Liebe/-r Experte/-in,
ich bin seit 5 Jahren als Angestellter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.Ich bin seit Anfang July krankgeschrieben und werde am 30. November mit einer Wiedereingliederung (Hamburger Modell)beginnen.Nach dem Ablauftermin ( 4 Wochen ) der Eingliederung bin ich bei günstigem Heilungserfolg ab Woche 53 ( 28.Dezember) wieder voll Arbeitsfähig.Der Arbeitgeber zahlt mir mit dem Novembergehalt ein 13.Monatsgehalt als Weihnachtsgeld.Es handelt sich hierbei weder um eine Gratifizierung noch Sonderzahlung,sondern ist Bestandteil des Vertrages,bzw. der jährlichen Vergütung.
Habe ich Anspruch auf das 13.Gehalt trotz der langen Ausfallzeit?
Vielen Dank für jeden hilfreichen Tipp
Hallo,
das hängt in erster Linie vom Inhalt der Vereinbarung ab. Wenn keine Kürzung bei Ausfallzeiten geregelt ist, kann anteilig für alle Zeiten nach Ablauf der Entgeltfortzahlung gekürzt werden.
VG
EK
Hallo,
ich habe lider im Moment keine Zeit, mich in dieses komplexe Thema aktuell einzulesen.
Sorry!
Ingeborg
Hallo Sydneysider,
die Frage des 13. Monatsgehalts beantwortet Ihnen in erster Linie Ihr Arbeitsvertrag. Wenn dort oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, dass das 13. Monatsgehalt (ohne weitere Bedingungen) gezahlt wird, dann haben Sie einen vertraglichen Anspruch darauf. Wenn im Arbeitsvertrag (oder einer Betriebsvereinbarung) steht, dass das 13. Gehalt an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, dann müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Hallo,
wenn nichts anderes mit dem Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung vereinbart ist muss er zahlen.
Frag bei deiner Gewerkschaft nach, wie es mit einer Tarifbindung aussieht.
So wie du es schliderst, muss er zahlen.
Liebe Grüße,
Claif
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Anwort
Gruß sydneysider
Hallo Claif,
vielen Dank für die schnelle Antwort
Gruß sydneysider
Hallo,
Spezielle Rechtsfolgen ergeben sich im Falle des ruhenden Arbeitsverhältnisses, z. B. aufgrund Wehr- und Ersatzdienst, Krankheit sowie Erziehungsurlaub: kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses bewirken die Mutterschutzfristen, grundsätzlich auch nicht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Hat das Weihnachtsgeld reinen Entgeltcharakter kann es für jeden Monat, indem das Arbeitsverhältnis geruht hat, um 1/12 gekürzt werden. Das Kürzungsrecht muß nicht vertraglich vereinbart sein, es ergibt sich bereits aus dem zugrundeliegenden reinen Entgeltcharakter. Der Anspruch entfällt also insgesamt, wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Jahres geruht hat.
Ist alleiniger Zweck die Honorierung von Betriebstreue kann das Weihnachtsgeld nicht gekürzt werden. Denn der Arbeitnehmer hat die bezweckte Leistung, nämlich seine Betriebstreue, trotz ruhenden Arbeitsverhältnisses erbracht.
Bei “Gratifikationen mit Mischcharakter” (wenn beide Zwecksetzungen beabsichtigt sind) ist eine Kürzung nicht möglich, außer es ist entsprechend so geregelt worden.
MfG
Hallo,
vielen dank für die schnelle Antwort
Gruß sydneysider
Hallo,
vielen Dank für die schnelle hilfreiche Antwort
Gruß sydneysider
Hallo,
vielen Dank für die schnelle ausfürliche Antwort,hat mir sehr geholfen
Gruß sydneysider
Hallo, ich weiss nicht ob meinen Antwort bereits ankam, aber zur Frage, ja es besteht voller Anspruch!