Arbeitsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,
Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht und speziell zum Urlaubsanspruch.

Ich befinde mich in einem Angestelltenverhältnis und habe einen befristeten Arbeitsvertrag (bis 31.08.2009). Ich bin seit 1,5 Jahren im Unternehmen tätig und habe einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen (weitere Details zum Urlaub sind im Vertrag nicht definiert).

Somit denke ich (was ich auch so in den anderen Beiträgen lesen konnte), Anspruch auf den kompletten Jahresurlaub zu haben, da ich die Wartezeit von 6 Monaten in diesem Jahr erfüllt habe!?
Soweit ich weiß läuft dieser Sachverhalt unter das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG - §5c).

Die Personalabteilung ist sich nun aber nicht sicher und zweifelt daran, da ich ja wusste, dass der Vertrag befristet ist und ich somit nur Teilanspruch besitze (8Monate*2=16Tage).

Daher die Frage, ob es nun einen Unterschied über die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch (Kündigung bzw. befristeter Vertrag) gibt und wie viel Urlaub mir zusteht?

(Zudem möchte ich noch anmerken, dass ich einen Anschlussvertrag auf 400€-Basis besitze, in welchem aber kein Urlaubsanspruch definiert ist)

Vielen Dank im Voraus für Ihre/Eure Antworten!

Mit freundlichen Grüßen

member89

Guten Tag,
in Ihrer Frage werden verschiedene Sachverhalte angesprochen und zum Teil vermischt. Ich versuche gerne einmal Ihnen hier weiter zu helfen.

  1. Wartezeit für Urlaub - § 4 BUrlG:
    Unter Wartezeit für Urlaub versteht man die Zeit, die man bei einem Arbeitgeber nach Arbeitsbeginn beschäftigt sein muss. I. d. R sind dieses 6 Monate. Danach stehen Ihnen erstmalig die entsprechenden Urlaubstage zu.
    Die Wartezeit muss nur einmalig erfüllt werden, also nicht jedes Jahr aufs Neue…

  2. § 5 (1) Buchstabe c BUrlG
    Dieser § sagt in keiner Weise aus, dass Ihnen der volle Jahresurlaub zusteht, sondern ausdrücklich, dass Ihnen 1/12 für jeden vollen gearbeiteten Monat zusteht.
    Also in Ihrem Falle 14 Werktage.

  3. Änderung des Arbeitsvertrages im laufenden Jahr.
    § 1 BUrlG sagt unmißverständlich aus, dass JEDER ARBEITNEHMER Anspruch auf bezahlten Urlaub hat.
    Dort wird nicht unterschieden, ob es sich um einen voll beschäftigten oder nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer handelt.
    Sie haben somit auch als „400,-- Euro Kraft“ einen Urlaubsanspruch…
    Leider ist es heute inzwischen schon so, dass viele Arbeitgeber Ihren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern diesen Urlaubsanspruch verwehren. Ist jedoch nichts im Vertrag geregelt, zählt automatisch die Mindestverordnung des BUrlG.
    ACHTUNG: Bei der Mindestverordnung von 24 Werktagen/Jahr zählt der Samstag als Werktag mit. Arbeiten Sie in einer geringeren als der 6 Tage Woche, wird der Mindestanspruch dementsprechend gekürzt!

  4. Unterschied des Urlaubsanspruchs bei cerschiedenen Beendigungsformen
    Es ist unerheblich aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis beendet wird. Der Urlaubsanspruch wird, soweit vertraglihc nicht anders geregelt, anteilig nach dem BUrlG abgerechnet.

Hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen und stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung.

Frdl. Grüße
MG

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo ,
also ich bin „ nur“ Betriebsrat und im Zweifel immer für den Arbeitsnehmer. Ich denke, es kommt auf den genauen Wortlaut in Vertrag an. Wenn dort so was steht wie… pro Kalenderjahr 24 Tage… würde ich es so auslegen, dass dem AG ja klar war, das der Vertrag nur 1,5 Jahre geht und damit 2x 24 Tage:wink:
Wenn da was steht mit 1/12 pro gearbeiteten Urlaub… dann ist es so wie der Ag es sagt.
Was steht denn genau im Vertrag?
Also ich schlimmsten Falle würde ich eine RA nehmen… zu verlieren haben Sie ja nix.
Sorry, dass ich keine 100 % Antwort geben konnte.
Bei Bedarf kann ich gerne mit einem Kontakt zu meinem Br RA weiterhelfen.
Lassen Ssie es mich einfach wissen.
Lieben Gruss
Maike Roeder

Guten Tag,
in Ihrer Frage werden verschiedene Sachverhalte angesprochen
und zum Teil vermischt. Ich versuche gerne einmal Ihnen hier
weiter zu helfen.

  1. Wartezeit für Urlaub - § 4 BUrlG:
    Unter Wartezeit für Urlaub versteht man die Zeit, die man bei
    einem Arbeitgeber nach Arbeitsbeginn beschäftigt sein muss. I.
    d. R sind dieses 6 Monate. Danach stehen Ihnen erstmalig die
    entsprechenden Urlaubstage zu.
    Die Wartezeit muss nur einmalig erfüllt werden, also nicht
    jedes Jahr aufs Neue…

  2. § 5 (1) Buchstabe c BUrlG
    Dieser § sagt in keiner Weise aus, dass Ihnen der volle
    Jahresurlaub zusteht, sondern ausdrücklich, dass Ihnen 1/12
    für jeden vollen gearbeiteten Monat zusteht.
    Also in Ihrem Falle 14 Werktage.

  3. Änderung des Arbeitsvertrages im laufenden Jahr.
    § 1 BUrlG sagt unmißverständlich aus, dass JEDER ARBEITNEHMER
    Anspruch auf bezahlten Urlaub hat.
    Dort wird nicht unterschieden, ob es sich um einen voll
    beschäftigten oder nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer
    handelt.
    Sie haben somit auch als „400,-- Euro Kraft“ einen
    Urlaubsanspruch…
    Leider ist es heute inzwischen schon so, dass viele
    Arbeitgeber Ihren geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern
    diesen Urlaubsanspruch verwehren. Ist jedoch nichts im Vertrag
    geregelt, zählt automatisch die Mindestverordnung des BUrlG.
    ACHTUNG: Bei der Mindestverordnung von 24 Werktagen/Jahr zählt
    der Samstag als Werktag mit. Arbeiten Sie in einer geringeren
    als der 6 Tage Woche, wird der Mindestanspruch dementsprechend
    gekürzt!

  4. Unterschied des Urlaubsanspruchs bei cerschiedenen
    Beendigungsformen
    Es ist unerheblich aus welchen Gründen das Arbeitsverhältnis
    beendet wird. Der Urlaubsanspruch wird, soweit vertraglihc
    nicht anders geregelt, anteilig nach dem BUrlG abgerechnet.

Hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen helfen und
stehe für Nachfragen gerne zur Verfügung.

Frdl. Grüße
MG

Guten Morgen,

vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.

Ihre Ausführung erscheint mir insgesamt recht plausibel, jedoch ist mir Ihre Gesetzesinterpretation in Punkt 2 unklar.

zu 2.) Meiner Meinung nach wiederspricht meine Sachlage dem § 5 (1) Buchstabe c BUrlG und bedeutet so im Umkehrschluss, dass mir der volle Jahresurlaub zusteht (dies konnte ich auch so in den FAQ in diesem Forum lesen).

Der Buchstabe c besagt laut BUrlG folgendes:

  • c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.)

Link: http://bundesrecht.juris.de/burlg/__5.html

Es würde mich freuen, wenn Sie hierzu noch einmal Stellung beziehen könnten.

Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
member89

Hallo Guten Tag,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Im Arbeitsvertrag ist nur die Anzahl der 24 Urlaubstage angegeben. Die restlichen Ansprüche hierzu sollten sich aus dem Bundesurlaubsgesetzt ergeben.

Danke nochmals für Ihre Hilfe, für einen ersten Überblick reicht mir diese Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

member89

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
nach all meinen Erfahrungen kann ihre Firma Ihnen tatsächlich nur anteilmäßig für dieses Jahr 2009 den Urlaub gewähren. Also 16 Tage. Beide Seiten war bekannt, dass Ihr Arbeitsvertrag am 31. 08. 2009 endet. Würde Ihnen das Unternehmen den kpl. Urlaub gewähren, müssten Sie beim Ausscheiden eine Bescheinigung über den bereits erhaltenen Urlaub 2009 zur Vorlage bei Ihrem neuen Arbeitgeber erhalten. Jetzt haben Sie aber einen Anschlussvertrag, geringfügige Beschäftigung ( 400.-€ ) erhalten. D.h. der Urlaubsanspruch entsteht grundsätzlich auch bei Teilzeitarbeit. Es finden sich viele Arbeitgeber, die auf dem Standpunkt stehen, dass bei Teilzeitarbeit- insbesondere bei geringfügiger Beschäftigung- ein Urlaubsanspruch nicht bestehe. Diese Ansicht ist falsch. Teilzeitarbeitnehmer haben ebenso einen Urlaubsanspruch wie Vollzeitarbeitnehmer. Weder das BUrlG noch Tarifverträge unterscheiden hier. Es muss lediglich bei der Urlaubsberechnung für die geringfügig Beschäftigten der Urlaubsanspruch anteilig umgerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Info geholfen zu haben.
Viele Grüße und Erfolg
Dieter Kühn

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo ,

Also dann würde ich es versuchen die pro Jahr anrechnen zu lassen;9)
Viel Erfolg
Maike

Hallo,
nach all meinen Erfahrungen kann ihre Firma Ihnen tatsächlich
nur anteilmäßig für dieses Jahr 2009 den Urlaub gewähren. Also
16 Tage. Beide Seiten war bekannt, dass Ihr Arbeitsvertrag am
31. 08. 2009 endet. Würde Ihnen das Unternehmen den kpl.
Urlaub gewähren, müssten Sie beim Ausscheiden eine
Bescheinigung über den bereits erhaltenen Urlaub 2009 zur
Vorlage bei Ihrem neuen Arbeitgeber erhalten. Jetzt haben Sie
aber einen Anschlussvertrag, geringfügige Beschäftigung (
400.-€ ) erhalten. D.h. der Urlaubsanspruch entsteht
grundsätzlich auch bei Teilzeitarbeit. Es finden sich viele
Arbeitgeber, die auf dem Standpunkt stehen, dass bei
Teilzeitarbeit- insbesondere bei geringfügiger Beschäftigung-
ein Urlaubsanspruch nicht bestehe. Diese Ansicht ist falsch.
Teilzeitarbeitnehmer haben ebenso einen Urlaubsanspruch wie
Vollzeitarbeitnehmer. Weder das BUrlG noch Tarifverträge
unterscheiden hier. Es muss lediglich bei der
Urlaubsberechnung für die geringfügig Beschäftigten der
Urlaubsanspruch anteilig umgerechnet werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Info geholfen zu haben.
Viele Grüße und Erfolg
Dieter Kühn

Hallo Herr Kühn,

vielen Dank für Ihre umfangreiche Antwort.

Diese hilft mir schon sehr weiter, ich versuche dennoch den Sachverhalt nochmals genau darzustellen:

Nach meinem befristeten Vertrag werde ich weiter zur Schule gehen und habe daher einen Anschlussvertrag für geringfügige Beschäftigung (400€) beim gleichen Arbeitgeber.
Aus diesem Grund hätte ich gerne den kompletten Urlaub jetzt, es würde mir praktisch nichts ausmachen für 2009 in der geringfügigen Beschäftigung keinen Urlaubsanspruch zu besitzen (welchen ich dann somit auch nicht mehr habe, wenn ich jetzt den kpl. Urlaub erhalte).
Und meiner Meinung nach ist hierfür der besagte Paragraph 5 c) BUrlG zustänidg.

Wäre dies jetzt nun rechtlich korrekt und habe ich in dieser Situation Anspruch auf den kompletten Urlaub?

Über eine kurze Stellungnahme würde ich mich freuen.

Dankeschön und viele Grüße

member89

Mein Kenntnisstand ist die „1/12“-Regelung, die auch in meiner betrieblichen Praxis Anwendung findet durch bestehenden Tarifvertrag, in dem dieser Sachverhalt (Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres) geregelt ist.

Ob Sie nun ohne Regelung im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag den vollen Urlaubsanspruch haben, weiß ich nicht…

„Erschwerend“ kommt bei Ihnen hinzu, daß sie ja ein fortlaufendes Arbeitsverhältnis haben, nur eben unter veränderten Vertragsbedingungen (400,-- Job direkt im Anschluss)… und somit ja auch die Möglichkeit haben den Mindesturlaubsanspruch nach BUrlG weitergehend ab September zu bekommen…

Hier kann ich Ihnen somit erstmal keine weiteren Aussagen machen.

Frdl. Grüße
MG

Hallo,
entschuldigen Sie bitte, dass meine Info nicht unbedingt weiterhalf, vielleicht liegt es daran, dass ich nicht genau auf Ihre Situation einging.
Deshalb noch ein paar klärende Worte dazu die Ihnen bestimmt weiterhelfen:
Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber 24 Urlaubstage pro Jahr vereinbart.Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist zu unterscheiden zwischen einer Beendigung bis einschließlich 30.06.2009 oder zu einem späteren Zeitpunkt. Bei Ihnen der 31.08.2009. die Sachlage ist somit eine andere, jedenfalls wenn das Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer 5 Tage Woche also 20 Urlaubstage und bei einer 6 Tage Woche 24 Urlaubstage. In Ihrem Falle würde dies bedeuten, dass Ihnen der volle Jahresurlaub gewährt werden muss.
Mein Tipp: Führen Sie ein sachliches Gespräch mit Ihrer Personalabteilung und verweisen auf das Bundesurlaubsgesetz. Sollte sich Ihr Arbeitgeber dann immer noch nicht korrekt verhalten, müssten oder könnten Sie den Weg der Klage beim zuständigen Arbeitsgericht gehen.
Im BUrlG ist alles nachzulesen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Gruß
Dieter Kühn

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo member 89,
leider kann ich Dir die Frage mit dem Urlaub nicht so aus dem Stegreif beantworten. Alles was Du darüber wissen musst kannst Du selbst um Bundesurlaubsgesetzt und ggf. in Euren Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen recherchieren.
Gruss
elenasofia

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo member 89,
leider kann ich Dir die Frage mit dem Urlaub nicht so aus dem
Stegreif beantworten. Alles was Du darüber wissen musst kannst
Du selbst um Bundesurlaubsgesetzt und ggf. in Euren
Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen recherchieren.
Gruss
elenasofia

Hallo elenasofia,

vielen Dank für deine Antwort :smile:

Grüße
member89

Hallo,

vielen Dank nochmal für Ihre Antwort und die damit verbundene Mühe.
Sie haben mir doch insgesamt weitergeholfen.

Freundliche Grüße
member89

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
entschuldigen Sie bitte, dass meine Info nicht unbedingt
weiterhalf, vielleicht liegt es daran, dass ich nicht genau
auf Ihre Situation einging.
Deshalb noch ein paar klärende Worte dazu die Ihnen bestimmt
weiterhelfen:
Sie haben mit Ihrem Arbeitgeber 24 Urlaubstage pro Jahr
vereinbart.Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres
aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist zu unterscheiden
zwischen einer Beendigung bis einschließlich 30.06.2009 oder
zu einem späteren Zeitpunkt. Bei Ihnen der 31.08.2009. die
Sachlage ist somit eine andere, jedenfalls wenn das
Arbeitsverhältnis bereits seit dem 01.01. eines Jahres
bestand. Die Regelung zum Teilurlaub ist hier nicht
heranzuziehen. Vielmehr hat der Arbeitnehmer immer einen
Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, bei einer
5 Tage Woche also 20 Urlaubstage und bei einer 6 Tage Woche 24
Urlaubstage. In Ihrem Falle würde dies bedeuten, dass Ihnen
der volle Jahresurlaub gewährt werden muss.
Mein Tipp: Führen Sie ein sachliches Gespräch mit Ihrer
Personalabteilung und verweisen auf das Bundesurlaubsgesetz.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber dann immer noch nicht korrekt
verhalten, müssten oder könnten Sie den Weg der Klage beim
zuständigen Arbeitsgericht gehen.
Im BUrlG ist alles nachzulesen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Gruß
Dieter Kühn

Hallo Herr Kühn,

vielen Dank nochmals für Ihre ausführliche Erläuterung.
Ihre Darstellung der Rechtssituation hilft mir schon sehr weiter.
Somit habe ich einen grundlegenden Kenntnisstand, mit welchen ich das Gespräch führen kann.

Freundliche Grüße

member89

Guten Tag,

einen unterschied würde es machen, wenn sie arbeitslos werden würden. dann hätten sie den kompletten urlaubsanspruch des jahres. haben sie einen anschlussvertrag in einem anderen unternehmen, so hätten sie nur einen teilanspruch in der aktuellen firma,da der rest beim neuen AG gewährt wird. eine doppelte gewährung ist ausgeschlossen.

da sie aber hier einen anschlussvertrag als 400 €-kraft besitzen, haben sie auch den vollen anspruch des jahres. aushilfen haben, genauso wie festangestellte, einen gesetzlichen urlaubsanspruch (bezahlt). ebenso auch bezahlte tage bei krankheit!
leider versäumen es viele firmen, ihre mitarbeiter über diesen umstand aufzuklären bzw. versuchen sie sich, bei aushilfen von dieser gesetzlichen verpflichtung herauszuwinden.

gruß
gorbes

Guten Tag,

vielen Dank für ihre ausführliche Stellungnahme.

Jetzt habe ich einen guten Überblick und weiß fürs Erste bescheid!

Grüße
member89