Arbeitsrecht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Hallo ich arbeite schon seit ca.2 Jahren in einem großen Autohaus und mein befristeter Arbeitsvertrag läuft zum 31.09.09 aus und der Arbeitgeber wäre verpflichtet mir einen festen Arbeitsvertrag zu geben.

Jetzt ist der Arbeitgeber auf mich zugekommen und hat gesagt wie es im Moment aussieht, wirtschaftslage ist schlecht blablabla. kennen wir ja schon alle.

Auf jeden Fall sagte er er müsste mir einen festen Vertrag geben was er aber nicht machen kann wegen der wirtschaft. Daher hat er mir folgenden Vorschlag unterbreitet.

Der jetzige Arbeitsvertrag läuft aus und es wird von der Firma auch schriftlich Bestätigt das der Vertrag beendet ist und nicht in einen festen Vertrag verlängert wird.

Und er würde mich dafür weiterhin bis zum 31.12.09 befristet einstellen, wenn ich damit einverstanden bin und unser Betriebsrat. ( Klar vom monat 09 bis 12 sind es nur 3 monate aber die Chefs wollen wissen ob wir dieses Jahr finanziell packen sollte es Berg auf gehen werden sie mich behalten evt.

So die frage ist nun:
Wenn der Arbeitgeber mir einen weiteren wohl denke ich dann mal NEUEN Befristeten Arbeitsvertrag bis zum 31.12.09 gibt, kann der Arbeitgeber dann am 31.12.09 dann kommen und sagen ich verlängere ihn wieder um 1 Jahr? Praktisch das die 2 Jahre wo er Zeitverträge machen kann dann wieder von vorne anfangen oder muss er mir dann einen festen Vertrag geben?

Danke für die Antworten.

Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen
Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
  2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den
    Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
  3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
  4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
  5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
  6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
  7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für
    eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird
    oder
  8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
    (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
    sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser
    Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines
    kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist
    nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder
    unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der
    Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt
    werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene
    Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
    (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die
    kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen
    Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von
    vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten
    Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit
    der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den
    Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
    die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist.
    Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4
    entsprechende Anwendung.
    (3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines
    sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der
    Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr
    vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses
    mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten
    Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer
    öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch
    Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die
    mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
    (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
    § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
    (1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten
    Zeit.
    (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens
    jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch
    den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
    (3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung,
    wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
    (4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit
    als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren
    gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
    Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit der juris GmbH -
    www.juris.de
  • 6 -
    (5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist,
    oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf
    unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder
    dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
    § 16 Folgen unwirksamer Befristung
    Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf
    unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende
    ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Abs. 3 die ordentliche Kündigung
    zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels
    der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende
    ordentlich gekündigt werden.
    § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
    Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages
    rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende
    des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben,
    dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis
    7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach
    dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang
    der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der
    Befristung beendet sei.
    § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
    Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende
    unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information
    kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle
    im Betrieb und Unternehmen erfolgen

Hallo,
Großer Irrtum, der Arbeitgeber muß nach maximal 2 Jahren befristeter Arbeitsvertrag, keinen!! keinen, unbefristeten Arbeitsvertrag geben. Schaue dazu mal ins Beschäftigungsförderungsgesetz. Erst wenn er Dich weiter beschäftigen will, erst dann ist eine weitere Befristung ausgeschlossen. So wie das bei Dir der Fall ist. Nun ist Theorie und Praxis weit auseinander. Mach doch folgendes: Lass Dich auf die 3 Monatige Befristung nochmals ein. Sollte es mal vor Gericht gehen, hat er das Gesetz gebrochen, nicht Du! Nebenbei tritt in die Gewerkschaft ein. Du mußt volle 3 Monate zahlendes Mitglied sein und hast dann vollen Rechtschutz unter anderem im Arbeitsrecht. Je eher Du jetzt eintritts, desto besser sind Deine Chancen, weil es gilt auch Fristen einzuhalten. Wenn dann die 3 Monatige Befristung um ist und der Arbeitgeber Dich nicht weiter beschäftigt unbefristet und fest, dann gehst Du innerhalb von 7 Tagen zur Rechtstelle Deiner Gewerkschaft. Und dann brauchst Du Dich um nichts mehr zu kümmern. Für Dich springt dann entweder der unbefristete Arbeitsvertrag oder eine Abfindung heraus. Diese wird allerdings auf ALG angerechnet.

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Hallo marco, wenn es sich um eine befristung ohne sachlichen Grund handelt, also zB
vertretung, geht das alles gar nicht. Wenn der BR clever, gut geschult und Arbeitnehmer
orientiert ist ( sind leider nicht alle) wird er gar nicht reagieren. Die neue Befristung ist
nämlich rechtsungültig und der Vertrag ein unbefristeter. Also am besten stillschweigen und
auf 31.12. Warten. Viel Glück Brigitte

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Sehr geehrter Nutzer,

grundsätzlich können Arbeitsverträge (bis auf Ausnahmefälle) nur für maximal zwei Jahre zeitlich befristet werden. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der sogenannten Zweckbefristung (etwa Schwangerschaftsvertretung).

Die zwei Jahre der zeitlichen Befristung gelten pro Arbeitnehmer. Diese maximale Zeitdauer kann also nicht verlängert werden. Der zeitbefristete Vertrag kann maximal (auch mehrfach) auf bis zu zwei Jahre verlängert werden.

War der Arbeitnehmer aber schon einmal früher befristet angestellt (beendeter befristeter Vertrag), kann er nicht mehr wirksam zeitbefristet angestellt werden. Es entsteht dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Verlängerung einer Befristung ist nämlich immer nur bis zum Fristablauf möglich.

Dies muss aber innerhalb von drei Wochen nach Ende des im Vertrag angegebenen Befristungsablaufes bei Gericht eingeklagt werden. Denn sonst wird die an sich unwirksame Befristung doch wirksam. Das Arbeitsverhältnis ist dann beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Sallmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hallo, Marco,

nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es nicht erlaubt, im Einzelfall Rechtsberatung zu geben; dazu sind nur Rechtsanwälte und z. B. Verbandsvertreter (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) berechtigt.

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu der Frage nur allgemein Stellung.

Innerhalb von 2 Jahren sind mehrere Befristungen möglich, ohne dass es eines konkreten Grundes bedarf. Danach ist Schluss.

Wenn die Vertragsparteien dennoch eine weitere Befristung vereinbaren, ist das rechtswidrig bzw. ein Umgehungstatbestand - nach dem Motto: „Wir wollen’s doch beide, und wo kein Kläger, da kein Richter.“

Geht der Arbeitnehmer nicht darauf ein, ist er draußen. Vielleicht auch nicht so gut.

Wird so verfahren wie geschildert, beginnt in keinem Fall eine neue Berechnungsmodalität für ein weiteres zweijähriges Befristungs-Arrangement. Rechtswidrig bleibt rechtswidrig.

Würde der Arbeitgeber sein Versprechen nicht einhalten, nach einer weiteren (rechtswidrigen) Befristung einen unbefristeten Vertrag zu geben, könnte der (dann arbeitslose) Arbeitnehmer ihn verklagen und unter Darlegung der gesamten Umstände die Rechtswidrigkeit der letzten Befristung rügen mit der Folge, dass der Vertrag in einen unbefristeten umzudeuten wäre. Allerdings: Auf hoher See und vor Gericht bist du mit Gott allein …

Eine ganz andere Frage wäre, was ein Betriebsrat - wenn vorhanden - zu dem Deal sagt. Der ist normalerweise von Amts wegen verpflichtet, darüber zu wachen, dass die Gesetze und Tarifverträge eingehalten werden. Es käme also auch darauf an, den BR ins Boot zu holen.

Ich hoffe, etwas zur Klarheit beigetragen zu haben. Über eine kurze Antwort würde ich mich freuen.

Sigi

Hallo

eine Befristung ist arbeitsrechtlich nur bis zu zwei Jahre möglich. Konstrukte darüber hinaus sind nicht zu lässig. Der Arbeitsvertrag in dieser Form nicht zu lässig. Wahrscheinlich ist es aber in der gegebenen Situation notwendig auf die Bedingungen des Arbeitgebers ein zu gehen und bei negativen Ausgang gegen den Arbeitgeber zu verklagen. Bringt aber nicht sehr viel, da er ja mit Einhaltung der Fristen ordentlich kündigen kann.

Herzliche Grüsse
Erwin Füßl

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Zunächst mal bitte ich um Entschuldigung, erst heute zu antworten. Ich habe die mail schlicht und einfach nicht erhalten - weiss der Geier warum nicht!
Zu Ihrer Frage.
Die gesetzliche Grundlage für Befristungen aller Art ist im Teilzeitbefristungsgesetz gegeben und in Ihrem Fall in § 14 TzBfG.
Es gibt faktisch zwei Möglichkeiten für die Weiterführung Ihres AV:

  1. Man bietet Ihnen einen unbefristeten AV an
  2. Man bietet Ihnen einen/viele befristeten AV an, der einen Sachgrund aufweist (z.B. Vertretung von…, Projekt XY usw).
    Arbeitgeber neigen zum Zweiten in Zeiten wie diesen. Mitunter sind die Sachgrundbefristungen (so der Name) fadenscheiniger Natur, werden allerdings von Arbeitnehmern selten angefochten vor Gericht.
    Alles in allem:
    Ihr Arbeitgeber kann sie wieder befristen (sogar unendlich oft) wenn er einen Sachgrund nennt. Ohne Sachgrund geht das nicht. Sollte der Arbeitgeber dennoch eine sachgrundlose Befristung anbieten, dann unterschreiben sie und arbeiten bis kurz vor Ende; wohlwissend das die Befristung ungültig ist. Entfristen kann dann ein Gericht.
    Viel Erfolg

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Hallo, nein das kann der Chef nicht, nur, wenn Sie dann widerrum damit einverstanden sind. LG

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Super, danke für die ausführliche Antwort, mittlerweile kann ich sagen das der Betriebsrat den Deal ablehnt, daher werde ich wohl zum ende Oktober gehen müssen. Schade drum…

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Danke für die ausführliche Antwort, mittlerweile weiß ich das der Betriebsrat nicht mitmacht und ich daher wohl zum ende Oktober gehen muss, Schade drum…

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Hallo,

die Befristung ohne Sachgrund für 2 Jahre geht nur einmal bei demselben Arbeitgeber.

Die 3-monatige Verlängerung über den 30.09.2009 hinaus bedürfte eines sachlichen Grundes für die Befristung, auch ein neuer Jahresvertrag ginge nur mit Sachgrund.

Solche Gründe können vorhanden sein, ohne dass Sie das wissen, z.B. Elternzeitvertretung, vorübergehender Vertretungsbedarf, vorübergehender Mehrbedarf.

VG
EK

SUper, danke für die info.

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