Arbeitsrecht !?

Ich bin in Rheinland-Pfalz angestellt, dort ist der Firmensitz.
Aber ich arbeite in der Niederlassung in Hessen.
Der 1. November ist ein Feiertag, fast überall, nur nicht in Hessen. Fast die gesamte Belegschaft hatte an diesem Tag frei, nur die drei Angestellten in Hessen nicht.
Nun verwehrt man uns (so wie im letzten Jahr gehandhabt) einen freien Tag als Ersatz !
Ist das so rechtens ???

Ich arbeite auch Sonntags auf Messen für die Firma,
dann bekomme ich einen freien Tag als Ausgleich.

Guten Morgen!

Da der Feiertag 1.11. sowie der 31.10. in Deutschland sehr unterschiedlich geregelt ist, passt das (leider) so wies die Firma handhabt…
Da dieser Feiertag Regionsabhängig ist, haben die Hessen-Mitarbeiter in diesem Fall leider den Kürzeren gezogen.
Ein Ersatz-Tag müsste nur gewährt werden wenn es ein bundesweiter bzw. bundeslandabhängiger Feiertag ist an dem gearbeiter werden muss also z. B. der 03.10.

Gruß,

Jessy

ja, ist rechtens!

du arbeitest in hessen, dort ist allerheiligen kein feiertag (in niedersachsen auch nicht), also ist allerheiligen ein stinknormaler werktag, und da musst du wohl arbeiten gehen!

wenn dein AG mindestens drei jahre lang freie ausgleichstage „verschenkt“ hätte, dann könnte man von einer „betrieblichen übung“ sprechen, und du hättest anspruch auf ausgleichstage. so aber (wie in deinem text), ist es sache des AG, ob er freie tage verschenkt oder nicht.

Hallo,

ja ich denke, das das so ist richtig ist.
Wenn in Hessen kein Feiertag ist, und man dort in der NL arbeitet, muß man auch an diesem Tag arbeiten ohne Ausgliech
MFG
Marcjue

Hallo,
wichtig ist hier sicherlich der Wortlaut im Arbeitsvertrag. Was ist dort als Arbeitsort vermerkt? Gibt es einen Hinweis auf Entsendung an einen anderen Arbeitsort?
Wenn der Arbeitsort in Hessen genannt ist, gibt es keine Möglichkeit für die Berücksichtigung eines Feiertages. Oder auch, wenn nur von der Möglichkeit der Entsendung die Rede ist.
Ich verstehe Ihren Unmut, zumal es im Vorjahr anders praktiziert wurde. Wenn es aber keinen Rechtsanspruch dazu gibt? Man sollte solche Dinge immer mit Fingerspitzengefühl klären, wenn man seinen Job behalten möchte.
Einen Ausgleich für Sonntagsarbeit auf Messen von einem freien Tag ist o.k., geregelt im Arbeitszeitgesetz § 11.
Viele Grüße

Hallo,

schwierig.:smile: Solch einen Fall hatte ich noch nicht.
Ich möchte ihnen aber empfehlen sich an eine Gewerkschaft zu wenden. Die helfen ins solchen Themen oft weiter manchmal auch ohne Mitglied zu sein. Die sind da recht fit.

Gibt es bei ihnen keinen Betriebsrat?
Der könnte ja weiterhelfen.

Viele Grüße

Den freien Tag für die Sonntagarbeit ist einfach nur eine andere Art des Sonntagzuschlags. Bestimmt ist es wichtig a´was und von welcher (der Hessenfirma oder der RLP Firma) der Arbeitsvertrag ausgestellt wurde. Gefühlt sage ich dass das so rechtens ist.

hallo,
ja das ist rechtens, da nur die feiertage des jeweiligen bundeslandes zählen in dem man gerade arbeitet - wenn dort kein feiertag ist, pech gehabt.
bei uns in niedersachsen hat man auch erheblich weniger feiertage als in bayern, deshalb bekommen wir nicht mehr freitage. ein weiteres beispiel: ist man auf auslandsreise und in deutschland ist gerade feiertag, aber nicht im ausland, muss man arbeiten.
schöne grüße

hallo
ich gehe von meinem rechtl. empfinden aus - es kommt darauf an was im arbeitsvertrag steht …
sorry mehr kann ich dir nicht helfen…gibt es einen betriebsrat ? der helfen könnte ?
alles gute

Ahoi,
Feiertag länderübergreifend: Freizeitgewährung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts,
grundsätzlich gilt: Das anzuwendende Feiertagsrecht richtet sich nach dem Betriebssitz. ( Ausnahme wenn der MA nicht nur für kurze sondern für eine längere Zeit ( was ja hier der Fall ist) in einem anderen Bundesland tätig ist. Nur in diesem Fall gilt das Feiertagsrecht des Arbeitsorts. Der Wohnsitz spielt keine Rolle.
Was bleibt wäre ein Gespräch mit der Personalvertretung, falls vorhanden, oder der Geschäftsleitung.
Ansonsten Shit happens, so ärgerlich das auch sein mag!

Jack

Kurz gesagt: Ja. Für die Feiertagsruhe gilt das „Territorialprinzip“. D.h. es gelten die Feiertage des Bundeslandes, in dem man eingesetzt ist bzw. seine regelmäßige Arbeitsstätte hat und nicht die des Firmensitzes.

Für die Sonntagsarbeit sagt § 11 ArbZG: Wenn AN an einem Sonntag beschäftigt werden, müssen sie einen Ersatzruhetag haben.

Es ist also alles korrekt.

Vielen Dank !

Danke schön !!!

Vielen Dank !!!

Hallo,

die rechtliche Situation richtet sich nach dem Standort deines Jobs. Du hast keine Anspruch.

Gruß

Jürgen