Arbeitsrecht

Hallöchen,

mal ne dumme Frage, ne Bekannte von mir muss von der Firma aus zur Fortbidung(Betonung liegt auf MUSS).Soweit so gut,
aber nun soll se nen Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel unterzeichnen, wonach sie alles zurückzahlen muss wenn sie oder die Firma den Arbeitsvertrag kündigt.Ist denn so etwas rechtens?
Ausserdem sollen die Pflegekräfte noch vor und nach der Arbeit zur Witerbildung.Also das heißt nach der Nachtschicht sofort dahin also von 8-16 und denn wieder Nachtschicht,das geht doch nun garnicht oder doch?
Das einzigste was vom Chef kam,ist doch Schule da sitzt ihr doch sowiso nur rum und freie Tage habt ihr auch noch.(sind aber nur 3 im Monat wegen Leutemangel)

Danke schonmal im Voraus

Andreas Große

Bei der Frag ob eine Rückzahlungsvereinbarung rechtens ist kommt es ganz darauf an, um was fuer eine Art von Weiterbildung es geht sowie auf die Bedingungen der Vereinbarung.
Typisch sind solche VEreinbarungen bei allen Arten von Weiterbildungen die auch einen gewissen privaten Nutzen haben, sozusagen zu einer „Wertsteigerung“ am Arbeitsmarkt führen.
Sollten diese Bedingungen nicht zutreffen ist die VEreinbarung (auch wenn man unterschrieben hat) unwirksam. Der Haken ist nur, dass man sich dann im Falle einer Kündigung mit dem Arbeitgeber um das Geld streiten muss da er den Betrag vermutlich vom Entgelt einbehält.
Hinsichtlich der Zeit sehe ich das schon etwas kritischer. Der Arbeitgeber hat gem. Arbeitszeitgesetz eine Unterbrechung von mind. 11 Stunden sicher zu stellen. Wissentliche Zuwiderhandlungen stzellen ein Vergehen des Arbeitgebers im Sinne des ArbzG dar.
Dennoch darf ein Arbeitnehmer nicht daraus den Schluss ziehen er muesse nicht erscheinen. Anweisungen sind dennoch meisstens bindend.
Ich würde den Arbeitgeber noch einmal auf den Verstoss gegen das Arbeitszeitgesetz hinweisen.

Dank dir,

macht ja auch nen Sinn wenn man mehr darüber nachdenkt.
Da gehts um Gerontopsychiatrie, also auch schon nen privaten Nutzen dadurch.

Besten Dank

Große Andreas

Hallo, ja das ist rechtens.