Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

Guten Tag,

ich recherchiere grade für meine Diplomarbeit zum Thema Praktikanten. Ich suche nach den Klagefristen, die für ehemalige Praktis gelten und wo die gesetzlich geregelt sind. Wichtig sind vor allem die Punkte Kündigung und Gehalt, denk ich mal.

Es gibt ja 2 Praktikantengruppen. Die echten Praktis, die nach BBiG bezahlt werden müssen, und die, die sich eigentlich in einem Arbeitsverhältnis befinden.

Was ich bisher gefunden hab, passt alles nicht so recht zusammen:

„Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis verjähren in drei Jahren ab dem Ende jenes Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.“ - das gilt für alle Arbeitnehmer"

„Praktikanten können bis zu 2 Monate nach Ausscheiden aus dem Unternehmen gegen eine zu geringe Entlohnung klagen.“

„Eine Kündigungsschutzklage kann in Betracht kommen, wenn das Praktikum rechtlich ein Arbeitsverhältnis ist. Dann kann das Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres durch den Arbeitgeber beendet werden. Aber: Hier muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erhoben werden.“

„Will sich ein Arbeitnehmer gegen die Wirksamkeit einer Kündigung seines Arbeits-verhältnisses wenden, muss er nach § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.“

Was stimmt denn nun? Ich hab über eine Stunde lang rumgegoogelt und finde leider die richtigen Gesetze nicht.

Herzlichen Dank!
Katja A.

Liebe Katja,

Deine Frage ist sehr speziell und ist mir noch nicht so untergekommen. Ob meine Antwort als Basis für Deine Diplomarbeit gültig ist, möchte ich stark bezweifeln.

Grundsätzlich unterschieden wird in Geldforderungen und Kündigungsfristen. Bei letzteren gelten für Arbeitnehmer (einen Arbeitsvertrag vorausgesetzt) die gesetzlichen Regeln. Und auch ein Praktikant hat sicher einen Arbeitsvertrag.
Zu den Fristen für Geldforderungen kann ich wenig sagen, empfehle mal in eine juristische Datenbank zu gehen.
Tut mir leid, dass ich nicht weiterhelfen kann.
Mit freundlichen Grüßen
H.-J.Brockerhoff

Ich würde auf das BGB zurückgreifen. §§ 621 und 622(4). Einmal sind es die Allgemeinen Kündigungsfristen, die keinem Arbeitsverhältnis nach § 622 entsprechen, oder § 622 (4)- den einer befristeten Aushilfe. Doch tendiere ich eher für Praktikanten nach § 621, da sie ja kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Gesetzes eingehen, sondern um angelernt / ausgebildet zu werden für eine spätere Berufstätigkeit.

Herzlichen Dank, ich orientiere mich an diesem Tipp!