Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich werde - nach wirklich reichlicher Überlegung und im Bewußtsein aller Nachteile, wie auch Vorteile - noch dieses Jahr einen Aufhebungsvertrag unterschreiben.
Da es aber sehr knapp in der Zeit ist, da es dieses Jahr noch über die Bühne gehen soll, habe ich nicht viel Zeit den Vertrag noch einem Fachmann vorzulegen.
Kann mein Arbeitgeber mich bei einem Aufhebungsvertrag „übers Ohr hauen“? Also gibt es irgendwas was ich beachten muß?
Es ist eine Abfindung vereinbart - mehr aber nicht.
Auf was muß ich besonders achten? Oder kann man nichts falsch machen, wenn man vernünftig liest und es verständlich ist?
Vielen Dank im Voraus und eine wunderschöne besinnliche Weihnachtszeit,
mayla

Hallo Mayla,
natürlich gibt es ein paar Kleinigkeiten, die zu beachten sind:
a) Der Urlaub wird im Vertrag eingetragen und als „physisch“ genommen beziffert, da man den Urlaubsanspruch nicht entgeltlich abgelten kann.
b) Wichtig, nicht unwiderruflich freistellen lassen, da sonst die SV-Pflicht erlischt und Sie quasi unversichert sind, am besten ist unwiderrufliches „Homeoffice“, mit einer entsprechenden Reaktionszeit, falls der AG doch mal was will.
c)Wenn Sie eine Aufhebungsvereinbarung machen, dann kündigen Sie, da die Agentur für Arbeit ohnehin eine Sperrfrist verhängen wird, ist es eigentlich egal wer kündigt.

Beispieltext:
Abwicklungsvereinbarung/Aufhebungsvertrag

zwischen der Firma

und

Im Folgenden kurz als Arbeitnehmer bezeichnet, was jedoch geschlechtlich neutral zu betrachten ist.

  1. Zwischen den Partien besteht aufgrund des Arbeitsvertrages vom TT.MM.JJ ein Arbeitsverhältnis seit einschließlich TT.MM.JJ. Dieses Arbeitsverhältnis hat der Arbeitnehmer mit Kündigung vom TT.MM.JJ ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist auf den TT.MM.JJ gekündigt.

  2. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung vom TT.MM.JJ mit Ablauf des TT.MM.JJ endet.

  3. Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer keine Abfindung.

  4. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Zeugnis bis zum TT.MM.JJ und – falls es der Arbeitnehmer wünscht – ein Zwischenzeugnis.

  5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer unwiderruflich ab dem TT.MM.JJ, unter Fortzahlung seiner vereinbarten Bezüge, im Home Office arbeitet. Der Arbeitnehmer muss telefonisch zwischen 09:00 Uhr und 16:00 Uhr erreichbar sein. Termine, welche der Arbeitnehmer wahrnehmen soll, müssen mindestens einen Tag im Voraus vereinbart werden. Der Arbeitnehmer ist zum Zwecke der Arbeitssuche unwiderruflich freigestellt (Vorstellungsgespräch, Probearbeiten, etc.).

  6. Dem Arbeitnehmer bleibt es nachgelassen, das Arbeitsverhältnis jederzeit schriftlich vorzeitig mit einer Ankündigungsfrist von 5 Tagen, zu kündigen, die Kündigung aufgrund dieser Vereinbarung ist damit hinfällig.

  7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche für das Jahr 20JJ an den Arbeitnehmer ausbezahlten Gratifikationen und Sonderleistungen sowie Weihnachtsgeld beim Arbeitnehmer ohne Rückforderungsvorbehalt, verbleiben. Der Betrag der Bonuszahlung für 2010 wird auf XXX EUR, zahlbar mit dem Dezembergehalt, festgelegt.

  8. Der Arbeitgeber wird das Arbeitsverhältnis nicht kündigen und der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

  9. Der bereits genehmigte Urlaub bleibt wie genehmigt bestehen. Der Urlaub für 20JJ wird, über das übliche schriftliche Genehmigungsverfahren beantragt.

Optional
10. Das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X-XXX verbleibt bis zum TT.MM.JJ im Besitz des Arbeitnehmers. Die Unterhaltskosten werden weiterhin voll vom Arbeitgeber übernommen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich keine Auslandsreisen mit dem Fahrzeug zu unternehmen.

Ort, Datum ___________________

Unterschriften ___________________________________

Guten Tag, auch Ihnen zuerst eine frohe Weihnacht und ein gutes neues Jahr. Standard Formulierungen gibt es insoweit nicht, dass die Auflösung eines Arbeitsverhältnis auch spezielle Abwicklungspunkte berücksichtigen kann. Grundsätzlich; mit der Abfindung endet ein Arbeitsverhältnis. Ist diese Beendigung geregelt? Bei einer einvernehmlichen Regelung (Aufhebungsvertrag) laufen Sie in Gefahr beim Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperre von drei Monaten zu erhalten, was bei einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber nicht der Fall ist. Abfindungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Diese sind jedoch Bruttolohn (Steuerfreigrenzen gibt es nicht mehr). In dem Monat der Abfindung zahlen Sie gewaltige Lohnsteuer, die mit dem Jahresausgleich teilweise wieder hereingeholt werden. Vielleicht wichtig für Sie ist eine Beendigungsklausel, die zum Ausdruck bringt, dass mit Zahlung der Abfindung alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sind. Viel Glück

Liebe/r Mayla,

ich kenne die rahmenbedingungen nicht.
-dein alter ?
grund: bist du im mittleren alter oder bist du im älteren semster anzusiedeln (bsp. 58jahre alt)

grundsätzlich will ein unternehmen sparen, das musst du dir immer vor augen halten !
ich selbst führe einige gespräche mit älteren mitarbeitern (56-58jahre), wobei das ziel ist, das die kollegen eine abfindung bekommen, die bis zur ges. rente reichen soll.
hierzu ist es aber unabdinglich erforderlich sich die abfindung vom steuerberater überprüfen zu lassen.
weiterhin wirst du alles vorraussicht eine sperrfrist (3monate) vom arbeitsant bekommen, da du einen aufhebungsvertrag unterschrieben hast. auch krankenversicherung, rentenversicherung - dies alles musst du berücksichtigen. hinweis zur krankenversicherung: solltest du in dem alter sein, damit die abfindung eine überbrückung zur rente ist, solltest du dich bei deiner ehefrau mitversichern lassen.

ich würde an deiner stelle den vertrag nicht unterschreiben !!!
so lange du arbeitsrechtlich alles richtig machst, würde ich erst einmal weiterarbeiten. zu jahresbeginn 2011 würde ich mir in aller ruhe einen neuen termin geben lassen, und die abfindung vom steuerberater prüfen lassen.
wie gesagt, ich kenne dein alter nicht.

NICHT UNTERSCHREIBEN !!! NEUEN TERMIN GEBEN LASSEN, ALLES PRÜFEN LASSEN!!!

so, habe fertig - frohe weihnachten und einen guten rutsch in s neue jahr.
lass mal was von dir hören, ob ich richtig gelegen habe.

gruß brase

Nun es ist ansich leicht zu beantworten:
Wenn Ihr euch beide einig seid, dann ist es nur eine beiderseitige aufhebung des Arbeitsvertrages.
Somit ist dem nichts entgegen zu setzen.

Ich weiss nicht in welchem Job du arbeitest.
Es gibt Jobs , die auf vertrauesbasis liefen.
In diesen Arbeitsverträgen ist ein bestandteil wichtig, nehmlich das der AN (arbeitnehmer) mindestens in den nächsten 6 monate nach verlassen des Unternehmens keinen ähnlichen Job annehmen darf. (konkurenzunternehmen)
Sollte der alte AG ( arbeitgeber) das erfahren, und es im Aufhebungsvertrag drin stehen. Kann er die Abfindung zurück fordern und auf Schadenersatz klagen.

Ist es bei dir nicht so , dürfte dem nix im weg stehen.

Das du als AN ausdrücklich NUR nachteile davon hast sollte dir klar sein . ZB arbeitzsamt usw.
Ich gehe davon aus das du es weisst

Gruss Arri

Guten Abend,
ich bin mir nicht sicher,da ich die Vorgeschichte nicht
kenne.Es gibt aber mit Sicherheit Vor- und auch Nachteile die nicht bekannt sind.
Daher glaube ich nicht,daß ich Dir weiterhelfen kann.
MfG oliver

Hallo,
ich würde den Vertrag vorher einem Experten vorlegen.Ich weiss nicht so recht, ob der Ag da etwas „einbauen“ kann
um einen „übers Ohr zu hauen“. Ich denke die Abfindung sollte mindestens 1/4 besser 1/2 Gehalt pro Beschäftigungsjahr sein. Was angemessen ist bestimmt letztlich das Arbeitsgericht.
Wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder über den Betriebsrat an die DGB Rechtsstelle falls Sie in der gewerkschaft sind. Der Betriebsrat kann Ihnen aber vielleicht auch so erst einmal einen Rat geben.
Ich wünschen Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest und alles Gute, vor allem Gesundheit für das kommende Jahr.

Gruß
Uwe H.

Ich kann nur sagen TU ES NICHT

Ein Aufhebungsvertrag wird bzgl. Arbeitslosengeld und Sperrfristen wie eine Selbstkündigung behandelt. Das bedeutet, dass du am Anfang kein Arbeitslosengeld erhälst deine Arbeitslosenzeit aber dennoch ab dem 1. Tag zählt. UND, das finde ich das Wesentlichste, deine Abfindung wird vollständig mit dem Arbeitslosengeld verrechnet! Lass dir lieber betriebsbedingt kündigen, dann kannst du die Abfindung vollständig behalten und bekommst vom ersten Tag an Arbeitslosengeld. Ein Aufhebungsvertrag ist nur sinnvoll, wenn danach gleich wieder übergangslos eine neue Anstellung folgt.
Ansonsten, auf keinen Fall die Abfindung in der Kündigung bzw. dem Aufhebungsvertrag erwähnen, dann kann man das noch am ehesten an den Behörden vorbei „mogeln“

Liebe Mayla,

das ist pauschal natürlich schwer zu sagen, auf die Deteils muss immer geachtet werden.

Im konkretan Fall also am Besten einen Fachmann fragen.

Entschuldige bitte dass ich dir nicht weiterhelfen konnte.

Grüße
MV