Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
wir arbeiten in einer Apotheke und aus betrieblichen Gründen ist es erforderlich, einiges wie Kassenabschluß etc. erst nach Geschäftsschluß zu erledigen.
Das sind häufig 30 Minuten, auch mal mehr.
Nun will man uns aber erst ab 3o Minuten Mehrarbeitszeit dies anrechnen. Wir verlangen ja auch keinen Zuschlag, nur die geregelte Entlohnung.
Ebenso will man uns nicht die Zeit für Feiertage bezahlen, an denen wir üblicherweise gearbeitet hätten.Wenn wir im Recht sind, wo finden wir die gesetzlichen Formulierungen. Kann es sein, dass der Bundesrahmentarif für Apotheker dies aushebelt?
Danke für die Antwort
kerasei

Hallo, kerasei!
Wenn Sie doch wissen, dass ein Bundesrahmentarifvertrag gilt, schauen Sie doch mal rein. Einfach googeln! Vor- und Nacharbeiten gelten bis 10 Minuten nicht als Mehrarbeit, Feiertage sind gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz und Bundesrahmentarif zu zahlen.
Gruß Brigitte

Hallo Kerasei,

der Tarifvertrag regelt dies genau.
Am besten schauen Sie da nach, dort ist es geregelt.
Im Normalfall steht die Mehrarbeit gegen Lohn zu, genauso wie Feiertage mit Zuschlägen zu bezahlen sind.

Aber wie gesagt, genaues dazu finden Sie im Tarifvertrag

Hallo, den von Dir erwähnten Tarifvertrag kenne ich nicht, kann mir aber nicht vorstellen, dass er festlegt, dass Arbeitnehmern geleistete Stunden „geklaut“ werden, höchstens, dass die Arbeit getan werden muss (aber nicht unentgeltlich!)…
ich würde Dir/ Euch raten Mitglied bei Verdi zu werden, da bekommt Ihr Unterstützung.

Der Feierag muss gemäß § 2 Entgeltforlzahlungsgesetz bezahlt werden.
Entgeltfortzahlungsgesetz in der Fassung vom 23.12.2003 (Auszüge):
§ 2 Entgeltzahlungen an Feiertagen
Für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt,
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen,
das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Gruß
Ingeborg