ich hätte eine Frage bezüglich meines Urlaubsanspruches in der Schwangerschaft. Mein Entbindungstermin ist am 17.04.2010, das heißt, dass der Mutterschutz ab 06.03.2010 (also 6 Wochen vor dem Entbindungstermin) beginnen wird. Nach dem Mutterschutz gehe ich in Elternzeit (evtl. für 2 Jahre). Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich 20 Werktage Jahresurlaub. Wieviel davon steht mir in diesem Jahr - 2010, noch zu?
Urlaubsanspruch
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer 5-Tage-Arbeitswoche 20 Kalendertage. Der Urlaub ist unabhängig vom Erholungsbedürfnis des Arbeitnehmers, d.h. es besteht auch dann ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr (etwa wegen Krankheit) nicht gearbeitet hat.
Hallo,
zunächst beträgt der Mindesturlaub nach Bundesurlaubsgesetz 24 Werktage (6-Tage-Woche) bzw. 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche).
§ 17 Mutterschutzgesetz besagt, dass für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten gelten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Sie müssten für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubes erhalten. Für die beiden Monate Januar und Februar 2010 sind das 4 Werktage bzw. 4 Arbeitstage (Bruchteile an Urlaubstagen sind aufzurunden).
Gruß
apfjur http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen.
Das BMFSFJ schreibt dazu in seinem „Familienhandbuch“: […] Zugleich wurde eine Rechtsunsicherheit beim Jahresurlaub für schwangere Frauen und junge Mütter behoben: Mutterschutzfristen und andere mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote zählen bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten. […]