Arbeitsrecht

Hallo,

ich hätte eine wichtige Frage bezüglich des Arbeitsrechts.

Welche rechtlichen Fragen stellen sich im Bewerbungsstadium ?

Wäre super, wenn Du mir weiterhelfen könntest.
Danke

Gruß Moritz

Hallo Moritz,
etwas sehr allgemein Deine Frage. Es wäre sicherlich einfacher eine Antwort zu finden, wenn Du sie etwas konkretisieren könntest.
Wahrscheinlich hast Du einen Grund für Deine Frage, ich vermute Du hast eine Berwerbung „laufen“

Wenn Du auf die Fragen im Bewerbungsgesspräch abzielst, da gibt es zulässsige und unzulässige Fragen. Aber sicherlich würde kein Bewerber im Bewerbungsgespräch sagen: „diese Frage ist unzulässig und ich beantworte sie nicht.“ Dann wäre jede Chance auf den Arbeitsplatz von vorne herein vergeben. Auf derartige Fragen (z. B. nach einer Schwangerschaft oder Kinderwunsch, gegebenenfalls auch Vorstrafen) darf daher unwahr geantwortet werden, ohne dass der Arbeitgeber später wegen arglistiger Täuschung kündigen darf.
Welche Fragen unzulässig sind, ist ein weitläufiges Thema, und kann in dieser Form nicht abschließend beantwortet werden. Aber hierzu findest Du leicht umfangreiche Informationen im Internet. Einfach mal „googlen“.

Ein weiteres interessantes Rechtsthema ist das AGG (allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) Wenn jemand bei einer Ablehnung der Bewerbung den begründeten Verdacht hat, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität abgeleht worden zu sein, kann er (oder natürlich auch sie) das Arbeitsgericht anrufen und auf Schadenersatz klagen. Bei erfolgreicher Klage hat der Kläger die Chance auf einen Schadenersatz von bis zu drei Monatsgehältern (des nicht gekriegten Jobs)

Weiteres Thema: Wenn Du zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen wirst, muss der Einlader die Reisekosten zum Bewerbungsggespräch erstatten. Ich habe von Jurastudenten gehört, die mit diesem Trick ihr Studium finanziert haben. (na ja, wahrscheinlich nicht komplett :smile:

An sonsten gilt bei Berwerbungen der oberste „Rechtsgrundsatz“: wenn Du selbst von Dir überzeugt bist, ist das schon die halbe Miete. Also stell Dein Licht nicht unter den Scheffel, hau ruhig ein bisschen auf die Sahne.
Immer dran denken, dieser Arbeitgeber braucht Dich, er wäre doof, wenn er Dich nicht einstellen würde.

Ich wünsche Dir viel Erfolg.
Einen lieben Gruß Johannes

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
hier hast du ein Auszug von was rechtlich für ein Bewerber gilt:

Muss eine Firma meine Bewerbungsunterlagen zurückschicken? Wie wird dabei zwischen Initiativ-Bewerbungen und Stellenausschreibungen mit Aufforderung zur schriftlichen Bewerbung unterschieden?

Eine Pflicht zum Zurücksenden von Bewerbungsunterlagen bei Initiativ-Bewerbungen gibt es grundsätzlich nicht. Anders allerdings, wenn der Arbeitgeber zur schriftlichen Bewerbung aufgefordert hat. Bei wichtigen Unterlagen (ggf. Gesundheitszeugnissen, Führungszeugnissen, usw.) sollte sich der Absender das Zurückverlangen bei Ablehnung vorbehalten. Wenn der Bewerber die Wahrscheinlichkeit der Rücksendung deutlich erhöhen will, sollte er einen frankierter und adressierten Rückumschlag beilegen. Viele Unternehmen fühlen sich bei der aktuellen Bewerbungsflut überfordert, den Aufwand und die Kosten von Rücksendungen zu übernehmen.

Die Kosten der Beschaffung, Erstellung und Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (Kopien, Abschriften, Fotos) trägt der Bewerber. Nur bei außergewöhnlichen Unterlagen, die hohe Kosten verursachen und auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers erstellt werden, trägt dieser die Kosten (z.B. denkbar bei Fliegertauglichkeitsuntersuchung, medizinisch psychologischer Eignungsgutachten usw.).

Gibt so einen Zwang zur Antwort durch den Arbeitgeber oder muss der Bewerbungseingang wenigstens bestätigt werden?

Wenn Arbeitgeber mit einer Stellenanzeige zur schriftlichen Bewerbung aufgefordert haben, ist den Bewerbern der Eingang üblicherweise zu bestätigen, insbesondere dann, wenn das Auswahlverfahren längere Zeit in Anspruch nimmt. Bei erfolgloser Bewerbung besteht ein Rückgaberecht hinsichtlich der Bewerbungsunterlagen, wie z.B. Bewerbungsfotos, Lebenslauf, Zeugnisse usw. Auf Initiativbewerbungen braucht der Arbeitgeber hingegen gar nicht zu reagieren.

Darf ich mich auch auf Stellenausschreibungen bewerben, die wegen des Geschlechts gar nicht auf mich passen?

Stellenausschreibungen müssen geschlechtsneutral gestaltet werden und sich an Frauen und an Männer wenden. Andernfalls kann bei einer Benachteiligung wegen des Geschlechts der Arbeitgeber zu Schadensersatz verpflichtet werden. Deshalb werden Stellen heute regelmäßig mit dem Klammerzusatz (m/w) für männlich/weiblich ausgeschrieben.

Ausnahmen von der Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung sind nach §§ 611 b, 611 a Abs. 1 Satz 2 BGB nur zulässig, soweit ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Tätigkeit ist. Diese Voraussetzung ist in den seltensten Fällen erfüllt (z.B. bei Mannequins).

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, kann der dadurch benachteiligte Bewerber oder die Bewerberin eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Selbst wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, bis zu drei Monatsverdienste als Entschädigung zu zahlen. Hätte der Bewerber als eigentlich Bestplatzierter eingestellt werden müssen, ist die Entschädigung nach oben nicht begrenzt.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Rechtsanwaltskanzlei aus Regensburg hatte eine freie Stelle für eine Anwältin ausgeschrieben:

„Volljur. bzw. Anwältin zur Einarbeitung. Sicheres Auftreten, vorwieg. zivilrechtl. Bereich, Unfallregulierung, Mietrecht, einfache zivilrechtl. Streitigk., Textverarbeitg., **auch Wiedereinsteigerin**“

Auf diese Stellenanzeige hatte sich ein Rechtsanwalt um die Stelle als "Volljuristin” beworben und ist abgelehnt worden. Darauf hat der abgelehnte Bewerber Schadensersatz in Höhe von ca. 4.600,00 Euro wegen Geschlechtsdiskriminierung verlangt und eingeklagt. In der ersten und zweiten Instanz wurde der Anspruch abgelehnt. In der dritten Instanz hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 05.02.2004 (8 AZR 112/03) entschieden, dass ihm eine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung zusteht.

Diese Entschädigungsregelung gilt aber nicht bei Rechtsmissbrauch. Wer also mit dem Gedanken spielt, sich gezielt auf fehlerhafte Stellenanzeigen zu bewerben, nur um die Entschädigung mitzunehmen, geht also leer aus.

Auch Schwerbehinderte dürfen nicht benachteiligt werden (§ 81 SGB IX).

Ähnliches gilt für öffentliche Arbeitgeber bei Benachteiligungen wegen der ethnischen Herkunft, der Rasse, der Religion oder des Alters (Art 3 GG bei öffentlichen Arbeitgebern). Für private Arbeitgeber wären diese Benachteiligungsverbote von besonderer Bedeutung, wenn das Antidiskriminierungsgesetz in Kraft treten würde, welches derzeit aber gestoppt ist (das Gesetz wurde im Juli 2005 dem Vermittlungsausschuss vorgelegt).

Welche Rechte hat ein Bewerber generell?

Wenn Arbeitgeber Bewerber zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch einladen, hat der Arbeitgeber die notwendigen Kosten (Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, ggf. auch Übernachtungskosten) zu erstatten.

Flugkosten bräuchten aber nur nach vorheriger Zusage des Arbeitgebers ersetzt werden.

Bewerber haben das Recht, dass ihre Daten nach Ende des Auswahlverfahrens gelöscht werden und vor allem auch nicht an Dritte weitergeleitet werden.

Was darf ich bei einer Bewerbung verschweigen im Anschreiben/ Lebenslauf (z.B. Schwangerschaft, Behinderung, bestimmte Krankheiten)? Müssen bestimmte Eigenschaften unaufgefordert offenbart werden?

Von sich aus, muss der Bewerber nur in seltenen Ausnahmefällen etwaige ungern gesehene Eigenschaften offenbaren. So hat der Arbeitgeber selbstverständlich das Recht darauf ungefragt darauf aufmerksam gemacht zu werden, wenn der Bewerber tatsächlich nicht die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten wird ausüben können, z.B. wäre ein drogenabhängiger Pilot, eine Krankenschwester mit ansteckender Krankheit unzumutbar. Wer einen Einberufungsbescheid bereits in der Tasche hat, muss dies auch ungefragt mitteilen. Vertragliche Wettbewerbsverbote müssen genannt werden.

Wann darf ich im Bewerbungsgespräch lügen?

Der Bewerber darf grundsätzlich dann lügen, wenn der Arbeitgeber unzulässige Fragen stellt. Andernfalls würde das Schweigen schon die Antwort vorwegnehmen. Deshalb hat der Bewerber in diesen Fällen ein Recht zur Lüge.

Unzulässig sind grundsätzlich Fragen

* nach der Gewerkschaftszugehörigkeit,
nach der Parteizugehörigkeit (mit Ausnahmen),
nach Heiratsabsichten oder Kinderwunsch,
nach dem Wehr- oder Zivildienst,
nach der Nichtrauchereigenschaft,
nach der Schwerbehinderteneigenschaft.
nach einer bestehenden Schwangerschaft
(dies war bis vor einigen Jahren noch streitig!).

Zulässig sind Fragen

* nach einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit,
nach dem Bestehen einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis,
nach dem beruflichen Werdegang,
nach der Versetzungsbereitschaft (wenn Mobilität erforderlich ist),
begrenzt nach Krankheiten, wenn die Beantwortung für den
Betrieb von besonderem Interesse ist (Epilepsie bei
Berufskraftfahrern),
nach ansteckenden Krankheiten,

Gruß
Marinel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Moritz,

Wolfgang ist für ein paar Tage im Urlaub und kann daher Deine Anfrage nicht zeitnah beantworten.

Wenn es dringend ist, versuche bitte einen anderen Experten für Dein Anliegen zu finden.

Grüßle in Vertretung von Wolfgang, Susanne

Hallo Moritz,

danke für Deine Frage an mich.
Zuerst einmal, was genau für eine Frage willst Du beantwortet haben?

Es gibt zahllose Fälle. Alle zu beschreiben, da wäre man ziemlich lange dran und dann wüsste ich immer noch nicht, ob ich dabei Deine Frage damit beantwortet hätte.

Bist Du in Ausbildung und beendest demnächst Deine Lehre?

Bist Du Angestellter oder Arbeiter und Du bist gekündigt oder wirst gekündigt oder befürchtest, dass aufgrund der schlechten Konjunktur Dein Arbeitsplatz demnächst gefährdet ist?

Oder wegen der Agentur für Arbeit? Meldefrist usw.??

Bitte schreib mir, was Du nun genau mit Arbeitsrecht und Bewerbungsstadium meinst. Sonst kann ich wirklich nicht helfen.

Liebe Grüße
Tempelritter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin ! Bei dieser Frage kann ich leider nicht weiter helfen. Irgendwie verwirrend ! Lg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,
gar nicht so einfach! Da kann man Einiges beachten und lieber lassen… Um was handelt es sich speziell?
Interessant ist vielleicht:

  • die Fa. hat Fahrgeld zu zahlen!
  • Bei der Agentur für Arbeit melden, ABER VOR DEM BEW.-PROZESS die zahlen einen haufen Zuschüsse!!!
  • du musst nicht sagen ob oder wo du dich sonst noch beworben hast, Geschlechtskrankheiten etc. hast

Wenn du mehr hilfe brauchst, sag bescheid was dich genau interessiert, hab gute Kontakte zur IG BCE - das ist die dritt größte Einzelgewerkschaft im DGB…
Die kennen sich aus, haben mir selbst schon geholfen!

Hallo Moritz,

meinst du welche Fragen man stellen darf bzw. welche der Arbeitgeber stellen darf oder in welcher Hinsicht?

Gruß Paisy05

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]



Hallo Moritz,

einige Informationen zu deiner Frage:

Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) hat neben Änderungen im Bewerbungsprozess auch Änderungen für die Bewerbungsgespräche mit sich gebracht.

Es gibt diverse Fragen auf die ein Bewerber nicht antworten muß, diese Fragen dürfen eigentlich im Bewerbungsgespräch nichtmal gestellt werden. Hier einige Beispiele für Fragen auf die Sie im Bewerbungsgespräch nicht antworten müssen:

Grundlage ist eine amerikanische Umfrage die mehr als 1000 Personalbeauftragte und 3000 Jobsuchende nach ihren Erfahrungen befragt hat. Einige dieser Fragen mögen einfach wirken, sind aber in einem Bewerbungsgespräch ungesetzlich.

Es tauchen in Bewerbungsgesprächen teilweise unglaubliche Fragen auf, einige davon sind wirklich völlig fehl am Platz. Sollte Ihnen in einem Bewerbungsgespräch eine solche Frage gestellt werden, vergessen Sie nicht, Sie haben zu jeder Zeit Kontrolle über das Gespräch und können bestimmte fragen ablehnen. Sie sollten allerdings höflich und freundlich erklären, warum Sie diese Frage nicht beantworten wollen.

Grundlegende Fragen die, laut AGG, auf keinen Fall gestellt werden dürfen:

Würden Sie einer Kirche beitreten um den Job zu bekommen?
Sind Sie Single, und wenn ja, warum?
Warum sind Sie nicht verheiratet?
Würden Sie von Zeit zu Zeit auf meine Kinder aufpassen?
Würden Sie die Nacht mit einem Kunden verbringen wenn er dies wünscht?
Fragen die eindeutig zu persönlich sind:

Planen Sie Kinder zu haben?
Sind Sie in Ihrer Beziehung zufrieden?
Ist das Ihre echte Haarfarbe?
Fragen die bei einen Bewerbungsgespräch nicht relevant sind:

Wer ist Ihr favorisierter Musiker bei den Rolling Stones?
Was würden Sie machen, wenn ich Ihnen einen Elefanten schenken würde?
Was halten Sie von dem Gemälde in unserem Büro?
Diese Fragen mögen auf den ersten Blick die Kreativität des Kandidaten prüfen, aber die Antworten spiegeln in keiner Weise die Fähigkeiten des Kandidaten wieder, haben also bei einem Bewerbungsgespräch nichts zu suchen.

Aber auch die Antworten von manchen Bewerbern verstoßen eindeutig gegen das AGG, oder schließen Sie direkt vom Bewerbungsprozess aus.

Diese Antworten sollten Sie auf keinen Fall in einem Bewerbungsgespräch geben (sind aber wirklich von Bewerbern gegeben worden):

Ich kann einfach nicht mit Frauen zusammenarbeiten.
Ich habe schon einen anderen Job angenommen, dachte aber vielleicht würde ich hier mehr verdienen.
Entschuldigen Sie meine Antworten, ich habe noch einen Kater vom Wochenende. (Das Gespräch war an einen Mittwoch!)
Ich hatte einen Traum in dem mir eine Fee sagte, daß ich in Ihrer Firma arbeiten soll.
Ich hätte gerne diesen Job, weil ich denke bald gefeuert zu werden.
Ich habe Ihnen hier eine Auszeichnung mitgebracht, in der ich von unserem Fußballverein als “Sexiest Man alive” gewählt worden bin.
Einige dieser Antworten und Fragen mögen Ihnen lachhaft erscheinen, werden aber immer wieder gefragt oder geantwortet. Bereiten Sie sich gut auf das Gespräch vor, bleiben Sie freundlich und beantworten Sie keine Fragen bei denen Sie das Gefühl haben, das diese zu tief in Ihre Privatsphäre eingreifen. Die meisten Personaler verstehen, wenn Sie klar und freundlich erklären warum Sie die eine oder andere Fragen nicht beantworten wollen.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hallo moritz,

deine frage verstehe ich nicht?
inwiefern rechtliche fragen?

am besten bewerben und abwarten…die gespräche laufen eh alle unterschiedlich.

gruß,
nils

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Moritz,
ich bin mir nicht sicher, was Du mit rechtlichen Fragen im Bewerbungsstadium meinst.
Bitte erläutere mir Deine Frage detaillierter.
Viele Grüße

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]