Kündigungen vor Dienstantritt sind bei Einhaltung der Kündigungsfrist (in der Probezeit 2 Wochen) grundsätzlich möglich, es sei denn, es ist im Vertrag etwas anderes geregelt (z.B. Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Beschäftigung etc.).
Der allgemeine Kündigungsschutz greift noch nicht (erst nach 6 Monaten), so dass für diese Kündigung überhaupt kein Grund erforderlich wäre.
Einen Abfindungsanspruch gibt es hier auch nicht. Dies setzt voraus, das Arbeitsverhältnis unterfiele schon dem Kündigungsschutzgesetz UND die Kündigung wäre unwirksam, weil es in Wirklichkeit keinen betriebsbedingten Grund gibt.
Dies kann hier aber alles dahinstehen. Dumm gelaufen.
Ohne die genauen Umstände zu kennen, ist es schwierig, sich dazu zu äußern. Insofern müssten doch ein paar Details mehr gebracht werden. Zumindest wäre ein möglicher Anspruch auf Schadensersatz zu prüfen. Dieser käme in Betracht, wenn der AG bei den Einstellungsgesprächen um die Tatsache wußte, daß er zukünftig möglicherweise die Löhne nicht zahlen können wird. (Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß SL für diesen Job extra einen anderen aufgekündigt haben könnte => Vertrauensschaden bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit). Ist natürlich nur ein Gedankenanstoß, da ohne konkrete Informationen nur im Ungewissen gestochert werden kann, aber… man weiß ja nie. Bei 90tsd€/Jahr setze ich auch mal voraus, daß keine Küfrist von 2 Wochen vereinbart ist. Insofern nur vorsorglich: auch vor Arbeitsaufnahme kann der AV nur unter Einhaltung der Frist gekündigt werden. Steht im AV nichts zur Kü vor Arbeitsbeginn? Ist vielleicht eine Vertragsstrafe vereinbart?
Auf jeden Fall würde ich mit einem RA in diese Richtung einmal ivestigieren. Bei dem Jahresgehalt wird das Kleingeld für ein Beratungsgespräch hoffentlich noch auf dem Konto liegen:o)