Arbeitsrecht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
bin nach einem Arbeitsunfall und schon von der BG „ausgesteuert“ arbeitslos geworden. Das Arbeitsverhältniss besteht noch.Wollte nur meine im Jahre 2007 gesammelte Überstunden ausgezahlt kriegen.Meine Firma behauptet sie kann das nur in Falle eines Aufhebevertrages leisten. Ist das wirklich so??? Kann mir von der Seite des A.Amtes was passieren wenn ich kündige?(das Arbeitslosengeld ist gerade angelaufen)
Bin so ziemlich hilfs-und ahnungslos.Bitte,helft mir.
Danke.
Elisabeth

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
bin nach einem Arbeitsunfall und schon von der BG
„ausgesteuert“ arbeitslos geworden. Das Arbeitsverhältniss
besteht noch.Wollte nur meine im Jahre 2007 gesammelte
Überstunden ausgezahlt kriegen.Meine Firma behauptet sie kann
das nur in Falle eines Aufhebevertrages leisten. Ist das
wirklich so???

Antwort:
Die Auszahlung von Überstunden ist völlig unabhängig von der Art einer Kündigung. Das sind zwei getrennte Schuhe. Das eine ist der Lohn für erbrachte Arbeitsleistung und das andere (Die Beendigung eines Arbeitsvertrages),ist ein Vorgang aus dem Vertragsrecht.
Wichtig ist, Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens 3 Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einklagbar. Danach ist alles unwiderbringlich verloren.

Kann mir von der Seite des A.Amtes was

passieren wenn ich kündige?(das Arbeitslosengeld ist gerade
angelaufen)

Antwort:
Ja, wenn Du selbst kündigst, bzw. einen Aufhebungsvertrag machst, dann wird in 99% der Fälle die Maximalstrafe einer Kann-bestimmung durch das Arbeitsamt angewendet. Und die Regel ist: 12 Wochen ohne Leistungen, sprich ohne Geld!!!

Bin so ziemlich hilfs-und ahnungslos.Bitte,helft mir.

Antwort:
Auch da kann geholfen werden. In die Gewerkschaft eintreten, kostet als Arbeitsloser 2,50 €. Und nach 3 Monaten den vollen Rechtsschutz im Arbeitsrecht, Krankenkassen-, Rentenkassen- und Sozialrecht, nutzen. Das heißt die Gewerkschaften legen sich nicht bloß mit den Arbeitgebern an sondern auch mit dem Arbeitsamt und der ARGE. Und Du bist fein raus. Den Service bietet Dir kostenlos keine Versicherung!!

Danke.
Elisabeth

Hallo, Elisabeth,

nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht erlaubt, Rechtsberatung im Einzelfall zu gewähren. Dazu sind nur Rechtsanwälte und Verbandsvertreter (von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden usw.) berechtigt.

Dies vorausgeschickt, nehme ich nur allgemein Stellung.

Ansprüche auf Überstundenbezahlung verjähren nach dem BGB innerhalb von 2 Jahren (volle Jahre nach dem Jahr der Fälligkeit). In Tarifverträgen werden diese Fristen aber in aller Regel erheblich abgekürzt. Hier hilft nur der Blick in den geltenden Tarifvertrag.

Die Bezahlung der Überstunden ist niemals an den Abschluss eines Aufhebungsvertrags gebunden.

Wenn Arbeitslosigkeit droht, ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mehr als grobfahrlässig. Es drohen dem Arbeitnehmer erhebliche Nachteile bei der Beantragung von Arbeitslosengeld! Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer selbst kündigt. Der Arbeitnehmer, dem die Arbeitslosigkeit droht, sollte immer die Kündigung durch den Arbeitgeber abwarten. Dagegen kann er sich im übrigen auch noch innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht wehren. Diese Möglichkeit würde bei Eigenkündigung und Aufhebungsvertrag entfallen.

Ergänzend: Wenn ein Betriebsrat besteht, ist der vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist rechtswidrig.

Ich hoffe, Du kannst mit dem Gesagten etwas anfangen, und wünsche Dir für die Zukunft alles Gute.

Sigi

WENN (wenn das Wörtchen wenn nicht wär’…) es ein ANRECHT auf Auszahlung der Überstunden gibt, sollten die eigentlich am ENDE des Abrechnugsjahres ausgezahlt werden, in dem sie entstanden (STEUER: Zufluß-prinzip !). Wenn keine SV-pflichtige Zeit bestand, dann eben SV-Frei.
Ansonsten nitschewo - sorry

Gruß
Rainer

Kündigen sollte man in einem solchen Fall dennoch lieber nicht, weil dann immer eine Sperrzeit erfolgt. Das ist traurig aber wahr.
Hinsichtlich der Überstunden stimmt die Aussage der Firma. Man könnte sonst eine Bereicherungstatbestand unterstellen.
Gruss aus Köln

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