Also im Vergleich steht, das die Firma sechs Monate lang 0,5* Monatsgehalt bezahlt, der genaue Betrag ist genannt. Jetzt sagt die Firma,
Dass Sie das Gehalt des Folge Jobs sehen will, da lt. Gesetz 110%
nicht überschritten werden darf…also neues Gehalt Plus Abfindung darfnicht mehr als 110% des alten Gehalts sein. Sonst wird gegen gerechnet.
nein dies ist in der Tat nicht ok.
Ich empfehle dich Kontaktaufnahme mit dem Gericht und dem Hinweis auf die vor Gericht fixierten Abfindungsregelungen.Alles Weitere erfolgt von dort aus.
Für die ggf. Klage ist der Abfindungsunterzeichner maßgebend.
"Bei der Berechnung der Karenzentschädigung gilt zwar gemäß § 74 c HGB, dass sich der Arbeitnehmer anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muss. Einkünfte, die er während der Dauer des Wettbewerbsverbotes durch ein anderes Arbeitsverhältnis oder durch selbständige Tätigkeit erzielt, mindern also die Karenzentschädigung. Allerdings wird ein anderweitiger Verdienst keineswegs, wie dies etwa beim Annahmeverzugslohn gemäß § 615 BGB der Fall ist, einfach „eins zu eins“ von der Karenzentschädigung abgezogen. Vielmehr werden der anzurechnende anderweitige Verdienst und die Karenzentschädigung zusammengerechnet und dann geprüft, ob beides zusammen mehr als 110 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung ausmacht. Erst wenn das der Fall ist, wird die Karenzentschädigung gemindert.
BEISPIEL: Der Arbeitnehmer hat zuletzt einschließlich variabler Gehaltsbestandteile und unter Einbeziehung der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens 8.000,00 EUR brutto verdient. Die Karenzentschädigung beträgt daher 4.000,00 EUR im Monat. Während der Geltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verdienst der Arbeitnehmer im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses 5.000,00 EUR brutto. Demzufolge beträgt die Summe von Karenzentschädigung und Zwischenverdienst 9.000,00 EUR. Dieser Betrag liegt um 200,00 EUR über dem maßgeblichen Grenzwert von 110 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung (8.800,00 EUR), so dass die Karenzentschädigung um 200,00 EUR zu kürzen ist und daher 3.800,00 EUR beträgt."
Quelle: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Hand…
danke, aber im gerichtlich festgehaltenen Vergleich ist die Zahlung der Summe x explizit als Karenzentschädigung genannt, alle andere gegenseitigen Ansprüche sind ausgeschlossen. Daher denke ich nicht, dass 74 HGB zum Ansatz kommt
Hallo, gezahlt werden muss der Betrag, der in dem gerichtlichen Vergleich fixiert worden ist. Schuldner ist derjenige, der arbeitgeberseitig den Vergleich eingegangen ist.
wenn Sie einen gerichtlichen Vergleich haben, dann gilt exakt das was dort niedergeschrieben ist. Sie müssen sich auf nichts anderes einlassen oder akzeptieren.
Tut mir leid , diese Frage kann ich leider nicht beantworten. Wenn man mit einem Vergleich nicht einverstanden ist, dann muss man in die Berufung gehen.
Bernward