Liebe/-r Experte/-in,
hallo, ich habe eine Frage zu einem 400 Euro Job.
Nachdem unsere Kinder nun im Kindergarten sind hat meine Frau vor einigen Monaten einen 400 Euro Job angetreten. Sie hat auch einen Arbeitsvertrag in dem genaue Arbeitszeiten, Stundenlohn, Kündigungsfristen usw definiert sind. Insgesamt arbeitet sie 50 Stunden im Monat für 400 Euro. Da sie in einem Team arbeitet können die Frauen sich untereinander absprechen wer wann arbeitet, der Cheff möchte immer zwei Mitarbeiterinnen am Arbeitsplatz haben und insgesamt 6 Frauen sind dort beschäftigt. Wenn nun mal eine der Frauen krank ist oder Urlaub machen will muss sie eben ihre Dienste so verschieben das am Ende des Monats wieder 50 Stunden gearbeitet werden. Wenn meine Frau mal niemanden zum Dienst tauschen findet muss sie eben arbeiten , auch wenn wir, wie kürzlich geschehen, zu einer Hochzeit eingeladen sind. Nun meine Frage : Ist das so rechtens ? Kann nicht auch eine 400 Euro Kraft Urlaub nehmen ? Und wie ist das im Krankheitsfall ? Was wäre denn wenn meine Frau nun einen ganzen Monat krank wäre ? Gibt es dann keine Lohnfortzahlung ?
Eine kurze Aufklärung über die Rechte einer 400 Euro Kraft wäre sehr hilfreich.
Vielen Dank im Voraus
Christian
Hallo,
also, alle Fragen kann ich leider nicht beantworten, aber ich werde mich bemühen, so viele wie möglich zu beantwortetn =)
Einen Anspruch auf Urlaub hat JEDER Arbeitnehmer, egal ob Teilzeit, Vollzeit oder aber eben auch auf 400 € Basis, das ist völlig egal, der Anspruch besteht 100%ig.
Lohnfortzahlung gilt ähnlich wie bei festangestellen, nur dass nach den regulären 6 Wochen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nicht weiter von der Krankenkasse gezahlt wird, nach diesen 6 Wochen würde man dann also leer ausgehen.
Im Falle einer Krankheit darf ein Arbeitgeber allerdings keinerlei Kürzungen in den Überweisungen vornehmen.
Ein Recht auf eine Lohnfortzahlung besteht dann allerdings nicht, wenn eine Krankheit innerhalb der ersten 4 Wochen des Beschäftigungsverhältnisses eintritt.
Gesetzlich festgelegt sind 24 Urlaubstage, sollte es im Betreib jedoch üblich sein, besteht auch ein Anspruch auf mehr Urlaub.
400€ Jobber haben, sofern es in den Betrieben üblich ist, auch einen Anspruch auf anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Gesetzliche Feiertage, sollten diese auf einen normalen Arbeitstag fallen, dürfen nicht durch Urlaub oder aussetzen der Lohnzahlung beglichen werden, der Arbeitgeber hat auch dann zu zahlen ohne das gearbeitet wird oder die Arbeitszeit nachgeholt werden muss.
Eine ausführlichere Beschreibung der Rechte von „Mini-Jobbern“ finden Sie hier:
http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/839/337687/text/
Ich hoffe ich konnte helfen und wünsche eine schöne Restwoche =)
Lieber Christian,
jeder AN hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die Unterschiede liegen nur in der Höhe der Vergütung.
Prüfe darum, welcher Tarifvertrag für die Branche gültig ist und schon weißt du, wieviel Urlaubstage deiner Frau zustehen. Die Urlaubstage sind meistens auf eine 6-Tage-Woche ausgelegt, also muss er für eine Teilzeitkraft umgerechnet werden.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 6 Wochen vom AG und danach die Krankenkasse.
Ich hoffe ich konnte etwas Klarheit in die Angelegenheit bringen.
LG.
Hallo christian, s.g. 400€ Kräfte haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Teilzeit- und Vollueitbeschäftige. Sollte Deine Frau bei Tauschwünschen keine Tauschpartnerin finden hat sie Pech gehabt. Der AG kann hier auf die erfüllung des Vertrages, und der vereinbarten Arbeitszeit bestehern.
Anders verhällt es sich, wenn Deine Frau Urlaub angemeldet un auch zugesagt bekommen hat. Hier muß dann der AG den Dienstplan etsprechend erstellen. Arbeitsrechtlicvh, evt. auch nach Tarif ( wenn es denn eine allgemein verbindlichen Manteltarifvertrag gibt ) haben 400€ Kräfte Anspruch auf Tarifliche Sonderzahlungen wie U- und Weihnachtsgeld.
Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Minderstens 24 Tg. im Jashr. Bei Teilzeitkröäften, wozu auch Deine Frau gehört, wird das Prozentual errechnet.
Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben auch s.g.400€-Kräfte. Dies wird auch auf die vereinbarten Arbeitstunden umgerechnet. Aber in der Praxis sieht das oft anders aus. Genaueres könnte ich Dir sagen, wenn ich die Branche und den Arbeitgeber wüßte.
Vielleicht hilft Dir das bisw jetzt gesagte weiter.
Alles Gute hb
Lieber Christian,
ich wusste gar nicht, dass ich mich nach relativ kurzer
Zeit in diesem Forum bereits zu den Experten zählen
darf. Ungeachtet dessen gilt im geschilderten Fall
Folgendes:
Kann nicht auch eine 400 Euro Kraft Urlaub nehmen ?
Auch im Rahmen eines Minijobs besteht Anspruch auf
bezahlten Urlaub, und zwar jährlich mindestens 4 Wochen
bzw. 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (§ 3
Bundesurlaubsgesetz - BUrlG). Das BUrlG geht von 6
Werktagen (Montag bis Samstag) aus, so dass der Urlaub
auf die im Arbeitsvertrag vereinbarte Zeit umzurechnen
ist. Dabei ist ausschließlich relevant, wie viele
Werktage der AN pro Woche arbeitet und nicht
wie viele Stunden er an den Werktagen leistet.
Gilt im Unternehmen statt des BUrlG ein günstigerer
Tarifvertrag, so ist dieser entsprechend anzuwenden.
Was wäre denn wenn meine Frau nun einen ganzen Monat
krank wäre ? Gibt es dann keine Lohnfortzahlung ?
Minijobber haben im Krankheitsfall Anspruch auf
Fortzahlung ihres regelmäßigen Verdienstes durch den
AG bis zu sechs Wochen. Das Entgelt wird für die Tage
fortgezahlt, an denen der AN ohne AU zur Arbeitsleistung
verpflichtet wären (§ 3 ff. Entgeltfortzahlungsgesetz -
EFZG). Der vom AG abgeführte Pauschalbeitrag zur
Krankenversicherung bewirkt allerdings keinen Anspruch
des AN auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse
nach Ablauf von 6 Wochen.
Bei Minijobs besteht außerdem Anspruch auf Entgeltfort-
zahlung für Feiertage, wenn an einem Tag, an dem der AN
sonst regelmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet ist,
aufgrund eines Feiertages die Arbeit ausfällt (§ 2
EFZG). Dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass an
einem Feiertag ausgefallene Arbeitszeit an einem sonst
arbeitsfreien Tag vor- oder nachgearbeitet wird.
Im Übrigen dürfen geringfügig beschäftigte AN nicht
schlechter behandelt werden als vergleichbare, in
Vollzeit beschäftigte AN. Dies gilt für alle Maßnahmen
und Vereinbarungen, die zwischen dem AG und Minijobber
getroffen werden. Ausnahmen sind allerdings möglich,
wenn es sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung
gibt (§ 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG).
Ich hoffe, dass diese Infos hilfreich sind.
Viele Grüße
Zemionow