Liebe/-r Experte/-in,könnt Ihr mir sagen,ob man als Aushilfe bzw. die Arbeitskraft,welche auf geringfügiger Basis beschäftigt ist,den Anspruch auf ABFINDUNG hat?Im Falle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Vorausgesetzt natürlich,dass die Kündigung unbegründet ausgesprochen wird.Oder genauer gesagt,nicht von der Seite des Arbeitnehmer kommt es zur Kündigung…Im Klartext.Ich bin als geringfügig beschäftigter Arbeiter seit über 3Jahren bei einem Unternehmen gewesen,der Betrieb,in welchem es IMMER noch gut läuft—sogar noch etwas besser als ich vor drei Jahren anfing,besteht immer noch und hat deutlichen Zuwachs an Kundschaft…Letzte Woche bekam ich die Kündigung.Die ist fristgerecht eingereicht,also zum Ende dieses Monat(03.2012).Auf meine Anfrage wegen Grund reagiert mein immer noch Arbeitgeber NICHT!!!Ich selber sehe im Schreiben keinerlei Gründe,die man dem Schreiben entnehmen könnte.Formuliert ist das Schreiben schlicht und einfach."Sehr geehrter Herr …,hiermit
kündigen wir Ihnen das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 fristgerecht.Für die in den Jahren geleistete Arbeit bedanken wir uns bei Ihnen recht herzlich.Mit freundlichen Grüßen.Firma … Name und Vorname des Chef und seine Unterschrift."Die Frage 1.Kann ich auf den Erhalt des Arbeitsplatz klagen?Wenn ja,dann im Falle, dass der Arbeitgeber darauf bestehen würde,dass ich trotzdem GEHE,darf ich mit einer Abfindung rechnen?Wenn ja,wie wird sie berechnet?Nach was für einer Formel geht man da vor?Das sind die zwei Fragen,welche mich interessieren.Ich WILL gar nicht da weggehen!!!Sondern weiterhin arbeiten.Wenn aber der Chef darauf besteht,würde man schon eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bekommen.Im Voraus vielen Dank für Eure Hilfe.Mit lieben Grüßen Jörg
Grundsätzlich gibt es kein gesetzliches Recht auf Abfindung, es sei denn, der AG bietet sie bereits im Kündigungsschreiben an.
Eine Abfindung wird meist dann bezahlt, wenn der Arbeitnehmer einen Kündigungsschutzprozess einleitet und der AG diesen vermeiden will. In der Regel rechnet man mit 0,5 Monatsgehältern mal Dienstmonate.
Bei einem Aushilfevertrag, der ja meistens zeitlich begrenzt ist, sehe ich da wenig Chancen.
Mfg.
H.-J.Brockerhoff
Ein 400 Euro-Arbeitsvertrag ist genauso zu behandeln wie ein normaler Arbeitsvertrag. Gehe bitte sehr schell zum Rechtsanwalt (am besten gleich Morgen), denn ansonsten greift ein eventuell vorhandener Kündigungsschutz nicht, den es ab 10 Arbeitnehmern gibt.
http://www.janvonbroeckel.de/soziales/minijobs/arbei…
Hallo,
Sie sollten auf jeden Fall eine Kündigungsschutzklage einreichen. So, ohne Begründung ist die Kündigung gar nicht gültig. Auf eine Abfindung habe Sie zwar keinen Rechtsanspruch, sie wird Ihnen in der Regel aber vom Arbeitsgericht zugesprochen. Die Höhe richtet sich nach dem Gehalt. Man rechnet etwa mit einem halben Bruttoeinkommen/Monat pro Jahr Betriebszugehörigkeit.
Wenn Sie nicht gegen die Kündigung klagen, kann Ihnen das bei der Agentur für Arbeit nachteilig ausgelegt werden.
Also: unbedingt klagen!!!
Viele Grüße und viel Erfolg
Maria
Hallo Jörg,
grundsätzlich (allgemein gesehen) hat ein geringfügig Beschäftigter die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter.
Im vorliegenden Fall unterstelle ich einmal, daß der Betrieb mindestens 5 Beschäftigte (ohne Auszubildende)hat; bei nur 4 Beschäftigten greift das Kündigungsschutzgesetz nicht und Du hättest noch nicht mal das Recht zu einer Klage.
Auch nehme ich an, daß der Betrieb über keinen Betriebsrat verfügt, der im Falle einer Kündigung „anzuhören“ wäre. Ohne eine Betriebsratsanhörung wäre die Kündigung von vorne herein unwirksam.
Da der Chef keine Kündigungsgründe angibt, sollte offensichtlich eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen.
Dagegen kannst Du innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung bei zuständigen Arbeitsgericht Klage erheben. Die kann schriftlich an das Gericht erfolgen, oder Du gehst direkt zum Gericht und läßt die Klage dort protokollieren.
Im Verfahren muß der Chef die Kündigungsgründe dann angeben.
Dabei wird es auf die richtigen Argumente ankommen. Grundsätzlich ist der Chef zu jeder Zeit berechtigt einem Mitarbeiter zu kündigen, wenn es aus betrieblichen/ wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (sein unternehemerisches Recht).
Einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung hast Du grundsätzlich zunächst einmal nicht.
Da Arbeitgericht ist nicht befugt eine Abfindung festzulegen. Es darf nur urteilen, ob die Kündigung rechtswirksam ist oder nicht.
Allerdings ist es regelmäßig so, daß das Gericht in der zunächst immer stattfindenden Güteverhandlung versuchen wird einen Vergleich zu schließen.
Dies geschieht dann eben mit der Empfehlung einer Abfindung, die mit einem halben Monatlohn pro Beschäftigungsjahr angesetzt wird, bei 3 Beschäftigungsjahren also 1,5 Monatslöhne.
Angesichts dieser Größenordung musst Du Dir selbst die Frage stellen, ob da eine Klage überhaupt Sinn macht.
Beste Grüße
maasterp
Hallo,
das besondere bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ist, dass bestimmte Rechte ausgeschlossen sind. Es gibt keine soziale Abwägung und es gibt auch keine Pflicht, die Kündigung zu begründen. Nachdem fristgerecht gekündigt ist, endet das Arbeitsverhältnis. Abfindungsansprüche entstehen meines Wissens überhaupt nicht.
Gruss Siegfried
Hallo Jörg,
falls es einen Betriebsrat gibt, schnellstens an diesen wenden!
!!! Du musst innerhalb von 3 Wochen nach Zugang Widerspruch gegen die Kündigung einlegen. !!!
Günstig ist es, wenn Dir eine in Deinem Betrieb existente Gewerkschaft rechtlich unter die Arme greift, Mitgliedschaft notwendig.
Wenn Du jetzt eintrittst, bei geringfügiger Beschäftigung ist der Mitgliedsbeitrag ebenfalls sehr gering, sind manche Gewerkschaften bereit auf Wartezeiten zu verzichten!
Ganz generell empfehle ich aus meiner Erfahrung als Arbeitnehmer sich in Gewerkschaften zu organisieren. Damit erwirbt man sich auch das Recht mitzubestimmen in welche Richtung es da geht!
Hier ein Beitrag von
Erwin Denzler M.A.
Dozent für Arbeits- und Sozialrecht
Weinbergstraße 32
D-90766 Fürth
zu Deinem Thema:
Auch ein 400-Euro-Beschäftigter kann weder „von heute auf morgen“ kündigen noch gekündigt werden. Hier gelten dieselben Regeln wie für alle Arbeitnehmer:
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in den ersten 6 Monaten ist kein Kündigungsgrund erforderlich. Falls eine Probezeit vereinbart ist (das muß ausdrücklich geschehen sein), gilt eine Frist von 2 Wochen zu jedem Tag für beide Seiten, wenn keine andere Frist vereinbart ist.
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ab dem siebten Monat gilt das Kündigungsschutzgesetz, d.h. der Arbeitgeber kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen (der Arbeitnehmer auch ohne Grund). Das gilt nicht für Betriebe mit 5 oder weniger Arbeitnehmern. Bei der Berechnung dieser Zahl gilt ein geringfügig Beschäftigter nur als „halber Arbeitnehmer.“
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ab dem siebten Monat oder wenn keine Probezeit vereinbart war können beide Seiten nur mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats kündigen. Wenn der Arbeitgeber kündigt, verlängert sich diese Frist nach 2 Jahren Beschäftigung schrittweise bis auf 7 Monate zum Quartalsende (auch abhängig vom Alter des Arbeitnehmers).
-
durch einen Tarifvertrag, in sehr kleinen Unternehmen und bei kurzfristigen Beschäftigungen kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden,
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der besondere Kündigungsschutz z.B. für Schwangere, Schwerbehinderte, Mitglieder des Betriebsrates und Wehrpflichtige gilt auch für geringfügig Beschäftigte,
vor jeder Kündigung muß, soweit vorhanden, der Betriebsrat gehört werden, -
die Kündigung kann nur schriftlich erklärt werden,
wenn das Arbeitsverhältnis durch eine Befristung (schriftlich im Arbeitsvertrag!) endet oder wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag unterschreibt, gelten alle Regelungen über Kündigungsfristen und Kündigungsschutz nicht mehr.
Falls der Arbeitnehmer der Meinung ist, daß eine Kündigung rechtswidrig war, kann er sie durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung muß die Klage beim Gericht eingegangen sein - andernfalls gilt in den meisten Fällen die Kündigung als akzeptiert.
Der Arbeitnehmer kann die Klage selbst schriftlich einreichen (entscheidend ist das Eingangsdatum) oder mündlich beim Arbeitsgericht zu Protokoll erklären. Sicherer ist es, einen Rechtsanwalt (kostenpflichtig) oder die Gewerkschaft (kostenfrei, falls Mitglied) damit zu beauftragen.
Gruß pleitier
Du kannst klagen wegen der ungerechtfertigten Kuendigung aber auf Abfindung kann man nicht klagen. Es laeuft nur in der Regel darauf hinaus.
Ich habe jetzt nicht nachgelesen, denke aber, das Gruende nach so einer langen Betriebszugehoerigkeit anzugeben sind.
Viel Erfolg.
Anja
Es tut mir sehr leid, aber du hast Pech. Eine fristgerechte Kündigung muss leider vom Arbeitgeber nicht begründet werden und hat auch keine Möglichkeit per Klage abgewiesen zu werden. Es besteht auch kein Anspruch auf Abfindung.
Zur Erläuterung: Ein Arbeitsvertrag ist wie jeder andere Vertrag gemäß der vertraglich vereinbarten Fristen kündbar. Guter Vergleich ist z. B. ein Handyvertrag, den möchte man ja als Nutzer auch kündigen können, wenn man es möchte, ohne irgendwelche Gründe angeben zu müssen. Wird also fristgemäß gekündigt und zwar egal ob vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, dann muss kein Grund angegeben werden.
Wird allerdings fristlos oder aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gekündigt, dann ist eine Begründung erforderlich. Fristlose Kündigungen bedingen ja den Grund schon von vorneherein, denn man benötigt für sie einen Grund, der in der Person/dem Verhalten des Arbeitnehmers/Arbeitgebers liegt. Betriebsbedingte Kündigungen sind die einzigen, die gesetzlich eine Abfindung zur Folge haben. Da der Arbeitgeber die Kündigung „verschuldet“ muss er den Arbeitnehmer entschädigen, pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt. Bei dieser und bei fristlosen Kündigungen kann es möglich sein, diese über den Rechtsweg abzuwenden. Zum Beispiel, wenn man betriebsbedingt gekündigt wird, weil angeblich keine ARbeit für einen da ist und die Stelle schon wieder ausgeschrieben wird. Oder wenn einem Fehlverhalten vorgeworfen wird, dass nicht besteht.
Zusammenfassung: so hart es ist, du kannst rein gar nichts tun.
Ally
Hallo,
eine Kündigung, die Kündigung, wie Sie sie beschreiben sagt ert mal nicht viel.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber muss eine Grundlage / Begründung haben.
Sollte der Betrieb weniger als 10 Mitarbeiter haben oder Sie sich zum Zeitpunkt der Kündigung in der Probezeit befunden haben, reicht so eine Kündigung aus. Dies geht dann auch ohne Abfindung aus.
Ansonsten benötigt der Arbeitgeber einen Grund. Bei einer fristgerechten Kündigung kann diese in der Person oder dem Verhalten des MAs begründet sein oder aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden.
Um dies genau zu prüfen, ist erforderlich zu wissen, ob Ihr Arbeitsverhältnis befristet war, wieviele Mitarbeiter der Betrieb hat und ob ein Grund in der Kündigung angegebn ist. Eine mögliche Abfindung ist möglich. Dazu legen Sie beim zuständigen Arbeitsgericht vor Ort binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage ein. ANsonsten wird die Kündigung automatisch rechtswirksam. Eine Aussicht auf Erfolg, ist jedoch aufgrund der unklaren Gegebenheiten nicht sicher.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erstmal helfen…
Beste Grüße
Hallo,
Frage 1.Kann ich auf den Erhalt des Arbeitsplatz klagen?
darf ich mit einer Abfindung
rechnen?
Grundsätzlich ja. Das geringfügige Arbeitsverhältnis unterscheidet sich dabei nicht vom „Vollzeit-Arbeitsverhältnis“.
Die Standardantwort bei Abfindungen ist: pro vollem Beschäftigungsjahr ein halbes Monatseinkommen. Vorsicht bei dieser Rechnung, die Realität kann davon SEHR abweichen - in beide Richtungen.
rambam
Hallo,
leider kann mein Mann ihre Frage nicht beantworten, mein Mann liegt im Krankenhaus. Tut mir leid.
Gruß
Ingrid Kühn
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg.
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg…
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg…
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg…
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg…
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg…
Hallo,ich bedanke mich recht herzlich.Das bringt mich weiter.Vielen Dank und schöne Zeit.Mit lieben Grüßen Jörg…