Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe Sie haben etwas Zeit meine Anfrage zu beantworten.
Folgende Frage an Sie habe ich:

Angenommen man ist Quereinsteiger in eine Branche. (Pflegebereich)
Der Arbeitgeber möchte dem AN daher nach Beginn der seiner neuen Tätigkeit auf eine Fortbildung schicken, die 1000 Euro kostet und 4 Monate dauert. Neben der Arbeit.
Nach Beginn der Fortbildung, dessen Anmeldung Ende Januar bestätigt wurde, legt der AG dem AN einen auf den Tag der Beginn der Fortbildung Rückdatierten Fortbildungsvertrag vor.
In diesem Vertrag steht, das der AN sich 2 Jahre an das Unternehmen binden muss, ansonsten muss dieser im Kündigungsfalle seitens des AN die Fortbildungskosten erstatten.
Der AG hat aber zum Einen die Hälfte der Kosten über das Arbeitsamt erstattet bekommen, und zum Anderen dem AN keinerlei Bedenkzeit vor Fortbildungsbeginn gegeben, ob er das dann so überhaupt wolle.
Kursbeginn: 02.02. - Rückdatiertes Vertragsdatum: 02.02. - Bestätigung der Kursanmeldung war schon am 26.01.
Zu Beginn der Maßnahme, und Anmeldung, war von solch einem Vertrag keine Rede.

Daher nun meine Frage an Sie:
Ist solch ein Vertrag gültig?

Es wird weiterhin in dem Standartvertrag nur die Gesamtsumme von ca. 1.000 Euri genannt. Keine Erwähnung findet sich darüber das der AG die Hälfte des Betrages über das Arbeitsamt erstattet bekam, und in welcher Höhe der AN im Kündigungsfalle einen Bertrag evtl Anteilig zurück zu zahlen hat.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen bei der Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Liebe/-r Experte,

ich hoffe Sie haben etwas Zeit meine Anfrage zu beantworten.
Folgende Frage an Sie habe ich:

Angenommen man ist Quereinsteiger in eine Branche.
(Pflegebereich)
Der Arbeitgeber möchte dem AN daher nach Beginn der seiner
neuen Tätigkeit auf eine Fortbildung schicken, die 1000 Euro
kostet und 4 Monate dauert. Neben der Arbeit.
Nach Beginn der Fortbildung, dessen Anmeldung Ende Januar
bestätigt wurde, legt der AG dem AN einen auf den Tag der
Beginn der Fortbildung Rückdatierten Fortbildungsvertrag vor.
In diesem Vertrag steht, das der AN sich 2 Jahre an das
Unternehmen binden muss, ansonsten muss dieser im
Kündigungsfalle seitens des AN die Fortbildungskosten
erstatten.
Der AG hat aber zum Einen die Hälfte der Kosten über das
Arbeitsamt erstattet bekommen, und zum Anderen dem AN
keinerlei Bedenkzeit vor Fortbildungsbeginn gegeben, ob er das
dann so überhaupt wolle.
Kursbeginn: 02.02. - Rückdatiertes Vertragsdatum: 02.02. -
Bestätigung der Kursanmeldung war schon am 26.01.
Zu Beginn der Maßnahme, und Anmeldung, war von solch einem
Vertrag keine Rede.

Daher nun meine Frage an Sie:
Ist solch ein Vertrag gültig?

Es wird weiterhin in dem Standartvertrag nur die Gesamtsumme
von ca. 1.000 Euri genannt. Keine Erwähnung findet sich
darüber das der AG die Hälfte des Betrages über das Arbeitsamt
erstattet bekam, und in welcher Höhe der AN im Kündigungsfalle
einen Bertrag evtl Anteilig zurück zu zahlen hat.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen bei der Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Hallo,

Was das Amt dem AG zahlt, ist für den AN relativ uninteressant, da es verschiedene Fördermöglichkeiten gibt. Wenn ein AG gegen die damit verbundenen Auflagen verstößt, muß er die Fördermittel ans Amt zurückzahlen.

Diese Rückzahlung ist nicht umlegbar auf einen AN.

Denn alles was der AG wünscht, liegt in seinem unternehmerischen Risiko. Und dafür trägt er nun auch mal die Kosten.

Mein Tipp aber zusätzlich, alles was mit Pflegedienste zu tun hat, möglichst in die Verdi-Gewerkschaft eintreten. Geht schon beim Anspruch auf gesetzl. Tariflohn los.

Zumal die aufgewendete Zeit für den Kurs, Arbeitszeit für das Unternehmen ist. Und der gesetzl. Grundsatz lautet, keine Arbeit ohne Lohn. Daraus ergibt sich, dass auch diese Zeit, Arbeitszeit ist, und somit bezahlt werden muß. Spätestens jetzt sieht man, warum es logisch ist, dass Fortbildungskosten gar nicht zurückgefordert werden können. Denn dann müßte man ja seine eigene Arbeitszeit, auch wieder zurückzahlen. Und so etwas gibt es in Deutschland bis jetzt noch nicht.

Alles klar, Guten Rutsch

Hallo,

vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist es nicht ganz so einfach, denn ein Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nachdem er dem AN eine Fortbildung bezahlt hat zeitlich als Gegenleistung an das Unternehmen binden.
Das ist unstrittig. Die Frage ist aber, kann er nach einer bereits erfolgten Anmeldung, am Tage des Kursbeginns, einen Vertrag vorlegen zur Unterschrift wo sich der AN hierzu verpflichtet. Sollte der AN kündigen müsse er das Kursgeld zurückzahlen. Ist das, ohne das der AN Bedenkzeit, hatte rechtens?

Mit freundlichem Gruß
MArko

Hallo,

Die Rechtssprechung ist da sehr eindeutig. Die besagt, dass wenn ein AG von einem AN etwas will, dann trägt ER (also der AG), dass unternehmerische Risiko. Eine Unternehmensbindung ist von daher ungesetzlich. Diese Praxis ist zwar von vielen AG der Mißbrauchswirtschaft wie Leih-, Zeit-, 400 € „Unternehmen“ und ähnlichem Gesindel erwünscht, aber bisher vor Gericht noch nicht durchsetzbar gewesen. Was anderes ist es, wenn der AN auch den Wunsch zur Weiterbildung äußert, dann kann ein AG schon Forderungen aufstellen. Aber das ist ja hier nicht die Frage gewesen.

Das ganze ergibt sich aus dem Vertragsgesetz. Logisch, denn ein Vertrag ist ein Vertrag. Darunter fallen auch Arbeitsverträge. Wenn ein Vertragspartner etwas ändern möchte und der andere Vertragspartner damit nicht einverstanden ist, gibt es nur zwei Möglichkeiten. Entweder eine dann doch durchgesetzte Änderung ist ungültig, weil nicht rechtsmäßig zustande gekommen oder die zweite Möglichkeit ist, dass der Vertragspartner zu Gericht geht und seine Änderung auf Gesetzesgrundlage per Gericht erwirkt. Solche teure Späße sind bisher aus der Praxis nicht bekannt!!

Aber wie gesagt, den kostenlosen Rechtschutz der Gewerkschaften nutzen, dass hilft sehr viel.

Alles Gute noch im neuen Jahr