Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe neuen Job gefunden.Es ist meinem jetzigen
Arbeitgeber mitgeteilt worden.Am nächsten Tag habe ich die
Kündigung eingereicht.Er hat die unterschrieben.Zu was für
einem Tag.Es ist angegeben.Er hat gemeint,dass es sogar in
Ordnung ist,wenn ich ein paar Wochen eher gehe.Ich darauf
hin habe ihn gebeten doch zum 15.12. da ich ab dem Tag
neuen Arbeitsplatz habe.Er meinte O.K. und hat die
Kündigung unterschrieben.Zwei Tage später bekomme ich von
ihm weder Anruf noch das Schreiben,sondern die SMS.Die
Kündigung ist nicht wirksam.Ich muß bis zum 31.12.2009
bleiben.Darf er so etwas machen?Was kann man da machen bzw.
wie man dagegen vorgeht?Im Voraus danke Euch.Jörg

Hallo Jörg,
aus juristischer Sicht wäre wohl Ihr Arbeitgeber im Recht, da die Kündigungsfrist einzuhalten ist. Man könnte aus der mündlichen Zusage des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag machen, der aber in Ermangelung der schriftlichen Fixierung unwirksam wäre. Es verbleibt daher bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung.

Allerdings kann Sie der alte Arbeitgeber nicht dazu zwingen, bei Ihm zu arbeiten. Aber er könnte, wenn Sie nicht zur Arbeit erscheinen, gegen Sie Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Arbeitsvertrages geltend machen. Ob dem Arbeitgeber überhaupt ein Schaden entsteht und wie hoch der wäre, kann ich natürlich nicht einschätzen.

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,

die erste Kündigung war wahrscheinlich nicht fristgerecht, doch der AG hat im mündlichen Gespräch auf die Einhaltung der Kündigungsfrist verzichtet. In dem 2. Schreiben mit dem Datum 15.12., das der AG unterschrieben hat, könnte man einen Auflösungsvertrag zu diesem Termin sehen. M.E. bedeutet eine SMS gar nichts.
Selbst wenn der Arbeitgeber juristisch im Recht wäre, kannst Du m.E. vertragsbrüchig werden. Dann machst Du Dich zwar schadensersatzpflichtig, aber ich sehe das Risiko eines Schadens als gering an.
Ingeborg

DIE FRage ist, hast Du zeugen f.d. K-zusage zum 15.12. ?
Wenn Dein jetziger AG sich nicht auf eine Kolanzregelung einläßt, bleibt nur noch d. Gang zum FA f. Arb.recht.
Marion

Bitte Anwalt aufsuchen !!!

Hallo Jörg,

wenn dein Arbeitgeber die Kündigung akzeptiert hat, ist sie rechtens. Wenn dein Arbeitgeber nur den Empfang der Kündigung Quittiert hat, dann musst du dich an die Fristen halten. Frist heißt… per Tarifvertrag, wenn bei euch einer Anwendung findet…

oder, wenn keiner gilt, dann die Fristen aus dem BGB.

Das sieht so auus:Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 8 - Dienstvertrag (§§ 611 - 630)

§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

  1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
  2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber

Im übrigen frag mal bei deiner Gewerkschaft nach, ob eine Tarifbindung besteht.
Viel Glück im neuen Job!!
Liebe Grüße,
Claif

Hallo,

sorry, dass ich erst so spät antworte, doch ich war aus gesundheitlichen Gründen leider verhindert. Zu der Frage. Sie haben das Recht innerhalb von 14 Tagen ordentlich zu kündigen. Also entweder zum 15. oder zum 30. eines Monats. WEnn sie die Kündigung fristgemäß bis zum 30. 11. eingereicht haben ist das also rechtmäßig. Nur sie müssen bedenken, dass dann der 15 ihr letzter Arbeitstag ist. LG Bea