Lies mal hier:
"Bei der Berechnung der Karenzentschädigung gilt zwar gemäß § 74 c HGB, dass sich der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss. Einkünfte, die er während der Dauer des Wettbewerbsverbotes durch ein anderes Arbeitsverhältnis oder durch selbständige Tätigkeit erzielt, mindern also die Karenzentschädigung. Allerdings wird ein anderweitiger Verdienst keineswegs, wie dies etwa beim Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB der Fall ist, einfach „eins zu eins“ von der Karenzentschädigung abgezogen. Vielmehr werden der anzurechnende anderweitige Verdienst und die Karenzentschädigung zusammengerechnet und dann geprüft, ob beides zusammen mehr als 110 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung ausmacht. Erst wenn das der Fall ist, wird die Karenzentschädigung gemindert.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat zuletzt einschließlich variabler Gehaltsbestandteile und unter Einbeziehung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens 8.000,00 EUR brutto verdient. Die Karenzentschädigung beträgt daher 4.000,00 EUR im Monat. Während der Geltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verdienst der Arbeitnehmer im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses 5.000,00 EUR brutto. Demzufolge beträgt die Summe von Karenzentschädigung und Zwischenverdienst 9.000,00 EUR. Dieser Betrag liegt um 200,00 EUR über dem maßgeblichen Grenzwert von 110 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung (8.800,00 EUR), so dass die Karenzentschädigung um 200,00 EUR zu kürzen ist und daher 3.800,00 EUR beträgt."
Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…