (bzw. ausgehebelt worden ist), dann entscheidet das Arbeitsgericht, ob eine Maßnahme zuklässig ist oder nicht.
Ingeborg

Alle Reklamationen Ihrerseits gehörten in eine staatsgelenkte Orientierung, die wir Gott-sei-Dank überwunden haben. Übrigens unterliegen alle o.a. Punkte der Billigkeitskontrolle „Dritter“ d.h. den Arbeitsgerichten, die übrigens in diesen Fällen keine Beanstandung sehen würden.

Hallo, war meine Antwort angekommen? (…Die ganze Sache ist so nicht machbar durch den Arbeitgeber…)

beantwortet?

Nachzulesen in jedem guten Lehrbuch für Arbeitsrecht.
Stichworte: außerordentliche Kündigung, betriebsbedingte Kündigung, und vor allem Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, AGB-Kontrolle

Rechtsfolgen von Unwirksamen Vertragsklauseln:
keine geltungserhaltende Reduktion, Stichworte: Klauselverbote, blue-pencil-test