Arbeitsrecht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

gibt es für folgende Situation schon Modelle oder Rechtssprechung:

Meine Frau (Ärztin) soll auf Grund von Krankheitsengpässen spontan zusätzliche Dienste in der Klinik machen. Wir haben aber ein kleines Kind (2 J.)und wenn ich Termine habe könnte meine Frau nur einspringen, wenn wir ein Kindermädchen engagieren. Ist es möglich (oder besser gesagt, wäre es theoretisch möglich) die Kosten für das Kindermädchen der Klinik in Rechnung zu stellen ?

Danke für Euer geteiltes Wissen/Eure Einschätzung…

MfG

Alexander Maier

Auf jeden Fall probieren - mehr als NEIN kann ja nicht sein.
Im übrigen kommt es auf den Arb.vertrag an u. geltende TVean.
Sorry, mehr kann ich dazu nicht sagen. Müßte mehr Details haben.
Marion

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Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

gibt es für folgende Situation schon Modelle oder
Rechtssprechung:

Meine Frau (Ärztin) soll auf Grund von

Krankheitsengpässen

spontan zusätzliche Dienste in der Klinik machen. Wir

haben

aber ein kleines Kind (2 J.)und wenn ich Termine habe

könnte

meine Frau nur einspringen, wenn wir ein Kindermädchen
engagieren. Ist es möglich (oder besser gesagt, wäre

es

theoretisch möglich) die Kosten für das Kindermädchen

der

Klinik in Rechnung zu stellen ?

Danke für Euer geteiltes Wissen/Eure Einschätzung…

MfG

Alexander Maier

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Hallo Alexander,
dazu sind mir weder Modelle noch einschlägige
Rechtsprechung bekannt.
Natürlich ist es theoretisch möglich, die Kosten für
die Kinderbetreuung der Klinik in Rechnung zu stellen,
mir ist jedoch weder ein Tarifwerk noch eine
gesetzliche Regelung bekannt, die einen derartigen
Anspruch begründen könnte. Und bei dem derzeitigen
Kostendruck im Gesundheitswesen kann ich mir eine
Gewährung solcher Kosten nur schwerlich vorstellen
(vielleicht in der Schwarzwaldklinik von Prof. Dr.
Brinkmann :wink:)

Einen Anspruch auf Kostenübernahme für Kinderbetreuung
durch die Krankenversicherung besteht bei Erkrankung
eines Kindes, aber nur wenn sowohl die Arbeitnehmerin
bzw. der Arbeitnehmer in der gesetzlichen
Krankenversicherung ist und das Kind in der
Familienversicherung mitversichert ist (siehe:
http://www.vkm-baden.de/infothek/pflegknd.htm)

Weiter besteht die Möglichkeit, die Betreuungskosten
für Kinder bei der Steuererklärung geltend zu machen.
Die entsprechenden Bestimmungen stehen im § 9c EStG.

So können auch (eigene Erfahrung) die Ausgaben für eine
Au-Pair-Kraft abgesetzt werden.

Lieber Gruß
Wolfgang Lenssen

Hallo,

grundsätzlich muß es auch für Ärzte eine Dienstplanung geben, die auch eine Art Krankheitsreserve/Bereitschaft beinhaltet. Nur wenn tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen, kann der AG zusätzliche Arbeitsleistung verlangen.
Dies muß der AG ggfs. dem AN umfassend darlegen können.
Außerdem stellt sich die Frage, ob es einen BR/PR gibt, denn auch bei Regelungen zu kurzfristigen Vertretungen hat dieser u. U. ein Mitbestimmungsrecht.

Sie sollten sich aber auch die Frage stellen, ob Sie Ihrer Frau einen Gefallen tun, wenn Sie sie hier so leicht identifizierbar präsentieren.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,
ich befinde mich zur Zeit im Urlaub.
MfG
B.Klüners

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Hallo Alexander Maier,
in freier Verhandlung ist das natürlich möglich. Ob es aber ohne guten Willen der anderen Seite durchsetzbar ist, hängt von vielen mir unbekannten Faktoren ab. Was steht zum Beispiel im Arbeitsvertrag zum Thema Arbeitszeit - kann die Mehrarbeit wirklich verlangt oder kann sie ohne Vertragsverletzung abgelehnt werden? Gibt es in dem Betrieb einen Betriebs- oder Personalrat, der bei jeder Mehrarbeitsstunde mitbestimmen darf? Was steht zum Thema Mehrarbeit im Tarif - gibt es überhaupt Tarifbindung in dem Betrieb? Wenn ihr das Thema auf dem Rechtsweg angehen wollt, braucht ihr Hilfe von Juristen, entweder bei der zuständigen Gewerkschaft oder von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kollegiale Grüße
Bernd Kirchhof

Hallo,

es gibt zwar AG, die solche Erstattungsregelungen in ihren Anstellungsbedingungen haben, einen Anspruch außerhalb solcher Sonderregelungen gibt es nicht.

Da geht es nur um die Frage, ob die Festlegung der Arbeitszeit rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei war (§ 315 BGB: billiges Ermessen). Gibt der Arbeitsvertrag diese Arbeitszeit her und ist es aufgrund der betrieblichen Situation nicht unbillig, den AN mit dieser Arbeitszeit zu beschäftigen (gab es andere AN, die genau so gut hätten herangezogen werden können?).

VG
EK

Hallo Alexander,

ich entschuldige mich für die späte Antwort, doch ich war aus Krankheitsgründen leider verhindert. Eine Rechtssprechung fällt mir leider im Moment nicht ein. Ich würde den Chef auf die Dinge ansprechen und ihm den Vorschlag unterbreiten, normalerweise lenken Sie dann ein und bezahlen für die ZEit auch das Kindermädchen bzw. die Unterbringungskosten. Wenn nicht, können sie diese aber steuerlich geltend machen. LG

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Sehr geehrter Nutzer,

wenn die zusätzlichen Dienste vom Arbeitgeber eingefordert werden können (Arbeitspflicht), grundsätzlich nein. Wenn der Arbeitnehmer arbeiten muss, dann muss er eben arbeiten. Wie er seine anderen Interessen/Pflichten organisiert, ist dann seine Sache.

Handelt es sich hingegen um ein Entgegenkommen des Arbeitnehmers (keine rechtliche Verpflichtung, etwa bei planbaren Überstunden), ist alles Verhandlungssache.

Ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten besteht so wenig, wie andererseits ein Anspruch des Arbeitgebers darauf besteht, die (nicht nach dem Arbeitsvertrag geschuldete) Arbeit erledigt zu bekommen.

Ob es klug ist, mit dem Arbeitgeber hierüber zu verhandeln, ist Einschätzungssache. Viele Arbeitgeber, gerade im „sozialen Bereich“, schätzen es nicht, mit „ungewöhnlichen“ Forderungen konfrontiert zu werden. Oft ist es dann besser, darauf zu verweisen, nicht verfügbar zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Sallmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Lieber Herr Maier,
da hilft nur ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Über Bedingungen kann man immer mit einader reden. Also sprechen undeine vernünftige Lösung finden.

Grüße efuessl

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