Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht. Wie sieht es aus, wenn ich einen mündlichen Arbeitsvertrag als Krankheitsvertretung (für 2 Monate) abgeschlossen habe und den Job 1 Tag vor geplanten Dienstbeginn mündlich aufgrund persönlicher Probleme abgesagt habe?? Nun habe ich einen Brief des Anwalts des Arbeitgebers erhalten und soll 2000 Euro… für die Überstunden der anderen Angestellten zahlen… habe nie irgendetwas unterschrieben… bin arbeitslos und habe nun ein wirkliches Problem… Vielen Dank im vorraus für eine hoffentlich positive Antwort…
Liebe Grüße sigi0815

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht. Wie sieht es aus, wenn
ich einen mündlichen Arbeitsvertrag als Krankheitsvertretung
(für 2 Monate) abgeschlossen habe und den Job 1 Tag vor
geplanten Dienstbeginn mündlich aufgrund persönlicher Probleme
abgesagt habe?? Nun habe ich einen Brief des Anwalts des
Arbeitgebers erhalten und soll 2000 Euro… für die
Überstunden der anderen Angestellten zahlen… habe nie
irgendetwas unterschrieben… bin arbeitslos und habe nun ein
wirkliches Problem… Vielen Dank im vorraus für eine
hoffentlich positive Antwort…

Hallo erstmal,

grundsätzlich sollten Arbeitsverhältnisse schriftlich abgefasst werden. das Nachweisgesetz (NachwG) legt jedem Arbeitgeber in Deutschland die Verpflichtung auf, die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsvertrages aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das ist spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu erledigen, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat andauert. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Vertragsbedingungen später geändert werden. Das Gesetz konkretisiert damit Verpflichtungen im Rahmen des Individualarbeitsrechts.

§ 2 Nachweisgesetz nennt die in der Niederschrift zu dokumentierenden Inhalte im Einzelnen. Hierzu gehören

* Name und Anschrift der Vertragsparteien
* Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung
* bei einem befristeten Vertrag die geplante Dauer der Beschäftigung
* den Arbeitsort, bei wechselnden Orten einen Hinweis dazu
* eine Tätigkeitsbeschreibung
* die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich von Zuschlägen
* vereinbarte Arbeitszeit
* Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
* Kündigungsfristen
* Hinweis auf für dieses Arbeitsverhältnis geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Erfüllt der Arbeitgeber seine Verpflichtung nicht, ist der Arbeitsvertrag gleichwohl gültig zustande gekommen (deklaratorische Wirkung). Durch den Verstoß gegen die Nachweispflichten gerät der Arbeitgeber aber in Verzug und haftet dem Arbeitnehmer auf Ersatz des Verzugsschadens (vgl. § 280 BGB), z.B. dafür, dass der Arbeitnehmer aufgrund des fehlenden Hinweises auf einen geltenden Tarifvertrag eine Ausschlussfrist aus diesem Tarifvertrag versäumt hat und sein Anspruch dadurch verfallen ist (Bundesarbeitsgericht vom 17. April 2002, 5 AZR 89/01). Ein nicht erbrachter Nachweis kann sich außerdem in einem Streitfall vor Gericht in der Weise zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken, dass diesem Beweiserleichterungen eingeräumt werden.

Aus meiner Sicht muss der potentielle Arbeitgeber da er es versäumt hat einen Arbeitsvertrag zu erstellen nun den Nachweis fuehren das ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen ist.Dies ist letzlich nur auf dem Klagewege möglich und glaube mir der Anwalt der Fa arbeitet nicht umsonst und die Kosten für Ihn liegen zwischen 500 und 1000 Euro je nach Streitwert. der Arbeitgeber wird sich bei der dünnen Beweislage hüten gerichtlich dies ein zufordern.

Bezüglich des Anwaltsschreiben würde ich nicht reagieren! Sollte es zu einem Verfahren kommen dann sofort Widerspruch einlegen.

Kopf hoch

Grüsse von Lallabar

Meistens wird nur in Tarifverträgen ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwingend vorgeschrieben. Aus diesem Grund ist ein mündlicher geschlossener Vertrag genauso bindend wie ein schriftlicher Vertrag, einschließlich der Kündigungsfristen die im Bürgerlichen Gesetzbuch zu finden sind. Hält sich einer der Vertragspartner nicht an eine der mündlichen oder schriftlichen Vereinbarungen, so kann der Vertragsbrüchige zum Schadenersatz herangezogen werden. In solchem Fall ist es ratsam über das Arbeitsgericht klären zu lassen, ob die Höhe der Schadenersatzforderung reel ist. Der Geschädigte hat dann die Beweispflicht. Im Vorfeld wäre es aber auch möglich sich an den Geschädigten persönlich zu wenden und die eigene Situation darzustellen, mit der Bitte von der finanziellen Forderung zurückzutreten, bzw. dem Geschädigten eine kleinere Summe anzubieten, ohne das Arbeitsgericht einzuschalten (das übrigens in der 1. Instanz noch kostenlos ist).

Wenn ein Vertrag zwischen mindestens 2 Parteien mündlich oder schriftlich abgeschlossen wurde, dann erwartet JEDE Partei, dass der andere sich an die Vereinbarungen hält. Sollte es nicht so sein, dann gibt es die Möglichkeit über Gesetze seinen Anspruch einzufordern. Es ist nun mal ein Rechtsstaat und gültig für ALLE Bürger. Da spielt es keine Rolle, ob es sich bei der vertragsschließenden Partei um einen Millionär oder Arbeitslosen handelt. Es hätte ja ebenso auch umgekehrt kommen können.

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Hallo sigi,
es ist eher unwahrscheinlich, dass diese Forderung gegen Dich durchgesetzt werden kann. Vorerst rate ich dazu, die Forderung schriftlich zurückzuweisen - etwa mit dem Hinweis, dass Du nicht erkennen kannst, auf welcher Rechtsgrundlage das Geld eingefordert wird. Wenn es dann aber zu einem Rechtsstreit kommt, brauchst Du juristische Hilfe von der zuständigen Gewerkschaft oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Kollegiale Grüße
Bernd Kirchhof

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Hallo, Sigi,

nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen grundsätzlich nicht erlaubt, Rechtsberatung im Einzelfall zu gewähren; dazu sind vielmehr nur Rechtsanwälte und Vertreter von Verbänden (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) berechtigt.

Dies vorausgeschickt, nehme ich zu dem geschilderten Problem nur allgemein und beispielhaft Stellung.

Mündlich geschlossene Verträge sind durchaus gültig, wenn nicht in Gesetzen oder anderen Vorschriften die Schriftform ausdrücklich verlangt wird. Im Arbeitsrecht hat der mündlich geschlossene Vertrag Gültigkeit.

Ein Arbeitsvertrag kann im Einzelfall gekündigt werden, bevor das Arbeitsverhältnis begonnen hat. Dazu sind aber die üblichen Kündigungsfristen einzuhalten. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB möglich. An die Wichtigkeit werden hohe Anforderungen gestellt. Es reicht nicht aus, dass der Grund für den Kündigenden persönlich wichtig ist.

Liegt dieser wichtige Grund nicht vor, macht sich der Kündigende schadenersatzpflichtig.

Der andere Teil des Vertrags (hier der Arbeitgeber) hat aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht alles zu tun, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Er muss in einem Gerichtsverfahren z. B. darlegen und beweisen, was er denn unternommen hat, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Bei der Berechnung des Schadens kommt es auch darauf an, wie wichtig die (ausgefallene) Arbeit für den Betrieb war. Bei einem ungelernten Arbeiter wird der Schaden kleiner sein als bei einem Entwicklungsingenieur. Hier spielt auch eine Rolle, wie schnell bzw. wie leicht objektiv ein Ersatz zu beschaffen gewesen wäre.

Ist bei einem Arbeitslosen die Agentur für Arbeit im Spiel, kann die (rechtswidrige) Kündigung für den Arbeitslosen Konsequenzen haben (z. B. Sperrfrist).

Wenn schon ein Anwalt eingeschaltet ist, wäre es ratsam, auf der Seite des Kündigenden auch fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Rechtsanwalt, gewerkschaftlicher Rechtssekretär o. ä.).

Für eine gelegentliche Rückäußerung wäre ich dankbar.

ansemann

Es ist zwar so, dass man sich ggf. vor einem Gericht darüber unterhalten muss, aber da nichts schriftliches vereinbart ist und die mündliche Absprache vermutlich nicht in Gänze beweisbar ist, hat man gute Chancen da unversehrt herauszukommen.
Ich würde raten, dass man sich etwas entspannt zurücklehnt und abwartet und sich ggf. vor einem Arbeitsgericht verklagen lässt. Oder auch eine Rechtsberatung aufsucht.

Anders sieht es vielleicht mit der AfA aus: Die könnte wegen der nicht angetretenen Stelle richtig böse werden. Dann käme es vielleicht zu einer Sperre. Aber auch da ist der persönliche Grund vielleicht wichtig zu nennen.

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Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage zum Arbeitsrecht. Wie sieht es aus, wenn ich einen mündlichen Arbeitsvertrag als Krankheitsvertretung für 2 Monate) abgeschlossen habe und den Job 1 Tag vor geplanten Dienstbeginn mündlich aufgrund persönlicher Probleme abgesagt habe?? Nun habe ich einen Brief des Anwalts des Arbeitgebers erhalten und soll 2000 Euro… für die Überstunden der anderen Angestellten zahlen… habe nie irgendetwas unterschrieben… bin arbeitslos und habe nun ein
wirkliches Problem… Vielen Dank im vorraus für eine
hoffentlich positive Antwort…
Liebe Grüße sigi0815

Hallo,

  1. auch mündlich geschlosssene verträge sind rechtsverbindliche Verträge!
  2. Es gibt allerdings ein gesetzt, nachdem der AG innerhlab 4 Wochen einen schriftlichen Vertrag nachreichen muß, sonst macht er sich selbst strafbar bzw. schadenerstazpflichtig
  3. Diese angeforderte „Strafe“ muß vertraglich gegenseitig verpfichtend gewesen sein, sonst ist sie nichtig!
  4. Innerhalb 1 Tages zu kündigen ist natürlich nicht möglich! Das war dumm (pardon…)
  5. Vorschlag: Du schreibst dem AG einen Brief (Kopie an den Anwalt), daß Du vorschlägst, den Vertrag beiderseits für nichtig zu erklären, sonst würdest Du ihn auf Schadenersatz verklagen.
    Muss ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden?
    Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. Eine mündlich vereinbarte Befristungsabrede ist immer unwirksam und bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis als unbefristet gilt. Konsequenz ist, dass Sie als Arbeitnehmer einen ganz normalen unbefristeten Arbeitsvertrag haben.

siehe auch

  1. http://www.caspers-mock.de/publikationen/arbeitsvert…
  2. http://www.jobware.de/Magazin/Befristeter-Arbeitsver…
  3. http://www.arbeitnehmerkammer.de/beratung/haeufig-ge…
  4. http://www.das-rechtsportal.de/recht/arbeit-recht/fa…

Hallo Sigi0815,
Arbeiten ohne Arbeitsvertrag - so etwas kommt fast nie vor. Rechtlich gesehen müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zuvor getroffen haben und sich mündlich geeignigt, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig werden soll. In diesem Fall liegt bereits ein mündlicher Arbeitsvertrag vor, der auch beide Parteien zu Ihren Leistungen verpflichtet.
Das eigentliche Problem der Arbeitnehmer ist, dass Sie vom Arbeitgeber keinen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen.

Arbeitsverträge sind immer auch wirksam, wenn Sie mündlich abgeschlossen wurden. Das bedeutet, dass Sie selbstverständlich auch einen Anspruch auf Lohn oder Gehalt haben.
Das Problem bei einem mündlichen Vertrag ist immer, dass man häufig nicht mehr weiß, was nun genau vereinbart wurde oder das Vereinbarte nicht mehr beweisen kann. Hier helfen jedoch Zeugen weiter, die entweder beim Einstellungsgespräch anwesend waren oder den Arbeitnehmer bei der Arbeit gesehen haben.

Liebe Grüße
der Arbeitsrechtsprofi

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