Liebe Fragestellerin,
nach dem Rechtsberatungsgesetz ist es Privatpersonen nicht gestattet, im Einzelfall Rechtsberatung zu gewähren. Dazu sind nur Rechtsanwälte und Vertreter von entsprechenden Verbänden (z. B. Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände) befugt.
Dies vorausgeschickt, nehme ich zu dem geschilderten Problem nur allgemein und beispielhaft Stellung.
Nach dem MuSchG „soll“ die Schwangerschaft dem Arbeitgeber (Ag) nach Kenntniserlangung der Frau mitgeteilt werden. Dies hat den Sinn, dass der Ag sich auf die Schutzrechte der Schwangeren einstellen kann (z. B. nicht ständiges Heben und Tragen von Lasten, Kündigungsschutz, evtl. Bemühen um eine Aushilfskraft usw.).
Solange die Schwangere den Zustand nicht mitteilt, kann sie sich auch nicht auf die Schutzgesetze berufen.
Rechtsprechung und Rechtslehre haben darüber hinaus den Grundsatz entwickelt, dass die Mitteilung zu den Nebenpflichten der Arbeitnehmerin aus ihrem Arbeitsvertrag gehört bzw. aus dem Gedanken der Treuepflicht geboten ist, unsbesondere dann, wenn es sich um eine qualifizierte Mitarbeiterin handelt, weil der Ag sich u. U. schon früh um eine Aushilfskraft für die Dauer der Schwangerschaft bemühen muss.
Eine Schwangerschaft kann nicht als Grund für eine Kündigung herangezogen werden, auch nicht in der Probezeit.
Bei der Probezeit kommt es darauf an, wie sie konzipiert ist. Eine Probezeit kann durchaus nur befristet sein; dann endet sie, ohne dass es einer Kündigung bedarf, auch bei Vorliegen einer Schwangerschaft. Eine Schwangerschaft wandelt eine Befristung nicht in einen unbefristeten Vertrag um!
Ist die Probezeit eingebettet in einen ansonsten unbefristeten Vertrag („Das Arbeitsverhältnis beginnt am …, die ersten drei Monate gelten als Probezeit“), kann der Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft nichts passieren, im Gegenteil, die Schwangerschaft schützt sie sogar vor einer Kündigung.
Ich hoffe, etwas zur Klärung beigetragen zu haben, und bitte gelegentlich um eine Rückmeldung.
ansemann