Liebe/-r Experte/-in,
meine Freundin befindet sich zur Zeit in Elternzeit welche am 20.03.2010 endet. Ihr Arbeitgeber ist nach der Elternzeit nicht bereit Ihr einen Fahrtkostenzuschuss oder Kindergartenzuschuss zu zahlen. Daher rechnet sich Ihr Job in Teilzeit aber nicht (nur 690€ netto und 60km einfacher Fahrtweg) und sie möchte kündigen. In Ihrem Vertrag wird auf die gesetzl. Kündigungsfrist hingewiesen.
Nach Suche im Internet habe ich nun herausgefunden, dass Sie nach § 19 BEEG 3 Monate vor Elternzeitende kündigen muss - also bis 18.12.2009. Ist das richtig?
Kann Sie nicht auch mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15.03.2010 kündigen? Das wäre ja dann vor Elternzeitende und somit dürfte doch § 19 BEEG nicht greifen oder?
Ich möchte mich bereits jetzt vielmals für ein Antwort bedanken.
Hallo,
leider kann mein Mann Ihre Frage nicht beantworten, er ist z.Zt. in Italien. Es tut mir leid.
Gruß
Ingrid Kühn
Hallo Andreas,
der Paragraf ist eindeutig formuliert, es gilt die dreimonatige Kündigungsfrist.
Vielleicht gibt es aber eine Chance, sozusagen trickreich mit dieser Frist umzugehen. Dazu bedarf es sehr fachkundiger juristischer Beratung durch die Gewerkschaft oder ein Büro mit Fachanwälten für Arbeitsrecht. Was ich dort prüfen würde ist der Vorschlag, dem Arbeitgeber fristgerecht, also drei Monate vor Ende der Elternzeit, einen konkreten schriftlichen Vorschlag für die Veränderung der Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen vorzulegen. Wenn der Arbeitgeber diesen Vorschlag nicht annehmen will, folgt daraus vielleicht die Arbeitgeberseitige Kündigung (was ja auch Folgen für den Bezug von Arbeitslosengeld hätte). Ob das überhaupt Erfolg verspricht, kann ich nicht einschätzen, aber ich rate dazu, die Idee mit Fachleuten zu besprechen.
Mit kollegialen Grüßen
Bernd Kirchhof
Hallo,
Der Arbeitnehmer, der sich in Elternzeit befindet, kann auch während dieser Zeit das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der für ihn geltenden gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Fristen (schriftlich) kündigen bzw. mit Zustimmung des Arbeitgebers jederzeit (schriftlich) auflösen. Mündliche Kündigungen oder Aufhebungsverträge sind nichtig (§§ 125, 623 BGB) und beenden das Arbeitsverhältnis nicht (u. a. Schutz vor übereilten Entscheidungen).
Daneben hat er gem. § 19 BEEG zusätzlich die Möglichkeit, mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit zu kündigen, wenn er anschließend nicht weiterarbeiten will. Dieses Sonderkündigungsrecht bedeutet zum einen, dass eine längere gesetzliche, tarif- oder einzelvertragliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden muss, zum anderen aber auch, dass mit einer kürzeren gesetzlichen oder vertraglichen Frist nicht zum Ende der Elternzeit gekündigt werden kann (es sei denn, beide Termine stimmen zufällig überein). Ist der letzte Tag, an dem die schriftliche Kündigungserklärung dem Arbeitgeber zugehen muss, ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, muss sie spätestens am letzten Werktag davor zugehen.
Aus diesem Grund muss eine Kündigung zum Ende der Elternzeit am 20.03.2010 bis spästens zum 18.12.2009 beim Arbeitgeber vorliegen. Wenn eine Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit erfolgen soll, ist die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats anzuwenden.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Sorry, da kann ich nur den FA f. Arb.recht empfehlen.
LG, Marion
Hallo,
Der Arbeitnehmer hat ein Sonderkündigungsrecht zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern nicht eine kürzere gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist gilt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Sache weiterhelfen konnte.
MfG