Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich arbeite als Rettungsassistent und habe während meines Dienstes (bei einem privaten Krankentransportunternehmen) eine Schranke beschädigt, was mir gar nicht bewusst war, da die Schranke meiner Meinung nach gerade hoch stand und mir keine Beschädigung aufgefallen ist. Auch am Wagen fanden sich keinerlei Beschädigungen. Ich gebe zu, dass ich wirklich einen Moment nicht aufgepasst habe und einfach einem PKW hinterherfuhr, ohne erneut den Knopf, zum Öffnen der Schranke, zu betätigen. Diese Schranke ist mir sehr wohl bekannt, da ich wenigstens 10-mal am Tag dadurch muss.
Ich habe den Vorfall ganz vergessen und auch keine Schadensmeldung bei der Firmenleitung abgeben. Nach meinem Urlaub ca. 2 Wochen später wurde ich vom Dienstellenleiter darauf angesprochen, weil die Klinik eine Rechnung an die Firma geschrieben hat. Ich habe daraufhin die Unfallmeldung geschrieben und mich auch entschuldigt, da ich mir wirklich keiner Schuld bewusst war, weil es für mich ja so ausgesehen hat, als wenn keine Beschädigung vorlag.
Nun verlangt mein Arbeitgeber, dass der Schaden in voller Höhe (ca. 88,- €)von meinem Gehalt abgezogen wird.
Ist das überhaupt rechtens? Ich bin seit 10 Jahren bei der Firma tätig und habe trotz täglicher Fahrerei, u.a. auch im Rettungsdienst mit Blaulicht, 3 Unfälle gehabt, die man aber als human bezeichnen kann.
Der Betriebsrat sagt, dass ich das selber regeln muss bzw. klagen soll……
Wegen 88,- € möchte ich keinen Anwalt einschalten, bin aber der Meinung, dass ich nicht grob fahrlässig gehandelt habe, und verstehe einfach nicht, warum ich das privat bezahlen soll.
Wie soll ich mich verhalten???
Über eine Rückmeldung wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Ralf Exner

Schadenersatzpflicht besteht nur dann wenn der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Beweispflicht hat der Arbeitgeber. § 823 Bürgerliches Gesetzbuch. Wenn der Arbeitnehmer nichts bemerkt hat und die Schranke oben war, ist es weder Vorsatz noch fahrlässig! Unklug ist eine nachträgliche Unfallmeldung, die fast einem Schuldbekenntnis nahe kommt. Außerdem sind alle Arbeitnehmer bei Schäden die durch die Arbeit entstehen durch den Arbeitgeber versichert. Nur bei Vorsatz, strafbare Handlung oder grobe Fahrlässigkeit kann er den Arbeitnehmer zur Verantwortung ziehen, bzw. vom Arbeitsgericht ziehen lassen. Beweispflicht liegt wieder beim Arbeitgeber.

Hallo,

das würde ich als grob fahrlässig einordnen, aber schon bei mittlerer Fahrlässigkeit findet eine Mithaftung statt und das war es ja mit Sicherheit, da Sie die Schranke aus dem FF kannten.

VG
EK

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