Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
Seit 01.01.2009 bin ich in meiner derzeitigen Firma angestellt. Nun möchte mir mein chef das Gehalt kürzen, wegen schlechter Auftragslage. Wenn ich damit nicht einverstanden bin, will er mich entlassen. Darf er das dann so einfach? Aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder so? Darf er danch dann billigere Arbeitskräfte einstellen?
MfG
Maryan66

bist in Österreich oder Deutschland beschäftigt?
LGt
r

bist in Österreich oder Deutschland beschäftigt?
LGt
r

ich bin in deutschland beschäftigt
Gruß
Maryan66

hi
bin leider nur für österr. ar experte…
lg
tr

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Sorry - da sind so viel Varibalen maßgebend.
Bitte einen FA f. Arb.recht aufsuchen.
Marion

Hallo,
erstmal die Frage ob Sie einen Betriebsrat haben?
Ist das nicht der Fall, hätten Sie schlechte Karten.
Sie sollten allerdings auch überprüfen, ob Sie nur alleine davon betroffen sind oder die anderen Kollegen/innen auch.
MfG

Gültig ist der geschlossene Arbeitsvertrag. der Arbeitgeber kann natürlich einen Änderungsvertrag anbieten. Wenn dieser nicht im gegenseitigen Einvernehmen angenommen wird, kann er unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen eine Änderungskündigung aussprechen. Wird diese vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert, dann läuft die Kündigung. Allerdings muss er bei einer betriebsbedingten Kündigung die soziale Auswahl beachten (wenn es mehrere Arbeitnehmer im Unternehmen gibt - siehe Kündigungsschutzgesetz. Natürlich kann er danach andere billigere Arbeitskräfte einstellen - aber der Arbeitnehmer kann dagegen beim Arbeitsgericht klagen. Weil dann eine betriebsbedingte Kündigung nicht gerechtfertigt ist. Gegen eine Änderungskündigung (die unter Vorbehalt angenommen werden kann) und gegen eine betriebsbedingte Kündigung kann innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht geklagt werden. Spielt dabei die fehlende soziale Auswahl eine Rolle, stehen die Chancen für den Arbeitnehmer gut.

Hallo Maryan66,

um Deine Frage zu beantworten, müsstest Du wesentlich
mehr Angaben machen:
Was steht darüber in Deinem Arbeitsvertrag?
Seid Ihr tarifgebunden?
Welcher Tarifvertrag kommt zur Anwendung?
etc.

Normalerweise kann solch ein Schritt nur mittels einer
Änderungskündigung vollzogen werden.
Für die Änderungskündigung gelten die allgemein
üblichen Schutzregelungen wie für eine Vollkündigung
(soziale Auswahl etc.)

Mehr lässt sich dazu derzeit nicht sagen.

Lieber Gruß
Wolfgang

Guten Morgen,

ich möchte nachfragen, ob die „Sache“ noch aktuell ist ?

Viele Grüße, MK

Hallo, Maryan66

  1. Ich war 2 Monate im Ausland. Daher erst jetzt meine Antwort.

  2. Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen untersagt, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und bestimmte Organisationen befugt (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände).

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der geschilderten Problematik nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Wenn es betriebswirtschaftlich erforderlich ist, kann der Arbeitgeber (Ag) so gut wie alles machen bis hin zur Schließung des Betriebs. Daran kann ihn niemand hindern.

Da bedeutet auch, dass er den Arbeitnehmern eine Gehaltsreduzierung anbieten kann, ehe es zur Kündigung kommt.

Ist ein Betriebsrat (BR) vorhanden, muss der jedoch vor der Kündigung angehört werden. Er hat auch die Möglichkeit, sich über die wirtschaftliche Lage des Betriebs zu informieren und z. B. einen Sozialplan zu vereinbaren.

Ist kein BR vorhanden, spielt sich alles auf der Ebene des Einzelarbeitsvertrags ab, und da gilt für die Gehaltshöhe als Untergrenze die Menschenwürde. Löhne von etwa 5-6 €/Stunde sind von Gerichten als noch menschenwürdig anerkannt worden.

Liegt ein Tarifvertrag (TV) zugrunde, und sind beide Vertragspartner Mitglied der jeweiligen tarifschließenden Organisation, gilt allerdings Tarifbindung, und der TV darf nicht unterschritten werden.

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bleibt es dem Ag unbenommen, keine oder eine „billigere“ Arbeitskraft einzustellen.

Ich hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben. Vielleicht gibt’s mal eine kurze Rückmeldung.

ansemann

Liebe Nutzerin
bitte entschuldigen Sie die späte Reaktion. Eine Beratung im Einzelfall kann an dieser Stelle nicht stattfinden. Ich würde an Ihrer Stelle anwatliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Gleichzeitig gilt, dass man in den ersten 6 Monaten keinen Kündigungsschutz hat, der erst danach gilt, wenn mehr als 10 volle Stelle im Unternehmen vorhanden sind. Da die Kürzung mittelbar dann später Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes hat, ist eine Kürzung problematisch. Ich selbst habe noch nie erlebt, dass eine Gehaltskürzung in einem kl. Unternehmen die Insolvenz abgewendet hätte.
mfg
Lotse
MfG
Lotse

Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen

Maryan66

Hallo, vielen herzlichen Dank, für Ihre ausführliche und hilfreiche Antwort.

MfG

Maryan66