Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

heute gehts mir um das Thema AR im medizinischen Bereich.(Pflegefachkraft in der Altenpflege)

diese Dame ist in der 5.Woche schwanger. Sofort nach Erfahrens (Test,ihre Aussage), ging sie zu ihrer Vorgesetzten und teilte ihr dieses mit. Soweit so gut, aber sie fing gleich an sie dürfe keine Spätschicht mehr machen, nur noch bis um 8.
Diese geht aber bis um 22.15 Uhr. Nachtschichten dürfe sie erst recht nicht machen und Sonn u. Feiertags auch nicht. Also ich verstehe ja auch als Maurer, das es jetzt schon schwirig wird die Damen und Herren aus dem Bett zu hiefen oder der Umgang mit spritzen und ähnliches.

Also im MuSGe fand ich ja auch schon etwas, aber sie behauptet das treffe bei ihr alles nicht zu. Habe da gefundenden §8 Abs. 4 glaub ich, wo steht das sie auch Spät und Nachtschichten in der Krankenpflege machen muss wenn sie wenigstens 1mal die Woche 24 Stunden frei hat.Weil jetzt ist nämlich das Problem, da sie um 8 abhaut wäre bis 22.15 keine Pflegefachkraft mehr da und ein anderer muss denn nach dem Frühdienst nun auch noch diese 21/4 h hinten ranhängen und denn nächsten morgen wieder um 4.30 Uhr raus um pünktlich auf Arbeit zu sein. Und sie arbeitet nur 6h obwohl sie 8.5 h müsste.

Ist mir zu hoch,meine Frau als Friseurin musste beim 1.Kind auch bis zum 8. Monat stehen und soweit alles mitmachen, wie Färben,Blondieren mit Spray arbeiten und noch die Schicht im Heim übernehmen mit dem sie einen Vertrag hatten. Und diese Frau darf nach ihren Aussagen nicht einmal Tabletten stellen. Also da frag ich mich ist diese Dame Krank oder schwanger. Ich will keine Frau damit angreifen oder diskriminieren, ich finds bloß komisch.

Danke im Voraus Andreas Große

Hallo,
kann ich mir vorstellen, dass Du das komisch findest. Im Mutterschutzgesetz steht eigentlich ganz genau, wer was wie schwanger oder nicht arbeiten darf. Die Einzelheiten habe ich jetzt nicht nachgelesen. Nachtschicht ist sicher nicht, aber mit der Spätschicht in der Pflege bin ich mir auch nicht sicher. Gleiches gilt für den Friseurbetrieb, der Umgang mit Chemikalien ist sicher nicht unbeschränkt erlaubt. Im Laborbereich gibt es meines Wissens sogar ein Beschäftigungsverbot. Die Regelungen sind sehr speziell. Sicher ist es aber, in dieser Hinsicht den Personalrat oder Betriebsrat zu fragen, der kann im Einzelfall weiterhelfen.
Viel Erfolg Gruß C

Dank dir,

also beim Friseur weiß ich, streiten sich die Wissenschaftler also 50/50 und somit auch die Gyn`s
Also kommt darauf an wie der eigene denn denkt. Haben wir selber durch.

Andreas

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit (d.h. mehr als 8,5 Std. täglich), nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen. Eine Ausnahme gilt in der Tat für Mitarbeiter u.a. in der Krankenpflege, aber nur für Sonn- und Feiertage. Sie müssen dann, das haben Sie richtig gelesen, in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 24 Std. im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt bekommen.

Alles wichtige zu Mutterschutz steht in den entsprechenden Broschüre vom BM Fam…
Incl. Gesetzestext, Beschäftigungsverboten etc…

Hier ist zu unterscheiden zw. den formalen Verboten
per Gesetz u. den durch einen Arzut ausgesprochenen
B-verboten.

Hallöchen,

ach so ist das, der Arzt muss also nicht nach Gesetz arbeiten, sondern darf entscheiden was er für richtig hält.Da dachte ich er musss es auch. Aber ihr Arzt ist ja noch bis übernächste Woche im Urlaub, dieses alles kam ja nur von ihr.

Dank dir.

Hallo,

besten Dank, also muss sie wochentags sagen wir mal von 11.30 bis 20 Uhr gehen das sie auf ihre 8,5h kommt und Sonn u. Feiertag kann sie auch die Nacht machen wenn sie dann die 24h Pause hat. Oder interpretiere ich dies alles falsch?

Danke und Gruß Andreas

Nachts nie, auch nicht an Sonn- und Feiertagen, das wäre ja ansonsten auch unlogisch. An Sonn- und Feiertagen nur tagsüber.

Nat. muß d. Arzt auch n. dem Gesetz arb. !
Es wird da ledigl. unterschieden zw. den „formalen“ Faktoren, wie zB Arb.zt., Besch.verboten (wie zB als Busf.) u. den Faktoren u. den Faktoren, d. krankheitsbedingt URSACHLICH durch d. Sch.schaft auftreten.
Hier liegt nat. ein Ermessensspielraum.

D. Unterscheidung ist im G-Text u. in d. Broschüre (Bspe.) verständlich dargelegt.
Diese ist kostenfrei zu beziehen beim Min…

Erst einmal sorry, dass meine antwort so lange gebraucht hat.

Grundsätzlich ist der Schutz des ungeborenen Lebens eine gute Sache und ich möchte die Diskussion wirklich nicht auf der Grundlage „früher haben wir doch auch“ führen, denn vieles was Schwangeren früher zugemutet wurde, hat zu Schädigungen der Kinder geführt.
Aber schauen wir doch mal, was der Gesetzgeber dazu sagt.
Bei den Arbeitszeiten ist das Mutterschutzgesetz sehr eindeutig, Nicht vor 6:00 Uhr morgens und nicht nach 20:00 Uhr abends. Da bestehen auch keine Ausnahmeregelungen.
Bei den erlaubten/verbotenen Tätigkeiten gibt das Gesetz nur den Rahmen vor und Arbeitsschutzexperten interpretieren. Gerade für den Pflegebereich ergeben sich daraus tatsächlich enorme Einschränkungen. Hier mal ein Beispiel:
Vorschrift:regelmäßiges Heben und Tragen von Lasten per Hand von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht ist verboten
bedeutet:

  • Lagern von Patienten und Bewohnern
  • Mobilisation von Menschen mit Lähmungen oder anderen starken Bewegungseinschränkungen
  • Grundpflege, sofern diese mit Lagern verbunden ist

verboten sind grundsätzlich Tätigkeiten, bei denen ihrer Art nach erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen werden können

  • Blutentnahmen (venös oder kapillar)
  • Gabe von Insulin- und Thrombosespritzen
  • Wundverversorgungen
  • Entsorgung und Reinigung gebrauchter stechender und schneidender Geräte und Instrumente

Neben Betreuungs- und administrativen Tätigkeiten sind unter strikter Beachtung aller Schutzvorschriften folgende Tätigkeiten erlaubt:
Tätigkeiten im Bereich der Grundpflege,
Blasenkatheterwechsel einschließlich Pflege und Spülung,
Stomaversorgung,
Dekubitusbehandlungen,
Wundbehandlungen, -versorgung und -pflege
(Die Benutzung von Knopfkanülen zum Spülen von Wunden und Wundkanälen ist zulässig, da es sich nicht um stechende Instrumente handelt).

Da die verbotenen und erlaubten Tätigkeiten nicht einfach so aus dem Gesetz abzulesen sind ist mein Rat: Am besten beim zuständigen Amt für Arbeitsschutz Infos einholen. dort muss man als Arbeitgeber ohnehin die schwangere Beschäftigte melden und die können einen dann auch beraten. Dort erhält man auch Musterfragebogen um eine individuelle Gefährdungsanalyse für die Tätigkeit der Schwangeren durchzuführen und so beurteilen zu können, ob Risiken durch die Tätigkeit bestehen.

Hallo,

dank dir, manchmal ist man halt schwer von Begriff.

Andreas

Hallo Karin,

entschuldigen brauchste dich nicht, bin mit jeder Antwort zufrieden die kommt.
Also allerbesten Dank für die ausführliche Antwort. Werde mal schauen beim Amt für Arbeitsschutz.

Gruß Andreas

Dankeschön

Nachts nie, auch nicht an Sonn- und Feiertagen, das wäre ja
ansonsten auch unlogisch. An Sonn- und Feiertagen nur
tagsüber.

Macht nix !
Ich hab auch ein paar Jahre gebraucht, bis ich d. alles verstanden habe.