Hallo,
ich hätte eine wichtige Frage bezüglich des Arbeitsrechts.
Erklären Sie das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“. Welche Ausnahmen gibt es (wann wird trotzdem weiter gezahlt) ?
Wäre super, wenn Du mir weiterhelfen könntest.
Danke
Gruß Moritz
Hallo,
ich hätte eine wichtige Frage bezüglich des Arbeitsrechts.
Erklären Sie das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“. Welche Ausnahmen gibt es (wann wird trotzdem weiter gezahlt) ?
Wäre super, wenn Du mir weiterhelfen könntest.
Danke
Gruß Moritz
Hallo Moritz,
im Urlaub, bei Krankheit, wenn ein Arbeitgeber keine Arbeit gibt, beim Militär und Zivildienstübungen, bei
ehrenamtlicher Tätigkeit wird, ohne erbrachte Arbeit Lohn gezahlt. Ansonsten gilt der Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn“
Herzliche Grüße
efuessl
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Hallo,
super wäre es, wenn du deine Hausaufgaben selbst löst.
Mal ein paar Tipps:
BUrlG
EFZG
§ 616 BGB
§ 615 BGB
§ 629 BGB
VG
EK
Hallo,
ich hätte eine wichtige Frage bezüglich des Arbeitsrechts.
Erklären Sie das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Antwort:
Wer arbeiten geht hat Anspruch auf Entlohnung durch den Arbeitgeber. Ein klares Beispiel dazu: Eine Kellnerin geht 20 Stunden in der Woche freiwillig und kostenlos arbeiten und möchte kein Lohn dafür. Zur Einkommenssteuererklärung schätzt der Steuerfahnder das unterste Einkommen und schlägt 20% drauf. Rechnet das auf z.B. ein Jahr hoch und veranlagt die Kellnerin zur Einkommensteuer. Die Kellnerin muß Lohnsteuer nachzahlen und kann sich dem nicht entziehen, weil ja oben genanntes Gesetz existiert. Die Krankenkasse kommt automatisch mit der Bürgerversicherung von 120 €. Monatlich!! Auch nachzahlen. Und dann möchte Sie später, im nächsten Jahr, Hartz IV. Das gibt es dann auch nicht. Warum? Sie hat ja einen Einkkommenssteuerbescheid. Amtlich bescheingt, dass Sie Einkommen hat. Warum? Weil ja obiges Gesetz existiert.
Das ist das Prinzip!
Welche
Ausnahmen gibt es (wann wird trotzdem weiter gezahlt) ? ANtwort:
Das Gesetz lässt keine Ausnahmen zu!
Wäre super, wenn Du mir weiterhelfen könntest.
DankeGruß Moritz
Krankheitsfall,Kuren,Urlaub, berechtigter Zurückbehalt der Arbeit bei längerem Lohnzahlungsverzug,Bildungsurlaub
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Hallo Moritz,
adhoc kann ich dazu nichts sagen.
Müßte dazu mehr über den Kontext wissen.
Den Begriff „Lohn“ gibt es nicht mehr. Mittelerweile wird nur noch d. Vokabel ENTGELT gebraucht.
Marion
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Hallo, Moritz
Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht erlaubt, Rechtsberatung im Einzelfall durchzuführen. Dies vorausgeschickt, nehme ich nur allgemein Stellung.
Zum Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ gibt es von Gesetzes wegen nur wenige Ausnahmen: Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Durchbezahlung des Lohns bei gesetzlichen Feiertagen. Weitere Ausnahmen können sich durch Tarifverträge ergeben, z. B. Freistellung und Weiterzahlung bei Hochzeit, Umzug, Anmeldung einer Geburt u. ä. Hier kann nur der Blick in den geltenden (Mantel-)Tarifvertrag weiterhelfen.
Im Einzelarbeitsvertrag kommen solche Regelungen in aller Regel nicht vor.
Ich hoffe, für etwas Klarheit gesorgt zu haben.
Sigi
Hallo,
ich befinde mich zur Zeit im Urlaub.
MfG
B.Klüners
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Sehr geehrter Nutzer,
der Zweck von wer-weiss-was ist es, konkrete Fragen zu stellen, die dann beantwortet werden.
Es ist nicht Zweck von wer-weiss-was, für Dritte die Hausaufgaben, Seminararbeiten oder dergleichen zu erledigen. Auch die Beantwortung abstakter Rechtsfragen ist nicht Zweck des Portals.
Ich schlage vor, Sie sehen einmal bei Wikipedia vorbei.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sallmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Hallo, Moritz! Na, Klausur noch nicht vorbei-
) relativ
einfach: laut bgb 611 heißt es Arbeit gegen Lohn. Im
Arbeitsvertrag ist ebenfalls geregelt: Kohle gegen
Leistung. Klar, aber das wolltest du ja gar nicht
wissen. Ausnahmen: Bundesurlaubsgesetz 11 und
entgelfortzahlungsgesetz für krankheit 3 und
Feiertage 2. Ausserdem bgb 615 und 616. 615 regelt
den sogenannten annahmeverzug, heißt z.B. Chef hat
keine Arbeit, muss trotzdem zahlen, wenn arbeitskraft
angeboten wird. Oder Chef macht für einen Tag den
laden zu, AN ist aber nicht einverstanden. 616 ist das
besondere, dass der Grund in der Person liegen
muss. Stau, Unwetter oder ähnliches gilt also nicht.
Lt. Rechtsprechung allerdings Hochzeit oder so was.
Deine Anfrage hatte mich nicht erreicht, bin soeben
„angemahnt“ worden, deshalb so späte Antwort. Gruß
Brigitte
ich hätte eine wichtige Frage bezüglich des
Arbeitsrechts.
Erklären Sie das Prinzip „Ohne Arbeit kein Lohn“.
Welche
Ausnahmen gibt es (wann wird trotzdem weiter
gezahlt) ?
Wäre super, wenn Du mir weiterhelfen könntest.
DankeGruß Moritz