Arbeitsrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich beschäftige mich derzeit mit dem Thema Tarifverträge.

  1. Finden Tarifvereinbarungen und deren Neuerungen Anwendung, wenn ein Arbeitsvertrag sich in Punkto Entgelt an den Grundlagen der tarifvertraglichen Vereinbarungen anlehnt.
    2)Finden Tarifvereinbarungen und deren Neuerungen Anwendung, wenn ein Arbeitsvertrag sich in Punkto
    Sonderzuwendungen (UG, WG…) an die Voraussetzungen der jeweils gültigen Tarifbestimmungen anlehnt.

… bzw. wie ist die unterschiedliche Formulierung generell zu verstehen.

Vielen Dank vorab für die Hilfe

Sonja

Hallo,

für viele Arbeitverhältnisse ergeben sich wesentliche Bedingungen aus einem Tarifvertrag. Dies ist zunächst dann der Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der Parteien eines Tarifvertrages und dadurch tarifgebunden sind.
Ein Tarifvertrag kann aber auch kraft Allgemeinverbindlicherklärung des Arbeitsministeriums, Gesamtzusage des Arbeitgebers, betrieblicher Übung oder Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis gelten.
In allen Fällen ist die Vereinbarung von günstigeren Bedingungen als den im Tarifvertrag enthaltenen möglich. Bei fehlender Tarifbindung sollte der Arbeitnehmer insbesondere darauf achten, dass die Geltung der Tarifbestimmungen im Wege einer sogenannten „dynamischen Verweisung“ in den Einzel-Arbeitsvertrag einbezogen werden, also etwa durch den Nachsatz „in der jeweils gültigen Fassung“.

Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer auch an späteren Besserstellungen durch Neu-Verhandlung des jeweiligen Tarifvertrags teil hat. Achtung: Nach der Rechtsprechung haben solche Bezugnahmeklauseln, egal ob dynamisch oder nicht, keine Wirkung für künftige Tarifverträge, wenn die Tarifbindung des Arbeitgebers wegfällt!

Und weiter gehts,

bei der ersten Möglichkeit (Tarifwirkung) ist eine Abweichung durch den Arbeitsvertrag im allgemeinen nicht möglich, da der Tarifvertrag „unmittelbar und zwingend“ auf das Arbeitsverhältnis einwirkt. Eine abweichende Regelung ist im Ausnahmefall aber dann zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag erlaubt ist oder wenn sie in einer Regelung besteht, die für den Arbeitnehmer günstiger ist als die tarifvertragliche Regelung. Dazu heißt es in § 4 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 TVG:

„§ 4 Wirkung der Rechtsnormen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
(…)
(3) Abweichende Abmachungen sind nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.“

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Tarifvertrag kraft Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden ist (dritte Möglichkeit): Die Parteien des Arbeitsvertrages können nur dann von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abweichen, wenn eine solche Abweichung im Tarifvertrag gestattet ist oder wenn die Abweichung für den betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist als der Tarifvertrag, von dem abgewichen wird.

Anders ist es aber dann, wenn der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gilt (zweite Möglichkeit). Hier kann Ihr Arbeitgeber zwar auch nicht „einfach mal so“ von dem Tarifvertrag abweichen, weil er damit gegen den Arbeitsvertrag verstoßen würde. Allerdings kann er im Einvernehmen mit Ihnen jederzeit den Arbeitsvertrag so ändern, daß vom Tarifvertrag abgewichen wird.

Im Falle der Geltung des Tarifvertrages aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung (zweite Möglichkeit) hat der Arbeitgeber außerdem auch die Möglichkeit, sich durch eine Änderungskündigung von dem Tarifvertrag zu befreien:

Durch die Änderungskündigung wird zunächst das bisherige Arbeitsverhältnis beendet (und damit die Einbeziehung des Tarifvertrages). Kommt es dann im nächsten Schritt zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (sprich: ohne den Tarifvertrag), dann ist der Tarifvertrag durch die Änderungskündigung bzw. den Änderungsvertrag wirksam „abbedungen“ worden, d.h. die Parteien des Arbeitsvertrags haben sich in rechtlich zulässiger Weise darauf geeinigt, daß der Tarifvertrag künftig nicht mehr für sie gelten soll. Allerdings können Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen, das mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen und die rechtliche Zulässigkeit der Vertragsänderung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen. Einzelheiten hierzu finden Sie unter dem Stichwort Änderungskündigung.

MfG

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Liebe/-r Experte/-in,

ich beschäftige mich derzeit mit dem Thema Tarifverträge.

  1. Finden Tarifvereinbarungen und deren Neuerungen Anwendung,
    wenn ein Arbeitsvertrag sich in Punkto Entgelt an den
    Grundlagen der tarifvertraglichen Vereinbarungen anlehnt.

Wenn man an etwas angelehnt ist, dann sind meistens auch Dinge ausgeschlossen. Soll heissen: Ein TV an dem man angelehnt ist soll nur in Nuancen existieren…

2)Finden Tarifvereinbarungen und deren Neuerungen Anwendung,
wenn ein Arbeitsvertrag sich in Punkto
Sonderzuwendungen (UG, WG…) an die Voraussetzungen der
jeweils gültigen Tarifbestimmungen anlehnt.

Dann sollte er eigentlich zur Anwendung kommen.

… bzw. wie ist die unterschiedliche Formulierung
generell zu verstehen.

Es muss im Arbeitsvertrag in der Regel die Ausschlusskriterien genannt werden, eben da, wo der AV nicht gelten soll.

Vielen Dank vorab für die Hilfe

Sonja

Beste Grüsse

Hallo Sonja,
generell sind die Neuerungen des aktuellen Tarifvertrages ab dem Zeitpunkt Fakt, wenn diese neu
verhandelt werden.
Die alten Arbeitsvertrage lehnen sich generell den neuen Tarifvertragen an, ohne dabei den Arbeitsvertrag ändern zu müssen.
Ich hoffe deine Antwort beantwortet zu haben und wünsche dir eine Gute Zukunft.
Gruss von Andrea

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Hallo Andrea,
vielen Dank für die Unterstützung. Ich denke, ich bin jetzt ein großes Stück weiter.

VG Sonja

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Hallo,

vielen Dank für die hilfreiche Stellungnahme.

Einen schönen Tag. Sonja

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Hallo,
mehrmals gelesen und ich denke, dass sich mein Durchblick etwas geweitet hat.

  1. Tarifwirkung - ist bei Mitgliedern v. Verbänden - Tarifbindung. Änderungen möglich gem. §4…
  2. Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Tarifbindung. Änderungen möglich gem. §4…
  3. Einzelvertragliche Vereinbarung - Änderungen durch Einigung oder Änderungskündigung. Ich habe das so verstanden, wenn nur einzelne Vertraginhalte Bezug auf einen Tarifvertrag nehmen. Ich hoffe das passt so.
    Damit mein Denkvorgang auch richtig ist:
    Änderungen bedürfen einer Betriebsvereinbarung. Die wiederum setzt einen Betriebsrat voraus und den kann man nur gründen, wenn man Mitglied eines Verbandes ist.
    Ist das so richtig??? aber was ist dann mit Möglichkeit 2. Betriebsvereinbarung. Ich glaube hier fehlt mir noch ein Puzzle-Teil.

Leider ist das mit dem Betriebsrat gar nicht so einfach, den daran ist ja auch geknüpft, dass er sich im Arbeitsrecht und oje noch einem speziellen „Betriebsratsgesetz“ auskennen sollte.
Also gibt’s in diesem Fall, um sich der TV ganz oder teilweise zu befreien, nur die Möglichkeiten der Einigung mit AN und Vertragsänderung oder Änderungskündigung.

Also super-vielen Dank für die ausführliche Info und einen schönen Tag.

Sonja

P.S. Betriebsrat sein, ist wohl sehr schwierig, ist aber gar kein Betriebsrat da, müssen sich einzelne AN zur Verhinderung v. Hierarchie einem großen Risiko aussetzen.

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Gerne…

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Hallo,
mehrmals gelesen und ich denke, dass sich mein Durchblick
etwas geweitet hat.

  1. Tarifwirkung - ist bei Mitgliedern v. Verbänden -
    Tarifbindung. Änderungen möglich gem. §4…
  2. Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Tarifbindung.
    Änderungen möglich gem. §4…
  3. Einzelvertragliche Vereinbarung - Änderungen durch Einigung
    oder Änderungskündigung. Ich habe das so verstanden, wenn nur
    einzelne Vertraginhalte Bezug auf einen Tarifvertrag nehmen.
    Ich hoffe das passt so.
    Damit mein Denkvorgang auch richtig ist:
    Änderungen bedürfen einer Betriebsvereinbarung. Die wiederum
    setzt einen Betriebsrat voraus und den kann man nur gründen,
    wenn man Mitglied eines Verbandes ist.
    Ist das so richtig??? aber was ist dann mit Möglichkeit 2.
    Betriebsvereinbarung. Ich glaube hier fehlt mir noch ein
    Puzzle-Teil.

Leider ist das mit dem Betriebsrat gar nicht so einfach, den
daran ist ja auch geknüpft, dass er sich im Arbeitsrecht und
oje noch einem speziellen „Betriebsratsgesetz“ auskennen
sollte.
Also gibt’s in diesem Fall, um sich der TV ganz oder teilweise
zu befreien, nur die Möglichkeiten der Einigung mit AN und
Vertragsänderung oder Änderungskündigung.

Also super-vielen Dank für die ausführliche Info und einen
schönen Tag.

Sonja

P.S. Betriebsrat sein, ist wohl sehr schwierig, ist aber gar
kein Betriebsrat da, müssen sich einzelne AN zur Verhinderung
v. Hierarchie einem großen Risiko aussetzen.

Hallo nochmal,

wann Sie einen Betriebsrat gründen können:

Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb ab mindestens fünf Beschäftigten (einschl. Auszubildende, Aushilfen usw.) gewählt werden. Die Betriebsratswahl darf vom Arbeitgeber nicht behindert oder verboten werden. Auch eine Kündigung von Arbeitnehmer/innen die einen Betriebsrat kündigen wollen ist rechtsunwirksam, vielmehr genießen die Mitglieder des Wahlvorstandes ein besonderen Kündigungsschutz.

Der Betriebsrat kann „Betriebsvereinbarungen“ mit der Firma aushandeln

Stellvertretend für alle Arbeitnehmer und Arbeit- nehmerinnen kann der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber u.a. zu folgenden Fragen Betriebs-Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber vereinbaren:

Welche Entlohnungsformen gelten im Betrieb? (Akkord, Prämie, Zeitlohn oder andere Arbeitsentgelte)

Gibt es leistungsorientiertes Gehalt?

Wie sehen die Vorgabezeiten und Akkord- oder Prämienausgangslöhne aus?

Gibt es Zulagen zum Lohn oder Gehalt und wie sehen die Zahlungskriterien aus?

Wie wird die Arbeitszeit im Betrieb geregelt?

Gibt es Überstunden oder Kernarbeit?

Wie wird die berufliche Bildung gestaltet?

Wie können Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle verhindert werden?

MfG
B.Klüners

Liebe/-r Experte/-in,

ich beschäftige mich derzeit mit dem Thema Tarifverträge.

  1. Finden Tarifvereinbarungen und deren Neuerungen Anwendung,
    wenn ein Arbeitsvertrag sich in Punkto Entgelt an den
    Grundlagen der tarifvertraglichen Vereinbarungen anlehnt.
    2)Finden Tarifvereinbarungen und deren Neuerungen Anwendung,
    wenn ein Arbeitsvertrag sich in Punkto
    Sonderzuwendungen (UG, WG…) an die Voraussetzungen der
    jeweils gültigen Tarifbestimmungen anlehnt.

… bzw. wie ist die unterschiedliche Formulierung
generell zu verstehen.

Vielen Dank vorab für die Hilfe

Sonja

Hallo,

für viele Arbeitverhältnisse ergeben sich wesentliche
Bedingungen aus einem Tarifvertrag. Dies ist zunächst dann der
Fall, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglieder der
Parteien eines Tarifvertrages und dadurch tarifgebunden sind.
Ein Tarifvertrag kann aber auch kraft
Allgemeinverbindlicherklärung des Arbeitsministeriums,
Gesamtzusage des Arbeitgebers, betrieblicher Übung oder
Einzelvereinbarung im Arbeitsvertrag für das Arbeitsverhältnis
gelten.
In allen Fällen ist die Vereinbarung von günstigeren
Bedingungen als den im Tarifvertrag enthaltenen möglich. Bei
fehlender Tarifbindung sollte der Arbeitnehmer insbesondere
darauf achten, dass die Geltung der Tarifbestimmungen im Wege
einer sogenannten „dynamischen Verweisung“ in den
Einzel-Arbeitsvertrag einbezogen werden, also etwa durch den
Nachsatz „in der jeweils gültigen Fassung“.

Nur so ist sichergestellt, dass der Arbeitnehmer auch an
späteren Besserstellungen durch Neu-Verhandlung des jeweiligen
Tarifvertrags teil hat. Achtung: Nach der Rechtsprechung haben
solche Bezugnahmeklauseln, egal ob dynamisch oder nicht, keine
Wirkung für künftige Tarifverträge, wenn die Tarifbindung des
Arbeitgebers wegfällt!

Und weiter gehts,

bei der ersten Möglichkeit (Tarifwirkung) ist eine Abweichung
durch den Arbeitsvertrag im allgemeinen nicht möglich, da der
Tarifvertrag „unmittelbar und zwingend“ auf das
Arbeitsverhältnis einwirkt. Eine abweichende Regelung ist im
Ausnahmefall aber dann zulässig, wenn sie durch den
Tarifvertrag erlaubt ist oder wenn sie in einer Regelung
besteht, die für den Arbeitnehmer günstiger ist als die
tarifvertragliche Regelung. Dazu heißt es in § 4 Abs.1 Satz 1
und Abs.3 TVG:

„§ 4 Wirkung der Rechtsnormen.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den
Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen,
gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits
Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages fallen.
(…)
(3) Abweichende Abmachungen sind nur dann zulässig, soweit
sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung
der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.“

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Tarifvertrag kraft
Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden
ist (dritte Möglichkeit): Die Parteien des Arbeitsvertrages
können nur dann von einem für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrag abweichen, wenn eine solche Abweichung im
Tarifvertrag gestattet ist oder wenn die Abweichung für den
betroffenen Arbeitnehmer günstiger ist als der Tarifvertrag,
von dem abgewichen wird.

Anders ist es aber dann, wenn der Tarifvertrag nur kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung gilt (zweite Möglichkeit).
Hier kann Ihr Arbeitgeber zwar auch nicht „einfach mal so“ von
dem Tarifvertrag abweichen, weil er damit gegen den
Arbeitsvertrag verstoßen würde. Allerdings kann er im
Einvernehmen mit Ihnen jederzeit den Arbeitsvertrag so ändern,
daß vom Tarifvertrag abgewichen wird.

Im Falle der Geltung des Tarifvertrages aufgrund
einzelvertraglicher Vereinbarung (zweite Möglichkeit) hat der
Arbeitgeber außerdem auch die Möglichkeit, sich durch eine
Änderungskündigung von dem Tarifvertrag zu befreien:

Durch die Änderungskündigung wird zunächst das bisherige
Arbeitsverhältnis beendet (und damit die Einbeziehung des
Tarifvertrages). Kommt es dann im nächsten Schritt zu einer
vertraglichen Vereinbarung über die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen (sprich: ohne
den Tarifvertrag), dann ist der Tarifvertrag durch die
Änderungskündigung bzw. den Änderungsvertrag wirksam
„abbedungen“ worden, d.h. die Parteien des Arbeitsvertrags
haben sich in rechtlich zulässiger Weise darauf geeinigt, daß
der Tarifvertrag künftig nicht mehr für sie gelten soll.
Allerdings können Arbeitnehmer, die Kündigungsschutz genießen,
das mit der Änderungskündigung verbundene Änderungsangebot
unter Vorbehalt annehmen und die rechtliche Zulässigkeit der
Vertragsänderung arbeitsgerichtlich überprüfen lassen.
Einzelheiten hierzu finden Sie unter dem Stichwort
Änderungskündigung.

MfG

Vielen herzlichen Dank

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Einen Rechtsanspruch ergibt sich nur in vollem Umfang für ein Mitglied einer Tarifvertragspartei. Bei Arbeitnehmern also Mitglied einer Gewerkschaft.