Arbeitsrecht allgemein

Angenommen der AN ist angestellt bei der Firma x, arbeitet aber nachweislich für die Firma y. Das Gehalt erhält der AN von x, sowie die Gehaltsabrechnung. Ansonsten ist die Arbeitsstätte die von Firma Y, Mails werden unterzeichnet im Namen von Firma Y und auch am Telefon meldet sich der AN mit dem Namen der Firma Y.

Liegt hier ein Verstoß gegen das AÜG bzw. generell ein Verstoß vor?

Hätte der AG ggf. mit Konsequenzen zu rechnen?

Desweiteren hat der AN einen Vertrag in dem die Vergütung von Mehrarbeit nicht geregelt ist.
Nun hat er auf einer Messe gearbeitet, auch am Wochenende. Hat er den Anspruch die komplette mehr gearbeitete Zeit als Freizeitausgleich od. geldlich vergütet zu bekommen?

Nun zur dritten u. letzten Frage.
Hat der AG das Recht die vereinbarte Pausenzeit von 30 Min auf 45 Min. zu erhöhen, auch wenn der AN diese gar nicht nutzen möchte?

Danke für Ihre Hilfe.

Hallo Jana Klein,

von grundsätzlicher Wichtigkeit wäre es zu wissen, in welcher Beziehung X und Y zueinander stehen.

Haben beide Firmen nichts miteinander zu tun, hätte es den Anschein, daß es sich tatsächlich um Arbeitnehmer-Überlassung handelt. Dann müsste man wissen, ob die gesetzlich vorgeschrieben Sozialversicherungsmeldungen erfolgen bzw. erfolgt sind.

Handelt es andererseits um eine Firmengruppe, könnte man bei dieser Vorgehensweise sicherlich einen Verstoß gegen das AÜG konstruieren.

Solange allerdings kein Streß zwischen AN und AG besteht, sollte der AN meines Erachtens an dem Thema nicht herumrütteln.

Erst wenn des Beschäftigungsverhältnis gestört wird, kann der AN sich diesen Sachverhalt zu Nutze machen:

a) Hat tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung stattgefunden, die nicht ordnungsgemäß angewickelt wurde, kann man Y auf Fortbeschäftigung verklagen.
b) Handelt es sich um eine Firmengruppe, so hat der AN tatsächlich zwei Arbeitgeber.
Wenn die Tätigkeit bei Y endet, besteht immer noch das Arbeitverhältnis bei X.
Kündigt X das Arbeitsverhältnis, kann man die Fortbeschäftigung bei Y beanspruchen.

Was das Thema Überstunden angeht, kommt es grundsätzlich darauf an, wie die Bezahlung geregelt ist!
Die Frage bringt nur dann Sinn, wenn eine Monatsfestlohn/-gehalt vereinbart ist. Dann müsste man wissen, wie die regelmäßige Abeitszeit ist, z. B. eine 40-Stunden-Woche.

In diesem Fall sind alle über 40 hinausgehenden Stunden zu bezahlen oder durch Freizeitausgleich abzugelten!

Übestundenprozente gibt es nur in solchen Betrieben, für die es einen Tarifvertrag gibt.
Gesetzlich sind Überstunden-Prozente nicht geregelt; gesetzliche Prozente gibt es nur bei Nachtarbeit.

Die Pausenzeitenverlängerung ist, soweit kein Betriebsrat vorhanden ist, Direktionsrecht des AG’ s; da haben die AN kein Mitspracherecht.

Beste Grüße
maasterp

Hallo maasterp,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Die beiden Firmen haben beiden den selben Geschätsführer. Die „sogenannten“ Chefs der Firma für die gearbeitet wird haben derzeit ein laufendes Insolvenzverfahren u. haben deshalb eine Regelung mit diesem GF der beiden Firmen um gewisse Dinge die sich meiner Kenntnis entziehen zu umgehen.

Vermutlich soll od. kann das recht junge Unternehmen für das die Angestellten im Einsatz sind nicht mit Personalkosten belastet werden. Oder es bringt sonstige z.b. steuerliche Vorteile mit sich es so zu regeln, das für Unternehmen x angestellt wird u. für Unterhmen y gearbeitet wird.

Für den Fall, dass es zu einem Streit kommt möchte ich einfach gerne informiert sein über die Rechtmäßigkeit einer solchen Arbeitnehmerüberlassung.

Bezüglich der Arbeitszeit ist eine 40 Std. Woche vertraglich festgelegt sowie ein festes Monatsgehalt.
Insofern verstehe ich es richtig, dass Überstunden sei es auf Messen oder regulär im Betrieb Y, welche zustande kommen in irgend einer Form immer auszugleichen sind?!

Schöne Grüße
J. Klein

Hallo Jana,

wenn der AN ein Leiharbeitnehmer ist (eher unwahrscheinlich nach dieser Beschreibung), liegt die Situation anders als wenn der AN in einem Unternehmen beschäftigt ist, dass mehrere Töchterfirmen hat. Ist der AN aber fest in einer Firma beschäfitgtund und wird eienr anderen Firma überlassen, muss dies vertraglich geregelt sein. Das ist aber sehr unüblich.
Immer häufiger werden Firmen in Firmen gegründet. Sei es Immogesellschaften oder auch Holdings oder dergleichen. Sollte dies der Fall sein, ist es rechtlich ganz üblich und nichts dagegen einzuwenden.
Sehr schwierig für mich darauf eingehen zu können, da ich nicht weiss um was für eine Art von Unternehmen es sich in deinem geschielderten Fall handtelt!?

AÜG könnte auch in so einer Situation greifen

  • § 1a Anzeige der Überlassung
    (1)
    Keiner Erlaubnis bedarf ein Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten, der zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen an einen Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von zwölf Monaten überläßt, wenn er die Überlassung vorher schriftlich der Bundesagentur für Arbeit angezeigt hat. -

Natürlich muss bei einem Verstoß, welcher Art auch immer, mit einer Konsequenz gerechnet werden. Dies wird durch den Betriebsrat oder durch einen Anwalt verdeutlicht.

Mehrarbeit wird meist in irgendeiner Art festgehalten. Durch Zeiterfassung, elektronischer oder schriftlicher Art.
Hier unterliegt ein jeder AG und AN dem Gesetz, in dem dies geregelt ist. Betriebsverfassungsgesetzt, Tarifverträge, Betriebsvereinbarung usw.

Leider ist es oft nötig sich rechlichen Beistand zu holen, oder auch Rechtsberatungsstellen beim örtlichen Arbeitsgericht aufzusuchen (die sind unentgeltlcih).

Ich hoffe ich habe dir ein wenig Klarheit geben können.

Liebe Grüße und viel Erfolg

Hallo,

Soll hier die echte Firma für Kunden „verschleiert“ werden ? Meine persönliche Meinung, da kann etwas nicht stimmen. Warum sollte eine Firma x nicht genannt werden wollen ??
Ich denke, es liegt ein genereller Verstoß vor. Jeder Beteiligte hätte mit Konsequenzen zu rechnen. Es sei denn es ist ein legales Konstrukt (Holding etc.) um z.B. Steuern zu sparen. Geht aber nur bei grösseren Firmen.

Mehrarbeit
Was steht im Arbeitsvertrag ?
Ist mündlich vereinbart worden wie Mehrarbeit zu vergüten ist ?
Es sind leider auch hier viel zu wenige Angaben.
Schau mal in Google unter
Abgeltung von Mehrarbeit
nach.
Dann merkst Du, dass eine richtige Antwort mit diesen Angaben alleine nicht möglich ist, leider.

Pause
Der Arbeitgeber hat kein einseitiges Recht, irgend etwas einfach zu ändern. Er muss es mit dem Arbeitnehmer neu vereinbaren.
Aber Achtung! Wenn die Arbeitszeit länger als 9 Std. muss der Arbeitnehmer sogar insgesamt 45 Minuten Pause machen siehe Arbeitszeitgesetz.

MfG

Harley

Hallo Jana Klein,

der Sachverhalt stellt sich ja offensichtlich noch etwas komplizierter dar, als es zunächst schon den Anschein hatte.

Ich persönlich bin allerdings der Meinung, daß der AN trotzdem aktuell keinen Handlungsbedarf hat, weil er den Sachverhalt ohnehin beeinflussen kann. Jeder Versuch den jetzigen Wissensstand irgendwie gegen den AG zu verwenden, könnte das Beschäftigungsverhältnis stören.
Die vorhandenen Informationen sollten dann genutzt werden, wenn es zu einer streitigen Beendung des Beschäftigungsverhältnisses kommen sollte.

Sicherlich würde man einen Verstoß gegen das AÜG konstruieren können. Allerdings wird der Geschäftsführer sich insoweit entlasten können, als daß er Geschäftsführer beider Firmen ist und insoweit das Direktionsrecht gegenüber dem AN immer in derselben Hand gelegen hat.

Für den AN gilt sinngemäß das Gleiche, weil er ja immer mit demselben Chef zu tun hatte.

Es ist nichts ungewöhnliches, daß ein AN für ein anderes Unternehmen der Firmengruppe tätig ist. Im Innenverhältnis werden die entsprechenden Kosten dann formell in Rechnung gestellt bzw. verrechnet.

Das Thema „Insolvenzverfahren“ kann für den AN ein zusätzlicher „Wissenspunkt“ sein. In einem Insolvenzverfahren m u ß ein Insolvenzverwalter vorhanden sein, der das beschriebene Konstrukt eigentlich nicht übersehen kann.
Wenn die Kosten aber im Innenverhältnis verrechnet werden, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Wenn allerdings nicht, bleibt die Frage offen, was der Insolvenzverwalter sich dabei denkt.

Auch ist möglich, daß die Kosten bei dem „jungen Untenehmen Y“ gezielt niedrig gehalten werden sollen!

Mit den geschönten Zahlen kann man sich eine Kreditlinie bei einer Bank „erkaufen“! Auch kann man damit die Grundlage für eine Landesbürgschaft beschönigen. Das wäre dem Grunde nach Subventionsbetrug!

Das sind aber alles Dinge, die der AN für sich dokumentieren und ggfls später verwenden kann, falls erforderlich. Der AN ist nicht verpflichtet, aufgrund von Vermutungen, evtl. einem gefährlichen Halbwissen, irgendwelche Maßnahmen einzuleiten. Das ist nicht seine Aufgabe und auch keine rechtliche Verpflichtung.

Also Wissen sammeln und dokumentieren. Über eine spätere Verwendung sollte sich der AN dann unbedingt mit seinem Rechtsbeistand abstimmen. Es ist ja durchaus möglich, daß der Geschäftsführer und dessen Chefs alles im Sinne der Firmen und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gemacht haben. Sollte allerdings feststehen, daß alles darauf ausgerichtet war, nur die eigenen Taschen zu füllen, sollte man die Informationen dann schon der Staatsanwaltschaft weitergeben.

Abschließend zum Thema Überstunden: Ja diese sind auszugleichen; ohne einen Tarifvertrag sicherlich ohne sogenannte Überstundenprozente.

Besten Grüße

maasterp

Hallo Frau Klein,

ich muss hier leider gleich auf einen Anwalt verweisen, da mir noch einige Informationen fehlen.

Grundsätzlich gilt aber:

Der Arbeitsvertag ist bindend. Ist Firma x mit y verbunden dann kann das Ausleihen in Ordnung sein. Sind sie das nicht ist das eine Arbeitnehmerüberlassung usw…

Weiters ist wichtig zu wissen welcher Tarifvertrag gilt.

Tut mir sehr leid aber Arbeitsrecht ist mit das komplzierteste.

MeinVorschlag, einfach bei der zuständigen Gewerkschaft um Rechstbeistand bitten bzw. dort die Sache vortragen.

Das geht Anonym.

Beste Grüße

Anderl
Es tut mir Leid, dass

Hallo Jana,
die erste Frage ist schwer zu beantworten. Handelt es sich hier um eine Kette, dann ist das so korrekt. Arbeitgeber ist offiziell Firma X, Geschäftsführer jedoch Y.

zur zweiten Frage soviel, dass es dem AG frei steht, wie er die Messetätigkeit vergüten will, wenn nichts vertraglich vereinbart wurde. Das kann dann entweder als Freizeitausgleich oder finanziell sein.

Und zu Deiner dritten Frage: Pausenzeiten sind gesetzlich geregelt. Bei Arbeitszeiten zwischen 6-8 Std. gibt es 1/2 Std Pause, danach muss sogar mehr gemacht werden. Das dient zur Erholung während der Arbeitszeit. In manchen Betrieben wird die Pause sogar automatisch abgezogen, auch wenn man keine gemacht hat.

Ih hoffe ich konnte ein wenig helfen. Im Zweifelsfall wende Dich immer an die Beratungsstelle beim Arbeitsgericht (kostenlos und sicher). Lg.

Ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt oder nicht, muss detailliert betrachtet werden. Maßgebliches Kriterium ist, ob eine organisatorische Eingliederung des AN in das andere Unternehmen gegeben ist. Das mit den Mails und dem Telefon ist durchaus ein Indiz, dass es sich um AÜN handelt. Sofern der entleihende Betrieb keine Genehmigung dafür hat, macht er sich strafbar. Mit Konsequenzen hat er zu rechnen, wenn ihn jemand anzeigt.
Der AN kann im aufnehmenden Unternehmen nach Ablauf der Fristen (weiß ich jetzt nicht auswendig, ist aber leicht zu googeln) auf Festanstellung klagen. Spätestens dann wird eine unrechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung gerichtlich festgestellt.
Welche Konsequenzen genau sich für den AG ergeben, weiß ich nicht, vermutlich muss er Strafen zahlen. Aber, wie gesagt, er muss ohne behördliche Genehmigung handeln; und die Genehmigung ist nicht schwer zu bekommen.

Zur Frage mit der Mehrarbeit: wenn im Vertrag oder einem Tarifvertrag überhaupt nichts geregelt ist, sondern nur geregelt ist, das x Stunden an wöchentlicher Arbeitsleistung zu erbringen sind, besteht ein Anspruch, diese Zeit finanziell oder durch Freizeit auszugleichen.

Die Pausenzeit kann der Arbeitgeber im allgemeinen festlegen. Sofern ein Betriebsrat existiert, kann dieser dabei mitbestimmen. Aber was heißt „vereinbart“? Steht es im Vertrag, dann kann er es nicht machen. Wenn nirgendwo etwas geregelt ist, kann er es machen. Allerdings hängt es auch vom Zeitmodell ab: wenn das Unternehmen eine festgelegte Mittagspause von-bis hat, sehe ich es als gerechtfertigt. Wenn der Mitarbeiter selber entscheiden kann, wann er die Pause nimmt, eher nicht. Aber es kommt auch auf den Arbeitsplatz und die sich daraus ergebende Schutzbedürftigkeit der Mitarbeiter an.

Hallo,
mein Mann kann Ihre Fragen z.Zt. nicht beantworten, er befindet sich die nächsten 2 Wochen in England. Tut mir leid.
Gruß
Ingrid Kühn

Guten Tag,

Frage 1: Aus der Ferne ist dies kaum zu beantworten, da es wenig Information bezüglich der Zusammenarbeit der beiden Firmen gibt.

Frage 2: Fällt regelmäßig Mehrarbeit an, sollte dies auch im Arbeitsvertrag geregelt sein. Z.B. Wer darf diese anordnen und wie soll die Entschädigung aussehen. Den Arbeitsvertrag halte ich in diesem Punkt für unvollständig und er sollte überprüft werden.

Frage 3: Zum Schutz der Mitarbeiter vor Überanstrengungen dient nicht nur die Festlegung von Höchstarbeitszeiten, sondern auch das Gebot von Pausen während der Arbeitszeit, §§ 4, 5 ArbZG. Die Mindestdauer der Pausen beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Solltest du also regelmäßig mehr als 9 Stunden arbeiten beträgt die Pausenzeit 45 min. und kann weder von dir noch vom AG verkürzt werden. Wie ist die Reglung im restlichen Betrieb? Gibt es Tarifverträge, Betriebsrat?

bis bald
Milan

Hallo Jana Klein,

zuerst bitte ich um Verständnis, für die Verzögerung bei der Beantwortung, mich hatte eine schwere Erkältung heimgesucht.

Nun zu Ihren Fragen.

  • ob hier ein Verstoß gegen das AÜG vorliegt kann nur durch eine Rückfrage beim zuatändigen Arbeitsamt festgestellt werden. Die Fa. „Y“ müßte eigentlich eine Kopie der Erlaubnis zur „Arbeitnehmerüberlassung“ von der „Bundesanstalt für Arbeit“ über die Erlaubnis zur Verleihung von Arbeitskräften haben. Wenn es diese Erlaubnis nicht gibt, hat das Konsequenzen, aber das muß der BfA bekannt gemacht werden.

Es gibt allerdings eine Einschränkung, bei „Konzernunternehmen“ greift das Gesetz nicht. Ob solche „Verflechtungen“ vorliegen läßt sich über eine Nachprüfung bei den jeweils zuständigen Gerichten mittels Einblick in das Handelsregister feststellen. Wenn es nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.

  • Zur Frage von Mehrarbeit und der Entsprechenden Entlohnung kann ohne Kenntnis der Vertragsinhalte keine Aussage gemacht werden.
    Bezahlt die Fa.„Y“ pauschal für die Überlassung einer Arbeitskraft oder für die erbrachte Arbeitsleistung nach Stunden?
    Dies gilt auch für die „Pausenregelung“. Der entliehene Beschäftigte ist voll in den Betriebsablauf des „Entleihunternehmen“, die Fa. „Y“ integriert, also gelten für sie auch alle organisatorischen Regelungen der Fa. „Y“

Offen ist auch die Frage der arbeitsrechtlichen - betriebsverfassungsrechtlichen Organisation der beiden Unternehmen. Für den tatsächlichen Ablauf der Beschäftigung ist der Betriebsrat der Fa. „Y“ zuständig, für die rein vertragliche Seite der BR der Fa. „X“

Soweit die rechtliche Sicht der Sachlage.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt

leider kann ich auf diese fragen keine auskunft geben…und pardon, das ich erst jetzt antworte…wir stecken hier im umzugsstress :smile: und daher ist nicht sehr viel zeit fürs I-Net da.

LG AQ