Firma zahlt an ihre Angestellten/Arbeiter eine konjunkturelle Sonderzahlung (anstatt einer prozentualen Gehaltserhöhung).
Gemäß Nachfrage in der Personalabteilung fällt die Zahlung allerdings für jeden Mitarbeiter individuell aus.
Gilt bei einer konjunkturellen Sonderzahlung nicht auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichstellung?
Mitarbeiter A erhält höhere Sonderzahlung als Mitarbeiter B, obwohl beide der gleichen Beschäftigung nachgehen. B ist älter und viel länger in der Firma.
Lieber Fragende®,
meines erachtens ist diese Sonderzahlung möglich, wenn Sie wie eine Bonuszahlung gehandelt wird. Dort sind individuelle Erhöhungen möglich. Sicherheitshalber würde ich jedoch einen Arbeitsrechtler ansprechen, denn die Frage ist, paktiziert das Unternehmen dies immer schon so, gibt es eine betriebliche Übung? Dies sind Fragen, die mit zu beachten sind
Gilt bei einer konjunkturellen Sonderzahlung nicht auch der
arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichstellung?
Ja natürlich, ABER: das gilt nur für vergleichbare Mitarbeiter. Wenn zB einer einen anderen Vertrag ausgehandelt hat als der andere, kriegt er mehr (oder weniger). Wenn es ein Leistungsbeurteilungssystem gibt, könnte die Zahlung vom Ergebnis dieser Beurteilung abhängig sein. Wenn es Zielvereinbarungen gibt, kann die Zahlung …
Es gibt nur eine sichere Methode, herauszufinden, warum Zahlungen in einer bestimmten Höhe ausfallen (Vorsicht bei der Angabe: B kriegt mehr als ich; das nützt A nixx, schadet aber vielleicht B): Nachfragen in der Pers.Abteilung. Die geben spätestens auf Nachfrage auch Auskunft!
konjunkturelle Sonderzahlung sind an einige Bedingungen geknüpft, ich würde an Ihrer Stelle Betriebsvereinbarungen ode4r Tarifverträge, letztendlich auch den Arbeitsvertrag prüfen.
Vielen Dank für die Antwort. In der Personalabteilung wurde bereits nachgefragt. Dort hiess es, das habe der Chef individuell (nach „Nasenfaktor“)entschieden.
Hier geht es um eine „einmalige konjunkturelle Sonderzahlung“ (so stehts auf Lohnzettel), da die Fa. seit langer Zeit keine Gehaltserhöhung genehmigt hat.
Hier geht es um eine „einmalige konjunkturelle Sonderzahlung“
(so stehts auf Lohnzettel), da die Fa. seit langer Zeit keine
Gehaltserhöhung genehmigt hat.
Daraus leite ich ab: keine Gewerkschaft, kein Betriebsrat.
Wenn **ich** der Chef wäre und würde jetzt verklagt, hätte ich ein tolles Punktsystem, um den Richter von der Objektivität meiner Zahlungen zu überzeugen (spätestens dann!).
Bei vernünftigem Betriebsklima kann man jetzt noch den Chef ansprechen. Ansonsten: Faust ballen und nächstes Mal besser da stehen oder suchen …
Hallo lichtblick,
ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Dennoch ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten.
Als sachliches Kriterium könnte gelten, wenn die Sonderzahlungen allein an das unterschiedliche Entgelt gebunden sind. Mitarbeiter A und B können durchaus derselben Beschäftigung nachgehen, dennoch unterschiedliches Entgelt erhalten, das z.B. abhängig ist von der Lohnsteuerklasse, den Kinderfreibeträgen, dem Lebensalter, Zugehörigkeit zu einer Kirche (Kirchensteuer).
Das könnte ein Grund für die unterschiedlich hohen Sonderzahlungen sein.
Beste Grüße von
bürgerin
eigentlcih zählt hier der Gleichbehandlungsgrundsatz, allerdings stellt sich für mich die Frage, wie die Zahlung überhaupt geregelt ist. Eine Zahlung kann auch aufgrund von z. B. Beurteilung usw. in der Höhe angepaßt werden. Hier gibt es viel Spielraum für den Arbeitgeber
also ich bin mir mit meiner Antwort nicht sicher. Soweit ich das allerdings einzuschätzen vermag, muß es transparente Regelungen geben, beispielsweise soviel Sonderzahlung wenn x oder y oder z eingetreten ist. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichstellung gilt nicht unbedingt für alle Bereiche und auch nicht für die Lohnzahlung innerhalb eines Betriebes, insbesondere dann nicht, wenn die Gehaltszahlung nicht tarifgebunden ist.
Hallo Lichtblick,
AGG wirkt hier nicht, ausser es würden Unterschiede zwischen Männlein und Weiblein gemacht. Hier handelt es sich um eine Sonderzahlung, die wiederrum ein Mitwirken des Betriebrates beinhaltet. Wenn ihr diesen nicht habt und auch keine Tarifbindung, ist die Sonderzahlung einzig und allein ein Direktionsrecht.
In dem Fall heißt diese „Konjunkturzahlung“, die Verteilung stützt sich wahrscheinlich auf dem jeweiligen Anteil, den die einzelnen Mitarbeiter an einem gewissen Aufschwung haben. Dann ist eine eine Betriebszugehörigkeit oder auch das Alter nicht ausschlaggebend.
Falls das Eine oder Andere noch nicht von mir beantwortet werden kann, werde ich natürlich weiter für dich zur Verfügung stehen.
Lieben Gruß, Feelein
es kommt immer auf den Zweck der Zahlung an. Das kann man so pauschal nicht sagen. Auch eine Ungleichbehandlung bei der Zahlung und der Höhe der Zahlung kann durchaus gerechtfertigt sein.
HALLO;
also ich glaube das das nicht Rechtens ist.Es müsste aber eine Regelungsabrede zwischen Geschäftsführung und Betriebsräte geben.Frag als erstes mal deinen Betriebsrat in der Sache.Wenn du da nicht weiter kommst,gehts nur mit der Rechtsschutzversicherung und den Fachanwalt für Arbeitsrecht…
Liebe Grüße vom Fahrer vom alten Schlag