Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,
das BAG soll eine Entscheidung - in den 70iger Jahren - zum Dienst an Wochenenden, vor Beginn und nach Ende eines Urlaubs erlassen haben:
„Dienste am Wochenende vor und nach einem zusammenhängenden Urlaub von Montag bis Freitag, im Rahmen einer 5 -Tagewoche nicht zulässig“
Ich benötige das AZ.
Zurzeit ist bei uns im Pflegebereich der Betriebsfrieden gestört, weil manchen Kollegen/innen vor ihrem Urlaubsantritt noch Dienste im Dienstplan eingetragen werden.
Wir arbeiten nach einem Monatsdienstplan im Schicht- und Wechselschichtbereich, dennoch ist für uns die 5-Tagewoche und die wchtl. AZ von 38,5 Std. bindend.
Sehr geehrter Nutzer,
anhand Ihrer Angaben kann ich kein solches Urteil finden.
Ich würde an Ihrer Stelle aber auch nicht ohne weiteres ein Urteil aus den 70er Jahren zitieren wollen. Inzwischen sind immerhin beinahe 40 Jahre vergangen! Das Arbeitsrecht hat sich inzwischen vielfach geändert.
Außerdem wissen Sie doch überhaupt nicht, ob dem Fall nicht Besonderheiten (etwa tarifliche oder betriebliche Regelungen) zu Grunde lagen.
Grundsätzlich gelten die Regelungen im Arbeitsvertrag, sowie die Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge. Wenn in Ihrem Betrieb auch an den Wochenenden gearbeitet wird, spielt es grundsätzlich keine Rolle, was am nächsten Tag ist. Der Arbeitgeber bestimmt grundsätzlich die Lage der Arbeitszeiten (siehe § 106 Gewerbeordnung). Hierbei wird er nur durch das Schikaneverbot begrenzt.
Sie können aber beim Betriebsrat anregen, eine Regelung für Ihr Problem zu treffen. Damit wäre dann in der Zukunft eine klare Regelung vorhanden.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sallmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Antwort:
Grundlage ist das BUrlG, dass AZ kann nur hilfsweis herangezogen werden, da es sich immer um eine konkrete Einzelfallentscheidung handelt. Aber aus dem BUrlG kann der Inhalt Ihrer Frage ebenso abgeleitet werden. Ich gehe jetzt mal ohne Zusatzurlaub auf Ihre Frage ein. Bei 24 Werktagen (also Mo-Sa.)verbleibt logischerweise immer ein 7. Tag als freier Tag, welches der Sonntag ist. Das heißt, Den Sonntag vor Urlaubsbeginn oder!!! den Sonntag nach Urlaubsende kann bzw. muß ich wieder arbeiten. Aber es geht immer nur einer. Beide Sonntage gehen nicht!!
So fern es nur nach dem gesetzlichen Mindeststandards geht. Zahlreiche Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge und auch Arbeitsverträge können davon nach oben (also zum besseren) natürlich vom Gesetz abweichen. Was da ganz konkret für Deinen Arbeitsplatz gilt, sagt Dir die Rechtsauskunft (immer kostenlos), Deiner Gewerkschaft.
Ich hoffe Dir weiter geholfen zu haben
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Sorry fd späte Antwort - hbae diese einf. nicht bekommen.
Meine Tips:
Marion