Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in, ich finde im Internet leider keine genauen Auskünfte über folgenden Sachvrhalt:

Eine Frau arbeitet als Zahnarzthelferin. Nun ist Sie schwanger und ihr Gynäkologe wird ihr bald ein individuelles Beschäftigungsverbot ausstellen. Bislang erhielt sie von Ihrem Arbeitgeber für ihren Sohn einen Kindergartenzuschuss.
Wird dieser nun im Beschäftigungsverbot weiter bezahlt?
Der Kindergartenzuschuss ist vertraglich festgelegt, wird dieser auch in der Elternzeit weiter gewährt?

Können Sie mir als Experten weiterhelfen?

Sorry, das weiß ich wirklich nicht.
Ich gehe davon aus, dass während des Beschäftigungsverbots alles normal weitergezahlt wird.
In der Elternzeit bekommt deine Frau ja kein Gehalt, also auch keinen Zuschuss.

Krümelchen

Nach meinem Rechtsempfinden ja. Aber bitte noch weiter nachfragen, ich bin mir nicht sicher.
mfg Johannes

Ahoi clara800,

aber da kann ich leider nicht weiterhelfen…

Jack

Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, warum während eines durch Schwangerschaft bedingten Beschäftigungsverbotes
der Kindergartenzuschuss für ihren Sohn durch den AG gestrichen werden sollte. Das Beschäftigungverhältnis ist nicht gekündigt, sondern besteht weiter und ist
lediglich durch die Schwangerschaft und einen evtl. Erziehungsurlaub unterbrochen.
Näheres erklärt ein Arbeitsrechtler.

Gruß, bustobaer

Vielen Dank:smile: Ist ein bisschen verzwickt…einerseits läuft das Beschäftigungsverhältnis weiter und es dürfen sich keine finanziellen Nachteile für die Arbeitnehmerin ergeben, andererseits ist die Mutter nicht mehr verhindert, ihr Kind selbst zu betreuen.
Ich finde einfach keine Kern aussage…
Aber danke trotzdem:wink:

Vielen Dank:smile: Ist ein bisschen verzwickt…einerseits läuft das Beschäftigungsverhältnis weiter und es dürfen sich keine finanziellen Nachteile für die Arbeitnehmerin ergeben, andererseits ist die Mutter nicht mehr verhindert, ihr Kind selbst zu betreuen.
Ich finde einfach keine Kern aussage…
Aber danke trotzdem:wink:.

Hallo,

gerade weil hier eine gewisse rechtliche Schieflage besteht, sollten sie keine Kosten scheuen, einen Fach-
anwalt mit dem Thema zu betrauen.

MfG, bustobaer