Hallo,
für viele Arbeitverhältnisse ergeben sich wesentliche Bedingungen aus einem Tarifvertrag. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der Parteien eines Tarifvertrages und dadurch tarifgebunden sind.
Ein Tarifvertrag kann aber auch kraft Allgemeinverbindlicherklärung des Arbeitsministeriums, Gesamtzusage des Arbeitgebers, betrieblicher Übung oder Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis gelten.
In allen Fällen ist die Vereinbarung von günstigeren Bedingungen als den im Tarifvertrag enthaltenen möglich. Bei fehlender Tarifbindung sollte der Arbeitnehmer insbesondere darauf achten, dass die Geltung der Tarifbestimmungen im Wege einer sogenannten „dynamischen Verweisung“ in den Einzel-Arbeitsvertrag einbezogen werden, also etwa durch den Nachsatz „in der jeweils gültigen Fassung“.
Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer auch an späteren Besserstellungen durch Neu-Verhandlung des jeweiligen Tarifvertrags teil hat. Achtung: Nach der Rechtsprechung haben solche Bezugnahmeklauseln, egal ob dynamisch oder nicht, keine Wirkung für künftige Tarifverträge, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers wegfällt!
Und weiter gehts,
bei der ersten Möglichkeit (Tarifwirkung) ist eine Abweichung durch den Arbeitsvertrag im allgemeinen nicht möglich, da der Tarifvertrag „unmittelbar und zwingend“ auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. Eine abweichende Regelung ist im Ausnahmefall aber dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag erlaubt ist oder wenn sie in einer Regelung besteht, die für den Arbeitnehmer günstiger ist als die tarifvertragliche Regelung. Dazu heißt es in § 4 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 TVG:
„§ 4 Wirkung der Rechtsnormen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
(…)
(3) Abweichende Abmachungen sind nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.“
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (dritte Möglichkeit): Die Parteien des Arbeitsvertrages können nur dann von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abweichen, wenn eine solche Abweichung im Tarifvertrag gestattet ist oder wenn die Abweichung für den betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist als der Tarifvertrag, von dem abgewichen wird.
Anders ist es aber dann, wenn der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gilt (zweite Möglichkeit). Hier kann Ihr Arbeitgeber zwar auch nicht „einfach mal so“ von dem Tarifvertrag abweichen, weil er damit gegen den Arbeitsvertrag verstoßen würde. Allerdings kann er im Einvernehmen mit Ihnen jederzeit den Arbeitsvertrag so ändern, daß vom Tarifvertrag abgewichen wird.
Im Falle der Geltung des Tarifvertrages aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung (zweite Möglichkeit) hat der Arbeitgeber außerdem auch die Möglichkeit, sich durch eine Änderungskündigung von dem Tarifvertrag zu befreien:
Durch die Änderungskündigung wird zunächst das bisherige Arbeitsverhältnis beendet (und damit die Einbeziehung des Tarifvertrages). Kommt es dann im nächsten Schritt zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (sprich: ohne den Tarifvertrag), dann ist der Tarifvertrag durch die Änderungskündigung bzw. den Änderungsvertrag wirksam „abbedungen“ worden, d.h. die Parteien des Arbeitsvertrags haben sich in rechtlich zulässiger Weise darauf geeinigt, daß der Tarifvertrag künftig nicht mehr für sie gelten soll. Allerdings können Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, das mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die rechtliche Zulässigkeit der Vertragsänderung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Einzelheiten hierzu finden Sie unter dem Stichwort Änderungskündigung.
MfG
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