Arbeitsrecht

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Wie oft kann ein befristeter Arbeitsvertrag verlängert werden?

Hintergrund:

Ich arbeite seit sechs Jahren in einer städtischen
kindertagesstätte. (Beruf: ERzieherin).
Jedes Jahr im Juli wird mein Vertrag um ein weiteres Jahr verlägert.
Nun ist es wieder soweit…
Ist das überhaupt in Ordnung oder habe ich Anspruch auf einen festen Vertrag?
Ich habe gelesen, dass man einen Vertrag nur dreimal innerhalb von zwei Jahren verlängern darf.
Meine Kollegin sagte, dieses Gesetz gälte nicht mehr.
Am Montag habe ich ein Gespräch mit dem Personalchef, da ich den Vertrag nicht unterschreiben wollte.

Vielen Dank für eure Antworten, Tiba

Hallo, unterschreib den Vertrag erst einmal damit Dir keine Kündigung passiert. Dann hast Du Luft gewonnen und damit Zeit.

Das Gesetz: Beschäftigungsförderungsgesetz, Arbeitsgesetz, 4x innerhalb von 2 Jahren. Mein Tipp, Gewerkschaft eintreten 3 Monate Beitrag zahlen und dann den vollen Rechtsschutz genießen. es springt ein unbefristeter Festvertrag rückwirkend raus!!

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Hallo Tiba,

aktuell sieht es tatsächlich so aus, daß ein Arbeitsvertrag innerhalb von 2 Jahren tatsächlich nur 3 mal verlängert werden darf. Ausnahme ist ein triftiger Grund wie beispielsweise eine Schwangerschafts- oder Krankenvertretung. Aber eine 6-jährige Schwangerschaft wäre schon sehr außergewöhnlich.

Eine weitere Ausnahme sind neu gegründete Unternehmen. Da wäre eine Befristung bis zu 4 Jahren möglich. Aber auch hier ist die Frist überschritten.

Ich würde Dir raten, den Vertrag ersteinmal zu unterschreiben und dann eine Beratung bei einem Arbeitsrecht-Anwalt in Anspruch zu nehmen. Du hast nach Ende Deines Arbeitsvertrages noch drei Wochen Zeit ggf. Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Ich gehe davon aus, daß Du Dich bereits in einem Dauerarbeitsvertrag befindest.

Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kannst Du den aktuellen Stand der Rechtssprechung nochmal nachlesen:
[http://www.bmas.de/coremedia/generator/33392/2009__0…](http://www.bmas.de/coremedia/generator/33392/2009 05 25 befristete arbeitsvertraege.html)

Liebe Grüße
Nelofee

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Lieber Nutzer,

gemäß Teilzeit- und Befristungsgesetz kann man Arbeitsverträge entweder zeitlich oder aber dem Zweck nach befristen.

Bei einer bloß zeitlichen Befristung ist das Maximum eine dreimalige Verlängerung für eine Gesamtdauer von maximal zwei Jahren (Ausnahme: Neu gegründete Unternehmen, sowie WICHTIG(!!!) anderlautende Tarifverträge), siehe § 14 TzBfG. Also bitte erst einmal im Tarifvertrag nachlesen!

Ausserdem wichtig:
Eine Befristung wird wirksam, wenn diese nicht innerhalb von drei Wochen nach dem Auslaufen der Befristung gerichtlich angefochten wird.

§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Zusätzlich gibt es die auch Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag dem Zweck nach zu befristen (etwa Vertretung während der Krankheit oder Erziehungszeit anderer Mitarbeiter).

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Sallmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Ich habe heute mittag mit dem Personalchef gesprochen.
Er sagte, er könne verstehen, dass ich nun langsam mal einen festen Vertrag haben wolle und er würde sich mal drum kümmern, dass das nächstes Jahr was wird. Dieses jahr solle ich nochmal den Einjahresvertrag unterschreiben…

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Anfrage
Lieber Nutzer,

solange die Verlängerungen immer wieder angeboten werden, spricht wenig dagegen, diese auch anzunehmen. Warum streiten, wenn man doch erst einmal das bekommt, was man will?

Man sollte nur wissen:
Diese Befristungen sind mit 99 Prozent Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht wirksam.

Wenn die Befristung dann einmal nicht verlängert wird, hat man (ab dem Ablauf der Befristung) NUR DREI WOCHEN ZEIT um sich hiergegen zu wehren. Man muss dann vor dem Arbeitsgericht klagen… Also immer gut aufpassen.

Also vorerst:
Warum nicht auf nächstes Jahr warten…

Mit freundlichen Grüßen

Fabian Sallmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Hallo,
je das geht in ordnung
Gruß
Rainer

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Hi,

Befristete Arbeitsverträge dürfen bis zu drei Mal verlängert werden. Die Gesamtdauer darf nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz zwei Jahre allerdings nicht überschreiten.

Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen, oder das befristete Arbeitsverhältnis wandelt sich automatisch in ein unbefristetes um.

schau mal den § 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung

Ich hoffe das hilft dir etwas weiter.

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Liebe Tiba,

Die Kollegin meint vermutlich das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
Fatal wenn es nicht mehr gelten würde…
Darin heißt es in § 14 Abs. 1 Satz 1: Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
Im Satz zwei sind dann diverse Gründe aufgeführt (bitte nachlesen unter http://dejure.org/gesetze/TzBfG/14.html ob einer dieser Gründe passt).

Eine Regelung über die Dauer und die Wiederholbarkeit einer Befristung ist in § 14 Abs. 2 TzBfG geregelt.

Hier steht auch die die höchstens dreimalige Verlängerung. Allerdings auch zu beachten sind abweichende Regelungen in Tarifverträgen (§§ 23, 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG).
Hierfür wäre ein Gespräch mit dem Personalrat bzw. der Gewerkschaft (Mitgliedschaft vorausgesetzt) sinnvoller.

Da ich keine näheren Einzelheiten zu diesem Fall kenne bitte auch noch den § 14 Abs. 3 TzBfG anschauen, ob evtl. einer der Tatbestände zutrifft.

Viele Grüße

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