Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich bin Tierarzthelferin in einer Praxis die auch an Wochenenden und Feiertagen von 10.00 bis 20.00Uhr geöffnet hat. Zur Zeit bin ich im Elternjahr, das jedoch Anfang Dezember vorbei ist. Meine Tochter ist dann etwas über 1 Jahr alt. Meine Frage ist nun: MUSS ich trotz 6 weiterer Helferinnen ohne Kind, an Feiertagen arbeiten oder gibt es eine Regelung die sagt in solchen Fällen erst die ohne Kind?

Ich kann diese Frage wahrscheinlich nicht ausreichend beantworten. Dazu sind es viel zu wenige Informationen. Stillt die Mutter noch, ist der Arbeitgeber tarifrechtlich gebunden, wenn ja wo ??? usw … Hier einige gesetzliche Festlegung zur Arbeitszeiten:

MUTTERSCHUTZGESETZ
§ 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
(1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die
1.
von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2.
von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden
1.
in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr,
2.
in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr,
3.
als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr.
(4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird.
(5) An in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, +ie werdende oder stillende Mütter sind, darf Heimarbeit nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgegeben werden, dass sie von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann. Die Aufsichtsbehörde kann in Einzelfällen nähere Bestimmungen über die Arbeitsmenge treffen; falls ein Heimarbeitsausschuss besteht, hat sie diesen vorher zu hören.
(6) Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.

Arbeitszeitgesetz

Zeitliche Lage der Arbeitszeit
Nach der derzeitige Rechtslage sind unregelmäßige Arbeitszeiten weitestgehend zulässig. Die 40-Stunden-Woche kann z.B. dadurch erreicht werden, dass an vier Tagen je 10 Stunden gearbeitet wird. Andererseits kann auch die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltet werden, um die zu leistende Arbeitszeit zu erreichen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, das auch der Samstag grundsätzlich ein ganz normaler Werktag ist.

  1. Einschränkungen zieht das ArbZG allerdings, soweit es um gesundheitsschädliche Arbeitszeiten sowie die Sonntagsarbeit geht.
    a) So wird zum Beispiel die kontinuierliche Nachtarbeit als gesundheitsschädlich angesehen. Deshalb regelt § 6 ArbZG insoweit auch bestimmte Grenzen.
    b) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist Sonntagsarbeit grundsätzlich verboten. Demnach darf Sonntagsarbeit nur zugelassen werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist. In §§ 9 bis 13 ArbZG hat der Gesetzgeber geregelt, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist. Dabei ist der von der Verfassung vorgegebenen Rahmen sicherlich erheblich überschritten worden.
    Nach § 11 Abs. 1 ArbZG müssen allerdings mindestens 15 Sonntage im Jahr arbeitsfrei bleiben. Zudem muss dem von Sonntagsarbeit betroffenen Arbeitnehmer für jeden Sonntag ein Ersatzruhetag gewährt werden.
  2. Weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Lage der Arbeitszeit enthalten allerdings viele Tarifverträge, die eine Begrenzung der „normalen“ Arbeitszeit auf die Tage Monatag bis Freitag vorsehen. Samstagsarbeit ist dann nur noch im Wege von Überstunden möglich. Dies bedarf allerdings der Zustimmung des Betriebsrates. Es besteht auch die Möglichkeit, dem Betriebsrat ein Vetorecht einzuräumen. Er kann dann frei darüber entscheiden, ob er einer Erweiterung der Arbeitszeit durch Überstunden zustimmen will. Dies ist insbesondere mit Blick auf die Arbeitsmarktsituation ein interessantes Mittel zur Arbeitszeiteinschränkung

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Hallo,

die Arbeitszeitfestlegung erfolgt immer im Rahmen des Vertrags nach „billigem Ermessen“. Wenn es dem AN wegen nicht vermeidbarer Kollision mit Unterhaltspflichten unzumutbar ist zu arbeiten und andererseits Alternativen in Form von anderen AN bestehen, dann KANN es im Einzelfall unbillig sein, einen AN zu bestellen, der nicht in der Lage ist zu arbeiten. Doch da es in der Regel auch alternative Betreuungsmöglichkeiten als durch die Mutter persönlich gibt - Kindsvater, Großeltern, Tagesmutter -hängt die Latte für Unzumutbarkeit sehr hoch.

VG
EK

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Vielen Dank, diese Antwort hilft mir weiter. Lieben Gruß, Vivian